ECLI:DE:BGH:2019:260619B2STR358.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 358/17 vom 26. Juni 201 9 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de r Besch werde- führer in am 26. Juni 201 9 beschlossen: Die Anhörungsrüge d er Verurteilten vom 22. Mai 2019 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Februar 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2017 mit B eschluss vom 26. Februar 2019 im Schuldspruch korrigiert und die weitergehende Revision verworfen. Die Revisionsentscheidung des Senats ist ihrem Verteidiger am 15. Mai 2019 zugegangen. Mit dessen Schriftsatz vom 22. Mai 2019, der beim Senat am selben Tag eingegangen ist, hat die Verurteilte hiergegen Gehörsrü- ge erhoben und beantragt, den Beschluss des Senats dahingehend zu ergän- zen, dass festgestellt wird, dass im Hinblick auf die unvertretbar lange, von der Beschwerdeführerin nicht zu verantwortende Dauer des Strafverfahrens we- nigstens vier Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Zur Begründung wird vor- getragen, der Senat habe sich zur Überraschung der Verteidigung nicht mit der Frage einer kompensationsfähigen Verfahrensverzögerung befasst. Die Vertei- di gung habe dazu nicht früher vortragen können, weil erst mit Beschluss des Senats bzw. mit dessen Bekanntmachung erkennbar geworden sei, wie lange das Verfahren tatsächlich gedauert habe. 1 - 3 - 2. Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge im Hinblick auf ihre Be- gründung zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil de r Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sie nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen der Verurteilten und ihrer Verteidigung unber ücksichtigt gelassen oder übergangen. Die im Schriftsatz erstmals aufgeworfene Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge- rung im Revisionsverfahren hat der Senat bei seiner Entscheidung von Amts wegen geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht vorliegt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. September 2015 1 StR 368/14 ). VRiBGH Franke ist E schelbach Zeng wegen Urlaubs und Ortsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Eschelbach Grube Schmidt 2 3
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