ECLI:DE:BGH:2015:1811152STR359.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 359/15 vom 18. November 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 18. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. März 2015 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels u nd die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Angeklagte war durch Urteil des Landgericht s Darmstadt vom 29. Mai 2013 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen, in 18 Fäll en in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in zwei Fällen zudem in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, ferner in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem Fall zudem in Ta t- einheit mit Verschaffen des Besitz es von kinderpornographischen Schriften, wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in sechs Fällen, in fünf Fällen in Tateinheit mit sexu ellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen Verbreitung kinderpornograph i- scher Schriften in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ; zudem hat te das Landgericht die Unte r- bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet . 1 - 3 - Auf die Revision de s Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom 9 . Juli 2014 (2 StR 574/13, abgedruckt u.a. in NStZ - RR 2014, 339 ) d en Rechtsfolge n- ausspr u ch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache a n eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Das Landgericht hat d en Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und (erneut) seine anschließende Unte r- bringung in der Sich erungsverwahrung, gestützt auf § 66 Abs. 2, § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB, angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision , mit der er die Verletzung materiellen Rechts rüg t. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Soweit das Landgericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung u.a. die t- sprechenden Feststellungen im Urteil, wenngleich nicht unerhebliche Tatfolgen angesichts der Vielzahl und des Gewichts der Taten auf der Hand liegen. Die (noch) im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2013 getroffenen Feststellungen zu den psychischen Tatfolgen für die Geschädigten sind durch Urteil des Senats vom 9. Juli 2014 aufgehoben und wären deshal b erneut fes t- zustellen gewesen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 4 StR 190/06, StV 2007, 23; Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183 mwN). Die Gesamtstrafenbildung erweist sich insoweit als fehlerhaft. Der Senat kann aber ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung angesichts von 31 verhängten Einzelfreiheitsstrafen (von acht Monaten, von neun Monaten, von dreimal zehn Monaten, von einem Jahr, von einem Jahr und drei Monaten, von einem Jahr und zehn Monaten, von zwei 2 3 4 5 6 - 4 - Jahren und vier Monaten, von zwei Jahren und sechs Monaten , von zweimal drei Jahren, von drei Jahren und sechs Monaten , von drei Jahren und zehn Monaten, von zweimal vier Jahren , von dreimal vier Jahren und drei Monaten, von zweimal vier Jahren und sechs Monaten, von vier Jahren und zehn Mon a- ten, von zweimal fünf Jahren, von zweimal fünf Jahren und drei Monaten, von fünf Jahren und sechs Monaten, von zweimal fünf Jahren und acht Monaten sowie von sechs Jahren) und der maßvollen Erhöh ung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und drei Monaten zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel
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