BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 358/07 vom 21. September 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. September 2007 gem344337 247247 44, 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision ge-gen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. M344rz 2007 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2007, mit dem die Revision des Angeklagten als "unbegr374ndet" (richtig: unzul344ssig) verworfen worden ist, ge-genstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung verschiedener Ge-genst344nde angeordnet. 1 - 3 - Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO). 2 I. Dem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu gew344hren (247 44 StPO), da er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begr374ndung seiner Revision einzuhalten. Damit ist der Be-schluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2007, mit dem die Re-vision des Angeklagten als "unbegr374ndet" (richtig: unzul344ssig) verworfen wurde, gegenstandslos. 3 II. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-spruch nicht. 4 Das Landgericht hat den Angeklagten als T344ter des unerlaubten Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln angesehen. Diese Wertung h344lt nach der neue-ren Rechtsprechung des Senats der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Eine blo337e Kuriert344tigkeit, bei der keine wesentlichen, 374ber den reinen Transport hi-nausgehenden, Leistungen erbracht werden, ist danach als Beihilfe zum uner-laubten Handeltreiben zu werten (BGH, NJW 2007, 1220). Das Landgericht hat bei seiner rechtlichen W374rdigung insbesondere darauf abgestellt, dass "der An-geklagte ersichtlich sowohl auf die Menge insbesondere aber auf die Gestal-tung des Transportes 205 Einfluss" hatte (UA S. 4). 5 Dies w374rde zwar f374r die Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens spre-chen, beruht hier aber nicht auf einer tragf344higen Grundlage. Den Urteilsfest-stellungen l344sst sich nur entnehmen, dass der Angeklagte einger344umt hat, die 6 - 4 - Rauschgiftp344ckchen beim Bepacken des Koffers angefasst zu haben; dass er insoweit Einfluss auf die Menge des zu transportierenden Rauschgifts hatte, l344sst sich hieraus allein nicht herleiten. Auch seine M366glichkeit, den Transport selbst zu gestalten, wird im angefochtenen Urteil nur unzureichend belegt. Es wird nicht erl344utert, dass der Angeklagte in F. ohne Weiteres an das Rauschgift h344tte gelangen k366nnen, da der Weiterflug nach K. gebucht war. Dass die Ermittlungsbeh366rde den Angeklagten in der Hierarchie 374ber den Kurieren ansiedelt (UA S. 4), ist rechtlich unerheblich. 7 Der Senat hat den Schuldspruch nicht selbst umgestellt, da nicht auszu-schlie337en ist, dass ein neuer Tatrichter mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung wie-der zu t344terschaftlichem Handeltreiben gelangt. Der neue Tatrichter wird dabei zu beachten haben, dass er nicht auf Grund des Zweifelssatzes gehalten ist, eine auf Beihilfe zum Handeltreiben abzielende Einlassung zugrunde zu legen, wenn keine zuverl344ssigen Anhaltspunkte f374r Auftrag durch einen Dritten vorlie-gen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07 zur Ver366ffentli-chung in BGHSt vorgesehen). 8 - 5 - Sollte der neue Tatrichter lediglich eine Beihilfe zum unerlaubten Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln feststellen k366nnen, wird er zu ber374cksichtigen haben, dass tateinheitlich dazu hier die versuchte Durchfuhr von Bet344ubungs-mitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG steht (vgl. Senatsbe-schluss vom 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07 m.w.N.). 9 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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