BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 356/07 vom 13. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Februar 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Zwar ist das Verfahren in einer der Justiz anzulastenden Weise verz366gert worden. Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt dies jedoch, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift mit zutreffender Begr374ndung ausgef374hrt hat, nicht die Einstellung des Verfahrens aus Gr374nden der Verh344lt-nism344337igkeit (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2225, 2226 f.; 2897, 2899; BGH, NStZ-RR 2004, 230, 231 m.w.N.). Die vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung vorgenommene Kompensation der Verfahrensverz366gerung h344lt im Ergebnis rechtlicher Nach-pr374fung stand. Zwar hat das Landgericht weder, wie es nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten gewesen w344re, das Ausma337 einer Art. 6 Abs. 1 MRK verletzenden Verfahrensverz366gerung ausdr374cklich festgestellt, noch hat es das Ma337 der von ihm vorgenommenen Kompensation durch einen Vergleich der an sich verwirkten mit der tats344chlich verh344ngten - 3 - Strafe ausdr374cklich und konkret bestimmt (vgl. BVerfG, NStZ 1997, 591; BGH, NJW 1999, 1198, 1199 = NStZ 1999, 181 f.; NStZ 2001, 52; Fischer StGB 247 46 Rdn. 62 m.w.N.). Eine Verfahrensr374ge eines Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 MRK durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung hat der Beschwerdef374hrer jedoch nicht ausdr374cklich erhoben. Hierzu w344re die Erhebung einer Verfahrensr374ge unter genauer Angabe des beanstandeten Verfahrensversto337es erforderlich gewesen (Kuckein in KK, 5. Auflage, 247 344 Rdn. 34 m.w.N.). Dass eine solche R374ge in dem Revisionsvorbringen enthalten ist, aufgrund einer der Justiz anzu-lastenden Verz366gerung des Verfahrens sei ein Verfahrenshindernis wegen Ver-letzung des Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatzes gegeben, ist jedenfalls zweifel-haft. Im 334brigen fehlt es aber an einer 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374genden Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll. Die Revision stellt den Verlauf des gegen den Angeklagten gef374hrten Strafver-fahrens nicht so umfassend dar, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegr374ndung in der Lage w344re, das Vorliegen eines Verfahrensversto-337es zu 374berpr374fen. So fehlen insbesondere Angaben zum Ermittlungsverfahren sowie zum gerichtlichen Verfahren bis zur ersten Revisionsentscheidung des Senats, so dass eine Gesamtbeurteilung einer Art. 6 Abs. 1 MRK verletzenden Verfahrensverz366gerung sowie die Bestimmung des Ma337es einer hierf374r gebote-nen Kompensation nicht m366glich ist. Die Verfahrensr374ge, ihre zul344ssige Erhebung unterstellt, w344re auch im Ergebnis nicht begr374ndet. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs das Beruhen eines Urteils auf dem Fehlen einer ausdr374cklichen Quantifizierung der Kompensation nur in Ausnahmef344llen ausgeschlossen wer- - 4 - den (vgl. BGH StraFo 2007, 35; Fischer aaO 247 46 Rdn. 62 a). Ein solcher Fall liegt hier aber vor. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil die in der ers-ten Hauptverhandlung verh344ngte Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mona-ten auf nunmehr ein Jahr und sechs Monate mit Strafaussetzung zur Bew344h-rung reduziert und dies allein auf die Verz366gerung des Verfahrens gest374tzt (vgl. UA S. 41). Der Senat kann sicher ausschlie337en, dass das Landgericht bei einer zutreffenden Darstellung der Kompensation zu einer noch niedrigeren Strafe gekommen w344re. Dadurch, dass das Landgericht bei der Kompensation im Grundsatz der bis zur Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - anzuwendenden sogenannten Strafzumessungsl366sung gefolgt ist, ist der Angeklagte hier nicht beschwert. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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