BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 356/10 vom 17. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Schmitt, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanw344lte und als Verteidiger des Angeklagten G. -R. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. November 2009 werden verwor-fen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 39 F344llen, da-von in 25 F344llen in bandenm344337iger Begehungsweise, zu einer Gesamtfreiheits-strafe von 14 Jahren, den Angeklagten G. -R. wegen bandenm344-337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in 22 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere auf die Nichtanordnung der Siche-rungsverwahrung beschr344nkten und auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kannten sich die Angeklag-ten seit 1987 aus gemeinsamen Aktivit344ten im Rotlichtmilieu. Beide konsumier- 2 - 4 - ten regelm344337ig Kokain und traten bis zum Beginn der 1990er Jahre wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. In der Folgezeit lebten sie zun344chst straffrei. Der Angeklagte K. heiratete, ging einer regelm344337igen Erwerbst344tigkeit nach und stellte seinen Drogenkonsum weitgehend ein. Im Jahr 1997 begann er wieder, regelm344337ig und steigernd Kokain zu konsumieren. Der Angeklagte G. -R. lebte seit 1993 als Zuh344lter in Spanien und stellte mit Ge-burt seines Sohnes im Jahre 1996 f374r rund 10 Jahre seinen Kokainkonsum weitgehend ein. In der Sache stellte das Landgericht fest: In den Jahren 1997 bis 1999 trieben die Angeklagten K. und G. -R. in 20 F344llen (F344lle II. 1-20) gemeinsam mit dem gesonderten verfolgten V. als Mit-glieder einer Bande Handel mit jeweils bis zu 10.000 Ecstasy-Pillen. Ende der 1990er Jahre bezogen sie zusammen mit V. auf dem Seeweg 500 Gramm Kokain aus Kolumbien (Fall II. 26). Ab 2001 verb374337ten der Angeklagte K. und V. wegen eines Bet344ubungsmitteldeliktes eine lang-j344hrige Haftstrafe in Spanien. Nach ihrer Entlassung in 2005 bzw. 2006 schlos-sen sie sich zun344chst mit einem Niederl344nder namens "R. " zusammen und bezogen Anfang 2007 in zwei F344llen Kokain aus Kolumbien in einer Gr366337en-ordnung von etwa 500 Gramm zum Weiterverkauf (F344lle II. 27 und 28). In der Folgezeit schlossen sich die Angeklagten K. und G. -R. , der ebenfalls bis 2005 eine mehrj344hrige Haftstrafe in Spanien ver-b374337t hatte, sowie V. mit dem Mitangeklagten S. zusammen. Sie bestellten in Kolumbien eine Lieferung von etwa 20 Kilogramm Kokain, die je-doch ausblieb (Fall II. 29). Im April 2007 verkaufte der Angeklagte K. zusammen mit S. und V. knapp ein Kilogramm Amphetamin-Zubereitung und ein Kilogramm Marihuana (Fall II. 30). Des Weiteren f374hrte der Angeklagte K. in zw366lf F344llen alleine (F344lle II. 31-38, 42, 45, 46 und 48), in zwei weiteren F344llen zusammen mit dem Mitangeklagten S. (F344l- 3 - 5 - le II. 43 und 47) Drogengesch344fte durch, wobei er 374berwiegend mit Kokain ab einer Gr366337enordnung von 100 Gramm bis in den Kilobereich, gelegentlich auch mit Amphetamin handelte. 2. Das Urteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 4 Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die Straftaten der Angeklagten die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB erf374llen, die eine Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen beide Angeklag-ten erm366glichen w374rden. Es hat indes das Vorliegen eines Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten i.S.d. 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei beiden Angeklagten rechtsfehlerfrei verneint. Die Kammer hat - anders als die Revisionsf374hrerin meint - alle f374r die Frage des Vorliegens eines Hangs wesentlichen Gesichts-punkte einer umfassenden W374rdigung unterzogen und insbesondere ber374ck-sichtigt, dass beide Angeklagte in der Lage waren, sich 374ber einen l344ngeren Zeitraum straffrei zu f374hren. Sie hat bedacht, dass ein dauerhafter Entschluss, Straftaten zu begehen, nicht erforderlich ist, sondern eine entsprechende, in der Pers366nlichkeit liegende Neigung auch bei Gelegenheitstaten zu bejahen sein kann (Rissing-van Saan/Peglau in: LK StGB 12. Aufl. 247 66 Rn. 120; BGH NJW 1980, 1055; BGH bei Holtz MDR 1989, 682; MDR 1990, 97; NStZ-RR 2003, 107, 108; NStZ-RR 2010, 238, 239) und l344ngere straffreie Zeitr344ume nicht zwingend gegen einen Hang sprechen (Rissing-van Saan/Peglau in: LK StGB 12. Aufl. 247 66 Rn. 131). 5 Bei dem Angeklagten K. hat das Landgericht in 334bereinstim-mung mit der psychiatrischen Sachverst344ndigen ausgef374hrt, dass die Biogra-phie des Angeklagten seine Bef344higung zu "alternativen Lebensstrategien" (UA S. 262) im Sinne eines straffreien Lebenswandels erkennen lasse. Dieser habe in der Zeit von 1990 bis 1997 gezeigt, dass er in der Lage sei, langfristige 6 - 6 - Bindungen einzugehen und sich 374ber Jahre hinweg im Arbeitsleben erfolgreich zu integrieren. Gegen ihn spr344chen zwar seine sp344teren, in der angefochtenen Entscheidung abgeurteilten Straftaten. Gegenw344rtig sei bei ihm jedoch ein deut-licher Leidensdruck und ein Streben zur374ck zu einer sozial angepassten Le-bensf374hrung festzustellen, ein Umstand, der seiner Fixierung auf die Begehung schwerer Straftaten entgegenstehe. Betreffend den Angeklagten G. -R. hat das Landgericht - abweichend von der psychiatrischen Sachverst344ndigen - ebenfalls die mate-riellen Voraussetzungen f374r die Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint. Das Landgericht hat die von der Sachverst344n-digen zur Begr374ndung der Gef344hrlichkeit herangezogenen negativen Prognose-kriterien - der bis zu seiner Verhaftung erfolgte Drogenkonsum, die hohe Anzahl der Vorstrafen, die erhebliche R374ckfallgeschwindigkeit, die den Vortaten zugrunde liegende Gewaltbereitschaft und die konsequente Einbettung des An-geklagten G. -R. in ein soziales Randmilieu mit Bet344tigung als Zu-h344lter - umfassend abgewogen. Es hat darauf abgestellt, dass es wie bei dem Angeklagten K. in der Biographie des Angeklagten G. -R. mehrj344hrige Phasen gegeben habe, in denen er seinen Drogenkon-sum aufgegeben und sich dem Familienleben zugewandt habe, und dass die von der Sachverst344ndigen als besonderes gewichtig angesehenen begangenen Gewaltdelikte bereits l344ngere Zeit zur374ckliegen. Das Landgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte G. -R. nach seiner letzten Haftentlassung im Jahre 2005 lediglich eine neue Straftat (Fall II. 29) begangen hat. Dass es bei seiner Bewertung zu dem Ergebnis gelangt ist, bei dem Angeklagten G. -R. k366nne keine eingeschliffene und be-reits verfestigte Neigung zu schweren Straftaten, namentlich zu Bet344ubungsmit-teldelikten, mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ist nach alle-dem aus Rechtgr374nden nicht zu beanstanden. 7 - 7 - 3. Soweit das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB allein mit der Erw344gung abgelehnt hat, die Gefahr der Begehung von Straftaten werde sich angesichts der Dauer der verh344ngten Freiheitsstrafen nicht realisieren, ist zwar keine rechtlich tragf344hige Begr374ndung. Ma337geblicher Zeitpunkt f374r die anzustellende Gefahrprognose ist derjenige der Hauptverhandlung (BGH NStZ-RR 2005, 370, 371; BGH StV 2006, 579). Dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde ist jedoch zu entnehmen, dass bei beiden Angeklagten die Anordnung der Unterbringung gem344337 247 64 StGB nicht in Betracht kommt. Seit ihrer Inhaftierung im M344rz 2008 haben beide Angeklagte den Konsum illegaler Drogen aufgegeben. Nach den Ausf374hrungen der psychiatrischen Sachverst344ndigen bestand bei dem Angeklagten G. -R. - anders bei dem Angeklagten K. - auch bei Tatbegehung keine Drogenabh344ngigkeit, so dass bereits das Vorliegen eines Hangs i.S.v. 247 64 StGB jedenfalls bei ihm sicher auszuschlie337en ist. Bei beiden Angeklagten fehlt es zudem an dem f374r die Anordnung der Unterbringung nach 8 - 8 - 247 64 StGB erforderlichen Symptomcharakter der abgeurteilten Taten, da das Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in der von den Angeklagten vorgenom-menen Gr366337enordnung der Finanzierung ihres aufw344ndigen Lebensstils diente und ihr eigener Drogenkonsum hiervon unabh344ngig war. Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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