BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 359/00 vom 8. November 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2000 einstimmig beschlossen: 1. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begrü n - dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dar m - stadt vom 22. Dezember 1999 besteht kein Anlaß, weil die e r - ste Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger unwirksam war. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete U r - teil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s - fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstand e - nen notwendigen Auslagen zu tragen. Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer
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