BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 358 /1 4 vom 17 . Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17 . Juni 2015 , an der teilgenomm en haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, als beisitzende Richter, Richterin am Amtsgericht , als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin , als Verteidiger in , Justiz hauptsekretärin in der Verhandlung , Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäf tsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 28 . April 2014 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben , soweit die Unterbringung des Angekla g- ten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeor dnet worden ist . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine allgemeine Straf kammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat d en A ngeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen, Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung, Sachbeschädigung in zwei Fällen und wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbri ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; im Ü brigen hat es den Angeklagten freigesprochen . S eine auf die Sachrüge gestützte Revision ist auf den Maßr e- gelausspruch beschränkt . Das Rechtsmittel hat Erfolg . 1. Die Beschränkung des Rechtsmittel s auf den Maßregelausspruch , d er grundsätzlich isoliert auf Rechtsfehler überprüfbar ist (vgl. auch Senat, B e- schluss vom 26. November 1997 - 2 StR 551/97; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 53; Gericke in KK, StPO, 7. Aufl., § 34 4 Rn . 12 ; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn . 1322, 1 2 - 4 - jeweils mwN) , ist hier wirksam, da k eine untrennbare Wechselwirkung zum Schuld - bzw. Strafausspruch besteht . 2 . Gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kr ankenhaus bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Maßregel setzt u.a. die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustands voraus, der zumindest eine erhebliche Einschrä n- kung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet ( st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; B e- schluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 f.; Senat, B e- schluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, insoweit in NStZ - RR 2014, 207 nicht abgedruckt ). Das Vorliegen eines solchen länger andauernden Zustands ist hier nicht belegt. a) Die - sachverständig beratene - Jugendk ammer hat festgestellt, dass beim Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten ( März bis September 2013 ) das Merkmal der tiefgreifende n Bewusstseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB in Form einer erheblichen Störung der Affektverarbeitung in Kombination mit einer extremen - aufgrund sozialer Vereinsamung und Isolation in Deutsc h- land entstandene n - Grundanspannung vorlag. In bestimmten objektiv oder l e- diglich subjektiv empfundenen Belastungssituationen, die " sozusagen das Fass zum Überlaufen bringen " , gerate der Angeklagte wegen seiner mangelnden Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steu e- rungs fähigkeit. Mit den Sachverständigen ist das Landgericht der Auffassung, dass die beim Angeklagten bestehende extreme Grundanspannungslage for t- bestehe, denn " die Situation des Angeklagten in Deutschland hat bisher keine positive Veränderung erfahren und wir d dies auch in Zukunft nicht. Diese ex t- reme Anspannungslage kann durch das Hinzutreten eines beliebigen weiteren 3 4 - 5 - ' Ausrasten ' des A ngeklagten führen " , z u- mal " Alkoholkonsum zu einer zusätzlichen Enthemmung " führ t . b) Die se Feststellungen des Landgerichts ergeben den für die Unterbri n- gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlichen länger andauernden Zustand ( zumindest ) verminderte r Schuldfähigkeit nicht. Bereits nicht belegt ist die Annahme des L andgerichts, die Situation des - bei nahezu allen Taten alkoholisierten - Angeklagten in Deutschland werde auch in Zukunft keine positive Veränderung erfahren , zumal im Wesentlichen die aus Sicht des Angeklagten unzureichende Wohnsituation im Asylbewerbe r- heim jeweils tat konstellierend gewesen ist . Zudem reicht d ie auf die Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der Grundanspannung zurückzuführende Disposition des Angeklagten, in bestim m- ten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskont rolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, zur Bej a- hung eines dauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB nicht aus (vgl. BGH, B eschl ü ss e vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04; vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06, BGHR StGB § 6 3 Zustand 39; vom 10. Januar 2008 - 4 StR 626/07, NStZ - RR 2008, 140 , 141 ). Denn die Störung der Affektverarbeitung führt erst in Kombination mit der - aufgrund soziale r Vereinsamung und Isolation entstandener - Grundanspannungslage und einer zusätzlichen B elastungssitu a- tion zur tiefgreifende n Be w usstseinsstörung , wobei der Alkoholkonsum " zu e i- ner zusätzlichen Enthemmung " führt . Ein dauerhaft bestehender, den Täter b e- einträchtigender psychischer Zustand ist damit nicht ausreichend belegt . 5 6 7 - 6 - 3. Da der Angekla gte im Zeitpunkt der Tat en bereits erwachsen war, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landg e- richts zurück. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 8
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