BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 359/01 vom 9. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Strafvereitelung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h - prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er an Stelle von Be i - hilfe zum Betrug wegen Strafvereitelung verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer
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