ECLI:DE:BGH:2017:220317B2STR356.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 356/16 vom 22. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 22. M ärz 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten vom 30. Januar 2017, " das Revis i- onsverfahren ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe im Sinne der §§ 44 ff. StPO in seinen vorigen Stand zurückzuve r- setzen ", wird abgelehnt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Gera vom 11. April 2016 wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: 1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten war z urückzuweisen. Die am 30. Mai 2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Revisionsb e- gründung ist fristgerecht erfolgt. Sofern der Angeklagte darüber hinaus Wiede r- einsetzung erstrebt um weiter, insbesondere zum Vor bringen des Generalbu n- desanwalts in sei ner Antragsschrift vom 19. Dezember 2016 , mit dem einige der erhobenen Verfahrensrügen als unzulässig angesehen worden sind, vortr a- gen zu können, " weil es für einen inhaftierten Menschen unmöglich sei, unter den Bedingungen des Strafvollzugs eine Revision in der einem Strafverteidiger abverlangten Qualität zu begründen " , kommt dies nicht in Betracht. Der Ang e- 1 - 3 - klagte hatte ausreichend Gelegenheit, seine Revision zu Protokoll der G e- schäftsstelle zu begründen. Da ss dabei einige der Rügen nicht formgerecht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden sind, fällt in den Verantwo r- tungsbereich des Angeklagten. Dieser w u rde auf Sinn und Zweck der Aufna h- me der Revisionsbegründung durch d ie Rechtspfleger hingewiesen, bestand aber gleichwohl auf der wörtliche n Aufnahme seiner vorbereiteten Revisionsb e- gründung. Insoweit war der Angeklagte nicht ohne eigenes Verschulden gehi n- dert, innerhalb de r Frist des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO prozessgemäße Verfa h- rensrügen zu erheben . 2. Die Revision war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel 2
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