ECLI:DE:BGH:2019:260219B2STR358.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 358/17 vom 26. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts zu Ziff. 2 auf seinen Antrag und de r Besch werdeführer in am 26. Februar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs.1 (analog) StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Frankfurt am Main vom 28 . März 2017, soweit es sie betrifft, dahin geändert, dass di e Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt wird . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die durch das Adhäsionsverfahr en entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vi er Jahren und zwei Monaten verur- teilt. Darüber hinaus hat es die Angeklagte und die beiden nicht revidierenden Mitangeklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Adhäsionskläger 94.414,11 Euro und 2.217,45 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro- z entpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. März 2017 zu zah- 1 - 3 - len. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und ma- terie llen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli- chen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen fasste der gesondert Verfolgte N . Anfang . . betrügerischen Anlagemodells einzu - setzen, bei dem es vordergründig um ein Investment in Edelhölzer ging. Über Vertriebsmitarbeiter sollten Anleger dazu verleitet werden, Oliven - und Wal- nussbäume in Griechenland zu erwerben, die nach der vertraglichen Ve reinba- rung eine von N . ebenfalls gegründete Firma während einer Laufzeit von bis zu 25 Jahren bewirtschaften und verwerten sollte, um das Anlagekapital anschließend verzinst zurückzuzahlen. N . beabsichtigte von Beginn an nicht, die vertragl ichen Verpflichtungen zu erfüllen, sondern wollte über einen möglichst langen Zeitraum Geld von einer Vielzahl von Anlegern einsammeln und dieses vorrangig für geschäftszweckfremde eigene Zwecke verwenden. Im Zeitraum zwischen 1. März 2013 und 29. April 20 14 wurden 85 Anleger zum Abschluss von 98 . 1. Mai 2014 und 25. Juni 2015 schlossen 54 Anleger 63 Kaufverträge mit der . von rund 1,9 Mio. entstand. Die Angeklagte, die frühzeitig in die Planungen eingeweiht worden war, unterstützte den gesondert V erfolgten N . bei der Entwicklung und dem . 2 3 - 4 - eigenveran twortlich für deren Buchführung, Lohn - und Personalfragen zustän- dig und verwaltete die abgeschlossenen Verträge. Darüber hinaus fungierte sie . für die Organisation des Büros un d unterstützte deren Mitarbeiter bei der Kor- respondenz mit Kunden. Von den Büros der beiden Firmen aus wurden Bera- tungstermine mit Anlegern vereinbart, die Vertriebsmitarbeiter mit Informati- onsmaterial versorgt und die Vermittlungsprovisionen berechnet und verteilt. II. 1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts hält revisions- rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten wegen zweier tatmehrheitlich begangener Taten nicht rechtferti- gen. a) Zwar hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend bei der Bewertung des Tatgeschehens die Grundsätze des sogenannten uneigentli- chen Organisationsdelikts herangezogen. Danach können einzelne Beiträge eines Mittäters, mittelbaren Täters oder Gehilfen, die der Errichtung, Aufrecht- erhaltung und dem Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbe- triebs dienen, zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, indem die aus der Unternehmensstruktur heraus begangenen Tathandlungen in der Person des betr effenden Tatbeteiligten zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengeführt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2016 4 StR 134/15, wistra 2016, 309, 310 mwN). 4 5 - 5 - Ungeachtet der Frage, ob wie vom Landgericht an geno mmen beim gesondert Verfolgten N . wegen der unterschiedliche n Rechtspersönlich - keit der von ihm betriebenen Gesellschaften zwei separate Organisations delikte vorlagen, geht die Annahme der Strafkammer fehl, dass in Bezug auf die Ange- klagte v on zwei tatmehrheitlichen Fällen der Beihilfe auszugehen ist. Da d ie Tatbeiträge der Angeklagten S . zu Aufbau und Aufrechterhaltung des auf S traftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebes der Realisierung eines einheitli- chen Tatplans dienten , gleichzei tig die Einzeldelikte förderten und sich auf die Vertragsabschlüsse beider Gesellschaften unterstützend aus wirkten , werden sie in ihrer Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sin- ne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft. Deshalb liegt nur e ine Tat d er Beihilfe zum Betrug vor. Der Senat hat den Schuldspruch insoweit in entsprechender An- wendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. b) Mit der Annahme nur einer Tat entfallen die festgesetzten Einzelstra- fen. Die Strafzumessungserwägungen sind für si ch genommen rechtsfehlerfrei. Auf dieser Grundlage kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 5 StR 279/13 , juris Rn. 4 ). Die geänderte konkurrenzrechtli- che Bewertung lässt den Schuld - und Unrechtsgehalt der Tat unberührt. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass die Kammer bei Annahme nur einer Tat auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. 2. Entgegen den Ausführungen in der Zuschrift des Generalbun desan- walts hält die Adhäsionsentscheidung, die Angeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 Euro nebst Zinsen an den Adhäsionskläger zu verurteilen, rechtlicher Nachprüfung stand. 6 7 8 - 6 - a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger diejenigen durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahr- nehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, U rteil vom 23. Januar 2014 III ZR 37/13, NJW 2014, 939 , 942 Rn. 48 mwN). Maß- geblich ist insofern die e x - ante - Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denken- den Person (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 IX ZR 280/14 , juris Rn. 8 mwN). Dabei sind ke ine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGH aaO). In einfach gelagerten Fäl- len ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nur ausnah msweise gerecht- fertigt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 IX ZR 197/14 , juris Rn. 55). b) Daran gemessen begegnet die Wertung des Landgerichts, die zur vorgerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angefalle- nen Rechtsanwaltskosten als Kost en angemessener Rechtsverfolgung anzuse- hen, keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Umständen des Einzelfalls, bei dem es um Ansprüche aus Anlagebetrugstaten ging, bedurfte es über die An- gabe der abgerechneten 1,3 - Geschäftsgebühr hinaus keiner weiteren Fests tel- lungen zur Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts. c) Der allein den zweiten Adhäsionsausspruch betreffende Aufhebungs- antrag des Generalbundesanwalts zwingt den Senat nicht, die Revision gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2014 3 StR 346/14, NStZ - RR 2014, 350, 351). 9 10 11 - 7 - III. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Ange- klagte gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch ihr Rechtsmittel ent- standenen Kosten und Auslagen freizustellen. Franke Krehl Eschelbach Zeng Grube 12
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