BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 358/08 vom 31. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. Oktober 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. M344rz 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er statt wegen beson-ders schwerer Brandstiftung (247 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) in Tatmehrheit mit Be-trug nur wegen schwerer Brandstiftung tateinheitlich mit Betrug verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte im Falle II. 1 der Urteilsgr374nde wegen banden- und ge-werbsm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern verurteilt wurde, l344sst die straf-sch344rfende Ber374cksichtigung, dass er "ausschlie337lich aus finanziellen Gr374nden" gehandelt hat, einen Versto337 gegen 247 46 Abs. 3 StGB besorgen, da Gewerbs-m344337igkeit ein finanzielles Interesse des T344ters voraussetzt. - 3 - Der Senat schlie337t jedoch aus, dass die niedrige Einzelstrafe auf der rechtlich bedenklichen Formulierung beruht. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Cierniak
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