BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 359/14 vom 6. Mai 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanw alts , zu Ziffer 4. und 5. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 gemäß § § 349 Abs. 2 un d 4 , 357 StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten J . wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Februar 2014, soweit es ihn b e- trifft, a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen au f- gehoben. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten B . und S . wird das vorgenannte Urteil, soweit es diese Angeklagt en sowie den Mitangeklagten H . betrifft, der keine Revision eingelegt hat, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben. 3 . Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten B . , S . und J . an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen. 4. Die weitergehe nden Revisionen der Angeklagten B . , S . und J . werden verworfen. - 3 - 5. Die Revision des Angeklagten P . gegen das genannte U r- teil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landger icht hat den Angeklagten P . wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitstrafe von vier Ja h- ren , den Nichtrevidenten W . als Mittäter zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung , und den Angeklagten B . w e- gen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte n S . und J . sowie den Nichtrevidenten H . hat es wegen Be ihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gespr o- chen. Gegen den Angeklagten S . und den Nichtrevidenten H . hat das Landgerich t jeweils eine Freiheitsst rafe von drei Jahren und drei Monaten und gegen den Angeklagten J . eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten P . , B . , J . und S . mit der auf die Sachrüge gestützten Revision; der Angeklagte B . erhebt auch eine Verfahren s rüge. Die Rechtsmittel der Angeklagten B . , J . und S . haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. Die Aufhebung des Stra f- ausspruchs ist gemäß § 357 StPO auf den Nichtrevidenten H . zu erstr e- cken . 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestellte der Angeklagte P . im Juli 2012 bei einem albanischen Betäubungsmittelhändler vierzig bis fünfzig Kilogramm Marihuana, das nach Deutschland eingeführt und hier durch den Angeklagten P . gewinnbringend , unter anderem an den Nichtrevide n- ten W . , weiterver kauft werden sollte. Der Angeklagte B . sollte als Dolmetscher und Kontaktperson mitwirken . Die Drogen , die in Weinkarton s ve r- steckt waren, wurden mit d em Lkw ei nes griechische n Spediteurs nach Deutschland verbracht. Um die Übergabe der Betäubungsmi ttel an Empfänger sicherzustellen, reiste der Angeklagte S . im Auftrag des albanischen B e- täubungsmittelhändlers nach Deutschland . Als Gewährsmann f ür den griech i- schen Spediteur sollte der Mit angeklagte H . für die ungestörte Lieferung Sorge tra gen . Als sich der Lkw mit den Betäubungsmitteln am 19. November 2012 bereits auf dem Weg nach Deutschland befand , berichtete H . dem Angeklagten J . , der sich in K . aufhielt, dass er im Raum Ka . die Übergabe einer gr ößeren Menge Marih uana überwach en solle . Der Angeklagte J . erklärte sich dazu bereit, ihn zu begleiten und zu unterstützen. Hierfür mietete er auch ein Fahrzeug an. Der Lkw mit den Betäubungsmitteln wurde nach polizeilicher Observation der Transportfahrt am 21. Nove mber 2012 in T . angehalten . Dabei wu r- de 597 kg Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von mindestens 9 % THC s i- chergestellt . Die Drogenmenge, die über die vom Angeklagten P . bestellte Menge hin ausging, war für U nbekannte bestimmt . II. 1. Die Revision des Angeklagten P . gegen dieses Urteil ist unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . 2 3 4 - 5 - 2. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten J . führt zu eine r Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung de s Stra f- ausspruchs. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen belegen nicht die Strafbarkeit des Angeklagten J . wegen tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben begangener Beihilfe zur Einfuhr. Nach den Feststellungen wurde der Ang eklagte J . erst von dem Mitangeklagten H . über die Drogenlieferung informiert , als sich der Lkw mit den Betäubungsmitteln bereits auf der Transportfahrt befand . Die Zusage des Angeklagten J . an H . , die Überwachung de r Drogenübergabe an den Angeklagten P . im Raum Ka . zu unterstützen, war nicht geeignet, die Einfuhr der Betäubungsmittel zu för dern . Der E ntschluss der Lieferanten zur Verbringung der Drogen nach Deutschland konnte da durch nicht mehr beei n- flu sst werden , zumal offen bleibt, ob die Lieferanten über die Einschaltung des Angeklagten J . informiert waren . Die Anmietung eines Fahrzeugs durch den Angeklagte n J . am 20. November 2012 , um " die Mobilität der A n- geklagten [...] bei de r Durchführung des von ihnen beabsichtigten Rauschgif t- handels " zu erhöhen, war ebenfalls keine Beihilfe zur Einfuhr von Betäubung s- mitteln. Aufgrund der polizeilichen Überwachung des Betäubungsmittel tran s- ports , der am 19. November 2012 stattfand, war die Ei nfuhr nicht erst mit dem Ende der Transportfahrt beim polizeilichen Zugriff beendet ( vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - 5 StR 314/89, NJW 1990, 654 f. ) , sondern mit dem A b- schluss des Grenzübertritts . Der Tatbeitrag des Angeklagten J . e r- folgte erst nach Be endigung der Einfuhr , weshalb eine Beihilfe dazu nicht mehr möglich war . 5 6 7 - 6 - Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht e ntgegen, da sich der Angeklagte J . gegen den verbleibe n- den Vorw urf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änd e- rung des Schuldspruchs durch Wegfall eines tateinheitlich verwirklichten Tatb e- stands hat auch die Aufhebung des St raf ausspruchs zur Folge . 3. Die Revisionen der Angeklagten B . und S . haben nur hinsich t- lich des Strafausspruchs Erfolg . a) Die Verfahrensrüge des Angeklagte n B . ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründ et. b) Soweit sich die Sachrügen der Angeklagten B . und S . gegen den Schuldspruch richten, zeigen sie keinen Rechtsfehler des Urteils zu ihrem Nachteil auf. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte S . wegen tateinheitlich mit Be i- hilfe zum Handeltreiben begangener Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Indem der Angeklagte S . bereits im Vorfeld gegenüber dem Drogenlieferanten seine Bereitschaft er klärt hatte , die Abwicklung des G eschäfts a m Zielort zu unterstützen , hat er deren Entschluss zur Einfuhr der Drogen unterstützt . c) Dagegen hat der Strafausspruch gegenüber den Angeklagten B . , J . , S . und H . keinen Bestand . D as Landgericht ist mögliche r- weise vo n einem zu großen Schuldumfang ausgegangen , indem es diesen A n- geklagten den Vorsatz zur Unterstützung des Handeltreibens u.a. im Hinblick auf die gesamte Drogenmenge, die mit dem Lkw transportiert wurde, zugerec h- net hat . 8 9 10 11 12 13 - 7 - Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen , worauf sich die Annahme des Landgerichts gründet, die se Angeklagten seien " zumindest von der Lieferung einer großen Menge ausgegangen " und hätten " insoweit auch billigend in Kauf genommen, dass es sich um eine Menge im 100 - Kilo - Bereich handelt " . Auf wessen Betreiben der Transport eine wesentlich größere Menge Marihuana umfasste als diejenige, die der Ange klagte P . bestellt hatte, hat das Lan d- gericht nicht festgestellt. Auch hat es letztlich nur behauptet und nicht erklärt , warum die Angekla gten mit der Lieferung von Betäubungsmitteln in einer Gr ö- ßenordnung von rund sechshundert Kilogramm einverstanden gewesen sein sollen . Erfahrungssätze über die individuelle Vorstellung von Unterstützern von Drogentransporten, es handele sich um Lieferungen " im 100 - Kilo - Bereich ", b e- stehen nicht. Der Rechtsfehler betrifft in gleicher Weise wie bei den Beschwerdefü h- rern auch die Strafzumessungsentscheidung bezüglich des Mitangeklagten H . , der keine Revision eingelegt hat . D ie Feststellungen zu dessen Tatbe i- trag beschränken sich ebenfalls auf seine Präsenz am Ort der geplanten Übe r- gabe von Drogen an den Angeklagten P . im Raum Ka . . Daran ändert auch die Feststellung nichts , dass H . der Gewährsmann des griechischen 14 15 - 8 - Spediteurs war; denn des sen Einbeziehung in den Drogentransport ist ebenfalls nicht näher festgestellt worden. Daher ist die Urteilsaufhebung im Stra f- ausspruch auch auf den Angeklagten H . zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO). Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng
Full & Egal Universal Law Academy