BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 359/06 vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. Oktober 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 1. Juni 2006 im Schuldspruch dahin ge344n-dert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus der Beschlussformel er-sichtlichen 304nderung des Schuldspruchs. Im 334brigen ist es offensichtlich unbe-gr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Das Landgericht hat seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der uner-laubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge t344terschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge vor- 2 - 3 - liege, nicht begr374ndet. Zwar erfasst der Tatbestand des unerlaubten Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln grunds344tzlich alle T344tigkeiten - auch einmalige und blo337 unterst374tzende Handlungen, insbesondere auch die F366rderung frem-der Gesch344fte -, soweit sie auf den sp344teren Umsatz des Rauschgifts gerichtet sind. Auch k366nnen schon einzelne dieser Handlungen (die objektiven) Voraus-setzungen der Mitt344terschaft erf374llen, weil daf374r nur ein die Tatbestandsverwirk-lichung f366rdernder Beitrag erforderlich ist. Demnach kann grunds344tzlich auch die T344tigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbst344ndig Bet344ubungsmittel transportiert, ohne selbst K344ufer oder Verk344ufer zu sein, Handeltreiben darstel-len (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH StV 1999, 427). Gleichwohl bedarf es jeweils der Abgrenzung der Mitt344terschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grunds344tzen des Strafrechts. Die bisher festgestellten, f374r diese Abgrenzung relevanten Umst344nde sprechen gegen eine t344terschaftliche Begehungsweise. So hatte der Angeklag-te mit An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts. Die Gestaltung des Transports und der Transportwege waren - auch wenn der Transport als solcher nicht 374berwacht war - genau vorgegeben. Die Beladung des Transportfahrzeugs erfolgte nicht durch ihn, sondern durch Dritte. Auf Ort und Umst344nde der geplanten Weitergabe des Rauschgifts hatte er keinen Ein-fluss. Im Hinblick auf die transportierte Gesamtmenge war die Entlohnung eher gering. Insgesamt belegen diese Umst344nde, dass der Angeklagte bei dem Be-t344ubungsmittelgesch344ft nur eine sehr untergeordnete Rolle spielte. Sein Tatbei-trag ist daher als Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln zu werten. 3 Da die bisherigen Feststellungen auf dem vom Landgericht f374r glaubhaft erachteten Gest344ndnis beruhen und in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen, die ein t344terschaftliches Handeltreiben begr374nden 4 - 4 - k366nnten, zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszu-schlie337en ist, dass sich der Angeklagte gegen den ge344nderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach der 304nderung des Schuld-spruchs bestehen bleiben. Der Senat schlie337t insbesondere im Hinblick auf die gro337e Menge der eingef374hrten Bet344ubungsmittel aus, dass das Landgericht auf der Grundlage des ge344nderten Schuldspruchs eine mildere Freiheitsstrafe ver-h344ngt h344tte. F374r die Strafzumessung bleibt unver344ndert der Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 BtMG ma337gebend. Die zu Lasten des Angeklagten bei der Straf-zumessung angestellte Erw344gung, dass er durch sein Handeln zwei Strafgeset-ze verletzt hat, trifft auch bei der Annahme von Beihilfe zum unerlaubten Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu. Im 334brigen hat das Landgericht strafmildernd ber374cksichtigt, dass der Angeklagte nicht Initiator und Herr des geplanten Drogengesch344ftes war, sondern lediglich als Kurier t344-tig wurde. Damit hat das Landgericht der untergeordneten Rolle des Angeklag-ten bei seiner Strafbemessung bereits hinreichend Rechnung getragen. 5 Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Appl
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