BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 357/03 vom21. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saanund die Richter am BundesgerichtshofDr. h.c. Detter,Dr. Bode,die Richterin am BundesgerichtshofDr. Otten,der Richter am BundesgerichtshofRothfuß,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 24. März 2003, soweit es ihn betrifft, imMaßregelausspruch aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Fernerhat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen unddie Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keineneue Fahrerlaubnis zu erteilen.Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Sachrüge gestützteRevision des Angeklagten hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen istsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 4 -Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann keinenBestand haben. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zumFühren von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wie folgt begründet (UA S. 30):"Die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sichaus dem Tatverhalten des Angeklagten, der seine Fahrerlaubnis in mehrerenFällen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln genutzt hat. DerAngeklagte hat dadurch gezeigt, daß er die charakterliche Zuverlässigkeit zumFühren von Kraftfahrzeugen nicht besitzt. Bei Betäubungsmittelgeschäften un-ter Benutzung von Kraftfahrzeugen ist diese in aller Regel zu verneinen (vgl.BGH NStZ 1992 S. 586). Ein Ausnahmefall, welcher ein Absehen von dieserRegel rechtfertigen könnte, liegt ersichtlich nicht vor."Diese Begründung rechtfertigt hier die Maßregel nicht, da, abgesehendavon, daß die Persönlichkeit des Angeklagten nicht in die Abwägung einbe-zogen ist, das Gewicht der Tatbeiträge, bei denen dieser ein Kraftfahrzeuggeführt hat, nicht in dem erforderlichen Umfang (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 197;BGH NStZ 2000, 26, 27; StV 2003, 69; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5,6 und 8) festgestellt ist. Die Umstände der Benutzung eines Kraftfahrzeugesdurch den Angeklagten sind nicht ausreichend dargelegt und gewürdigt. DieUrteilsgründe belegen nämlich nicht, wie oft und bei welchen Einzeltaten dieserein Kraftfahrzeug geführt hat. Nach den Feststellungen nahmen er und seineMittäter im Rahmen ihrer Betäubungsmittelgeschäfte die Belieferung ihrerGroßabnehmer zum Teil selbst vor. "Hierbei verwendete der AngeklagteJ. W. seinen PKW, den er selbst fuhr. Teilweise setzten die Angeklagtenauch Kuriere ... ein. Mitunter wurden die Betäubungsmittel, zumeist nach tele- - 5 -fonischer Absprache, auch von den Großabnehmern abgeholt" (UA S. 10). Ananderer Stelle des Urteils (UA S. 15) ist ausgeführt, der Angeklagte habe ein-geräumt, in einer ihm nicht genau erinnerlichen Anzahl von Fällen Betäu-bungsmittel auch mit seinem PKW an die Abnehmer geliefert zu haben. Damitist aber allenfalls erwiesen, daß er im Rahmen des Absatzes der Betäubungs-mittel zweimal sein Fahrzeug zum Transport benutzt hat. Die Strafkammer hatauch nicht berücksichtigt, daß die Fahrten, die der Angeklagte im Rahmen derBetäubungsmittelgeschäfte vorgenommen hat, nur die Auslieferung der ander-weitig erworbenen Betäubungsmittel an die Abnehmer betrafen. Bei diesenFahrten hat er weit geringere Mengen als die zum Verkauf beschafften und derVerurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge zugrundegelegten Mengen transportiert, wobei angesichts der teilweisegeringen Qualität der Wirkstoffgehalt des transportierten Rauschgifts sogar dieGrenze der "nicht geringen Menge" nur geringfügig überschritten hat. Aus derIntensität des Einsatzes des vom Angeklagten geführten Kraftfahrzeuges beiden abgeurteilten Straftaten allein konnte nach den bisherigen Feststellungensomit nicht die vom Landgericht angenommene besondere Indizwirkung aus-gehen, da nicht auszuschließen ist, daß auf seiner Seite die Fahrzeugbenut-zung im Rahmen des Gesamtgeschehens nur von untergeordneter Bedeutungwar (vgl. BGH NStZ 1992, 586; StV 1999, 18). - 6 -Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann somit keinen Bestand haben.Soweit Feststellungen hinsichtlich dieser Maßregel getroffen sind, konnten die-se aufrechterhalten bleiben, ergänzende Feststellungen sind möglich.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Rothfuß
Full & Egal Universal Law Academy