BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 357/06 vom 31. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. Oktober 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Mai 2006 wird mit der Ma337gabe, dass der Angeklagte zu einer Gesamt freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt ist, als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Appl
Full & Egal Universal Law Academy