BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 357 /13 vom 6. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 2013 , an der teilg enommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, der Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw alt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Re cht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2013, s o- weit es den Angeklagten T . betrifft, mit den Festste l- lungen aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neu e r Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T . vom Vorwurf der Bete i- ligung an einem Betäubungsmittelgeschäft (Fall 2 der Urteilsgründe) freig e- sprochen. Den Mitangeklagten G . hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe ) und wegen Besitz es einer Schu sswaffe und Munition (Fall 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen den Freispruch des A ngeklagten T . gerichtete und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt schaft , mit der die Verletzung materie llen Rechts g e- rügt wird, ist begründet. 1 - 4 - 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der M itang e- klagte G . am 11. Juni 2012 100 Gramm Kokain an den gesondert Ve r- fol g ten S . (Fall 1 der Urteilsgründe). Nach seiner Festnahm e erklärte sich S . bereit, ein weiteres, nunmehr polizeilich observiertes Kokaingeschäft mit G . e inzufädeln. Beide trafen sich a m 10. Juli 2012 erneut und G . übergab dem Scheinkäufer S . zunächst eine Probe der Ko k a- inzubereitung. Im Gegenzug erhielt er von wiederum 100 Gramm Kokain. G . fuhr zur Wohnung des Angekla g- ten T . . Dort lagerten 99,85 Gramm Kokain , die er an sich nahm. Dem Angeklagten T . übergab er einen Teilbetrag von 4.6 00 S . erhaltenen Geldsumme. Bei dem anschließenden Versuch der Überg a- be des Kokains an S . wurde G . festgenommen (Fall 2 der Urteil s- gründe). b) Von einer Beteiligung des Angeklagten T . an dem Betä u- b ungsmittel g eschäft am 10. Juli 2012 (Fall 2 der Urteilsgründe) hat sich das Landgericht nicht überzeugen können und den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen : Der Mitangeklagte G . hatte sich dahin eingelassen, er habe sich am Vorta g, dem 9. Juli 2012 , von T . geliehen, um das für S . bestimmte Kokain beim Ankauf bezahlen zu können . Das eingekaufte K o- kain habe er unbemerkt von T . in dessen Wohnung auf der Terrasse versteckt . Am nächsten Tag , dem 10. Juli 2012 , h abe er es heimlich wieder an sich genommen und T . die geliehene Summe von 4.000 Zinsen sowie weitere geschuldete 100 Angeklagte T . ha t t e erklärt, er sei sehr enttäuscht von seinem Freund G . , weil dieser ohne sein Wissen in seiner Wohnung Rauschgift versteckt habe. Er habe G . , wie schon bei früherer Gelegenheit , lediglich Geld geliehen, 2 3 4 - 5 - wenngleich er noch nie zuvor eine so hohe Zinszahlung erhalten habe. Den Betrag von 4 . 000 hab e er am 9. Juli 2012 bar bei sich gehabt . Er habe das Geld von seinem Vater für die Einrichtung seiner Wohnung erhalten . Die Darstellung der Angeklagten hat das Landgericht zwar als unglau b- haft, aber als nicht zu widerlegen erachtet. Es erscheine unreali stisch , dass der Angeklagte G . ohne Kenntnis des T . in dessen Wohnung Betä u- bungsmittel ge lagert habe . Weitere Beweise hätten jedoch nicht ermittelt we r- den können. Zwar sei en in der Wohnung des Angeklagten T . auch eine Feinwaag e und Kaisernatron sichergestellt worden . Der Besitz solcher typ i- scherweise von Drogenverkäufern genutzten Utensilien sei aber als einziges Indiz nicht ausreichend, um hier s eine Beteiligung zu belegen . Der Angeklagte sei daher mangels anderweitiger Erkenn tnismöglichkeiten freizusprechen. c) Die dem Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung hält sac h- lich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand . Das Landgericht hat bereits einen fa l- schen Maßstab zugrunde gelegt , da es davon ausgegangen ist , die Zurückwe i- su ng einer Einlassung erfordere, dass sie widerlegt werden k ann . Entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden A n- haltspunkte gibt und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, sind aber nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzu nehmen und den Feststellungen zugrunde zu legen, nur weil es für das Gegenteil keine Beweise gibt. Der Tatrichter muss sich vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Bewei s- aufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einla s- sung bilden (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 34; Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 85). Dies hat das Landgericht verkannt und auch eine entsprechende Gesamt würdigung aller für und gegen den A ngeklag ten sprechenden I ndizien versäumt . Das Gericht b e- rücksichtigt insoweit als einziges für die Täterschaft des Angeklagten T . 5 6 - 6 - s prechendes Indiz , dass er sich im B e sitz von typischerweise von Drogenve r- käufern genutzten Utensilien befand. Die weiteren gewichtigen Beweiszeichen, dass in seiner Wohnung 100 Gramm Kokain lagerten , dass der Mitangeklagte G . das Kokain dort abholte und ihm gleichzeitig 4.600 übergab , hat das Landgericht hingegen versäumt zu würdigen. d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei recht s- fehlerfreier Würdigung der Beweise zu dem Ergebnis einer Beteiligung des A n- geklagten T . an dem Betäubungsmittelgeschäft im Fall 2 der Urteil s- gründe ge langt wäre. 2. Der Senat weist darauf hin, dass - wie in der Antragschrift des Gen e- ralbundesanwalts ausgeführt - das angefochtene Urteil nicht den Anforderu n- gen entspricht , die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 267 Abs. 5 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind . Danach ist es - insbesondere bei mehreren Angeklagten - zunächst e r- forderlich, den individuellen Anklagevorwurf nach Zeit, Ort sowie konkreter B e- gehungsweise mitzuteilen, damit das Urteil aus sich heraus verständlich und dem Revisionsgericht eine umfa ssende Nachprüfung dahin ermöglicht wird, ob der Tatrichter das angeklagte Geschehen in tatsächlicher Hinsicht vollständig erfasst und unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten rechtfehlerfrei 7 8 9 - 7 - auf eine Strafbarkeit untersucht hat (BGH, Urteil vom 26. April 1990 - 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 22; Urteil vom 5. August 1997 - 5 StR 210/97, NStZ - RR 1997, 374). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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