BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 356/06 vom 27. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Oktober 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. April 2006 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass die Urteilsformel, soweit sie den Angeklagten betrifft, dahin klarge-stellt und erg344nzt wird, dass der Angeklagte zu einer Gesamt freiheitsstrafe von drei Jah-ren verurteilt und die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis eins zu eins angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachpr374fung des angefochtenen Urteils f374hrt zur Neufassung der Urteilsformel und zur Nachho-lung der Festsetzung des Ma337stabes f374r die in Belgien vom Angeklagten erlit-tene Freiheitsentziehung; im 334brigen l344sst das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. 1 Rissing-van Saan Bode Otten Roggenbuck Appl
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