BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 356/10 vom 14. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aachen vom 27. November 2009 wird a) das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein-gestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 55c der Urteilsgr374n-de wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) der Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass der Ange-klagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in neun F344llen, davon in f374nf F344l-len in bandenm344337iger Begehungsweise, und der Hehlerei schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren we-gen des bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 55c der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 1 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Der Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unber374hrt. Der Senat schlie337t im Hinblick auf die Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die 374bri-gen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden acht Einzelstrafen (sieben Freiheits-strafen zwischen vier Jahren sechs Monaten und neun Jahren sowie eine wei-tere Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung im Fall II. 55c auf den Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstra-fe ausgewirkt h344tte. 3 - 4 - Im Hinblick auf den lediglich geringf374gigen Erfolg des Rechtsmittels er-scheint es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den verbliebenen Kosten zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 4 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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