ECLI:DE:BGH:2017:101017B2STR359.17.0 BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS 2 StR 3 59 /17 vom 10. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Tode sfolge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts, des Angeklagten und des Nebenklä gers am 10. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1 . Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Neubrandenburg vom 17. März 2017 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidu ng, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Nebenklägers gegen das vorgenannte U r- teil wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Ko sten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch verursachten notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu einer Frei heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg, die Revision des Nebenklägers ist unbegründet. 1 - 3 - I . 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestel lt: D er Angeklagte beschuldigte seine Lebensgefährtin S . H . an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Zeitraum vom 13. Juni 2016 bis zum 9. August 2016, ihm seine Brillen u nd Schlüssel entwendet zu haben. Fe r- ner behauptete er, sie sei vom B undesnachrichtendienst damit beauftragt wo r- den , ihn auszuspionieren. Deshalb fesselte er sie unbekleidet ans Bett und schlug sie mit einer Peitsche. Er wollte sie nicht töten , ihr aber Schmerzen z u- fügen, um ihr Informationen darüber abzupressen, was der Bu ndesnachrichte n- dienst gegen ihn in der Hand habe . Er schlu g sie zwei Stunden lang und re a- giert e nicht auf ihre Äußerung, dass ihr schlecht sei und er sie losmachen solle. Als die Geschädigte das Bewusstsein verlor, löste der Angeklagte ihre Fesseln, kon trollierte Atmung und Puls und stellte fest, dass sie nicht mehr a t- mete. Deshalb begann er mit Reanimation sversuchen . Dabei kam die Gesch ä- digte nur kurz zu Bewusstsein. Der Angeklagte setzte deshalb seine Reanim a- tion sversuche fort, bis er feststellte, dass die Geschädigte tot war. Die Tode s- folge seiner Verletzungshandlungen hätte der Angeklagte vorher sehen können. Nachdem die Geschädigte verstorben war, legte er die Leiche in die B a- dewanne und säuberte sie. Dann fuhr er sie mit einer Sackkarre zu der im Haus wo er sie mit mehreren Lagen Stoff, Malervlies, Mülls äcken und Alufolie verpackte und mit Schnüren und Draht verschnürte . Den so eingehüllten Leichnam stellte er auf der Sackkarre im Badezimmer ab. 2 3 4 5 - 4 - n ist, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das U n- recht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Begehung der Tat auf Grund einer krankhaften seelischen Störung erheblich vermindert Am 9. August 2016 wurde der Angeklagte von der Polizei wegen ruh e- störenden Lärms aufgesucht und dabei in psychisch auffälligem Zustand ang e- troffen. Bei diesem Polizeieinsatz wurde die Leiche entdeckt . 2. Nach Einschätzung der psychiatrische n Sachverständige n Dr. G . leidet der schon früher ps ychisch auffällig gewesene An geklagte wahrscheinlich an einem paranoid halluzinatorischen Syndrom. Dies komme in der Behauptung des Angeklagten zum Ausdruck, die Geschädigte sei vom Bundesnachrichtendienst auf ihn angesetzt worden. Ob bei der Begehung der Tat eine wahnhafte Störung vorgelegen habe, könne sie nicht beurteilen. Das Landgericht hat dazu ausgeführt: . G . nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einem paranoid ha lluz i- natorischen Syndrom gelitten hat, hat die Kammer § 21 StGB nach dem Grun d- II. Die Revision des Angeklagten ist mit der Sachrüge begründet, sodass es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt. 6 7 8 9 10 - 5 - Das Landgericht hat die Möglichkeit von Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB nicht angesprochen , obwohl eine solche nahe lag . Das ist rechtsfehle r- haft. Das Landgericht hätte unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen eigenverantwortli ch entscheiden müssen, ob zur Tatzeit ein psychopathologischer Befund beim Angeklagten vorgelegen und wie dieser sich gegebenenfalls auf die konkrete Tat ausgewirkt hat. Dazu bot neben den von der gerichtlichen Sachverständigen erläuterten früheren Diagnos en vor allem das behauptete M otiv des Angeklagten , die Geschädigte zu foltern , um ihr I n- formationen über eine Ausforschung durch den Bundesnachrichtendienst abz u- pressen , Anlass ; d em lag ersichtlich eine Wahnvorstellung zu Grunde. Zu prüfen war für den Fall der Feststellung einer Wahnerkrankung z u- erst , ob Unrechtseinsicht des Angeklagten zur Tatzeit vorhanden war . U n- rechtseinsicht ist entweder vorhanden oder nicht vorhanden ; auf eine erhebl i- che Verminderung der Fähigkeit dazu kommt es für sich genommen n icht an ( vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 3 StR 181/15, NStZ - RR 2015, 273). Nimmt der Tatrichter erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters zur Tatzeit an, muss er auch darüber befinden, ob dies tatsächlich zum Fehlen von Unrechtseinsicht h insichtlich der konkreten Tat geführt oder ob der Täter gleichwohl zur Tatzeit das Unrecht eingesehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 4 StR 215/16) . E ine Wahnerkrankung schließt Unrechtseinsicht zwar nicht generell, bei einem akuten Schub a ber in aller Regel aus. Einem Wahnkranken stehen in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen pra k- tisch nicht zur Verfügung. Wenn das Tatgericht gleichwohl bei einem Wah n- kranken von lediglich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit a usgeht, hat es dies 11 12 13 14 - 6 - nachvollziehbar darzulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2014 2 StR 235/14 , BGHR StGB § 20 Psychose 3 ). Daran fehlt es hier , weshalb das Urteil auf die Revision des Angeklagten der Aufhebung unterliegt . III. 1. Die Re vision des Nebenklägers ist unbegründet. Sie zielt mit der Sachrüge darauf, dass ein Totschlag durch Unterlassen vorgelegen habe, weil der Angeklagte keine Rettungskräfte herbeigerufen habe. Die Strafkammer hat aber rechtsfehlerfrei einen Tötungsvorsat z des Angekla g- ten ausgeschlossen , was auch für das den Verletzungshandlungen nachfolge n- de Unterlassen eines Notrufs gilt. Die Strafkammer hat dies damit begründet , dass der Angeklagte der Geschädigten zwar Schmerzen habe zufügen wollen, um Informationen üb er die Bespitzelung durch den Bundesnachrichtendienst zu erlangen; die Informationsbeschaffung wäre aber im Fall einer Tötung nicht möglich gewesen. Gegen einen auch nur bedingten Tötungsvorsatz spreche ferner seine Bemühung, die Geschädigte nach Eintritt von Bewusstlosigkeit zu reanimieren. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Weitergehende Ausführungen zur Frage eines Tötungsvorsatzes waren nicht geboten, zumal die genaue Todesursache nicht festzustellen war. 2. Die Revision des Nebenklägers war daher zu verwerfen. Darauf, dass sie im Hinblick auf den Schuldspruch auch zugunsten des Angeklagten wirkt ( § § 301 , 401 Abs. 3 Satz 1 StPO ; vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 1995 2 StR 394/95, NStZ - RR 1996, 130 f. ) , kommt es nicht an, weil die Gr ünde, die das angefochtene Urteil in Frage stellen (vgl. oben II.), bereits auf die Revision 15 16 17 18 - 7 - des Angeklagten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1989 4 StR 87/89, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 9). Appl Krehl Eschelbach Grube Schmidt
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