BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 358/06 vom 29. September 2006 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 29. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. M344rz 2006 mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der Verurteilung wegen K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in 125 F344llen, davon in 75 F344llen tateinheitlich mit sexueller N366ti-gung sowie wegen sexueller N366tigung in weiteren 125 F344llen und wegen K366r-perverletzung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechtes r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Die Schuldspr374che wegen "sexueller N366tigung" halten rechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. Das Landgericht hat als N366tigungsmittel "Drohung mit ge-genw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben" angenommen (UA S. 22). 3 Dies wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach diesen wehrte sich das M344dchen ab dem 11. Lebensjahr gegen die 334bergriffe des Angeklag-ten. "Er drohte ihr immer wieder mit Schl344gen f374r den Fall, dass sie anderen von den Vorf344llen erz344hlen sollte. Die Zeugin nahm die Drohungen sehr ernst, da ihr Vater ihr gegen374ber bereits in der Vergangenheit handgreiflich geworden war" (UA S. 6). Es fehlt hier jedoch an der erforderlichen finalen Verkn374pfung zwischen dem Taterfolg und dem N366tigungsmittel. Eine auf Unterlassung einer Weitererz344hlung gerichtete Drohung nach den sexuellen Handlungen reicht nicht aus. 4 Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung der Schuldspr374che wegen sexuel-ler N366tigung (200 F344lle) und umfasst auch den in 75 F344llen davon in Tateinheit stehenden sexuellen Missbrauch von Kindern (vgl. hierzu Kuckein in KK StPO 5. Aufl. 247 353 Rdn. 12 m.w.N.). 5 Der Senat hat auch die weiteren 50 F344lle des sexuellen Missbrauchs von Kindern aufgehoben, da zum einen nicht ausgeschlossen ist, dass sie von der Teilaufhebung wegen des inneren Zusammenhangs der Missbrauchsf344lle be-troffen sind und vor allem deshalb, um dem Tatrichter insgesamt widerspruchs-freie neue Feststellungen zu erm366glichen. 6 Der Senat hat die Sache zur374ckverwiesen, da nicht auszuschlie337en ist, dass Feststellungen getroffen werden k366nnen, die auch insoweit eine Verurtei-lung des Angeklagten erm366glichen. So ergeben die bisherigen Feststellungen Anhaltspunkte daf374r, dass nicht nur final verkn374pfte qualifizierte Drohungen den 7 - 4 - Taterfolg erm366glichten sondern auch daf374r, dass der Angeklagte zweckgerichtet Gewalt eingesetzt haben k366nnte. Die Verurteilung wegen K366rperverletzung zu sechs Monaten Freiheits-strafe, deren Begehung durch den Angeklagten einger344umt wurde (UA S. 9), wird von der Teilaufhebung nicht ber374hrt und kann daher bestehen bleiben. 8 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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