BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 360/07 vom 19. September 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. unerlaubten Besitzes einer verbotenen Schusswaffe u. a. zu 2. unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 19. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und D. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. M344rz 2007 a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklag-ten S. betrifft, b) soweit es den Angeklagten D. betrifft, im Ausspruch 374ber die Einziehung mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben mit Ausnahme der Einziehung eines Revolvers "R366hm Little Joe", Kal. 6 mm Nr. nebst f374nf Schuss Munition, eines Nun-Chakus, eines Spring- und Fallmessers und eines Faustmessers, beidseitig geschliffen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten D. wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen unerlaubten Be-sitzes einer Vorderschaftrepertierflinte, bei der der Hinterschaft durch einen Pis-tolengriff ersetzt ist, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomati- 1 - 3 - schen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten D. hat es wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Gegenstandes, der nach seiner Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt ist, durch Drosseln die Gesundheit zu sch344digen, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Spring- und Fallmessers und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Faust-messers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bew344hrung ausgesetzt. Dage-gen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachr374ge und mit Ver-fahrensr374gen. W344hrend die Verfahrensr374gen aus den Gr374nden der Antrags-schriften des Generalbundesanwalts vom 9. August 2007 unzul344ssig bzw. un-begr374ndet sind, haben die Revisionen auf die Sachr374ge den aus dem Be-schlusstenor ersichtlichen Erfolg. 1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten S. wegen uner-laubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe wird von den Feststellun-gen nicht getragen. Nach den Urteilsfeststellungen UA S. 18 f. wurden im Ver-einsheim in der S. stra337e unter anderem eine mit f374nf Patronen geladene Pumpgun Marke Mossberg und eine einsch374ssige Vorderladerpistole der Marke "Petersoli" gefunden. Die Vorderladerpistole "Petersoli" ist keine halbautomati-sche Kurzwaffe, wie das Landgericht in der rechtlichen W374rdigung UA S. 29 auch selbst erkannt hat. Erwerb und Besitz dieser Schusswaffe sind nach Anla-ge 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 zum Waffengesetz erlaubnisfrei, le-diglich das F374hren ist nach 247 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG in Verbindung mit Anla-ge 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 erlaubnispflichtig. Aus den Urteilsfest-stellungen ist weder zu entnehmen, dass der Angeklagte S. diese Schuss-waffe gef374hrt hat, noch dass sich unter den anderen im Vereinsheim in der S. stra337e gefundenen Waffen eine halbautomatische Kurzwaffe befunden hat. 2 - 4 - Die Fehlerhaftigkeit der Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe f374hrt wegen der Tateinheit zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten S. insgesamt und damit auch zur Aufhe-bung der diesen Angeklagten betreffenden Einziehungsanordnung. 3 2. Die umfangreiche Einziehungsanordnung des Urteils h344lt nur teilweise rechtlicher Nachpr374fung stand. Hinsichtlich der Griffschalen f374r eine Pistole der Marke "Colt" erschlie337t sich aus dem Urteil nicht, welchem Straftatbestand des Waffengesetzes der Besitz dieser Gegenst344nde unterf344llt. Die Einziehung um-fasst auch Waffen und Gegenst344nde, die in den Urteilsfeststellungen keine Er-w344hnung finden. Der Senat kann deshalb nicht 374berpr374fen, ob insoweit die Ein-ziehungsvoraussetzungen des 247 54 WaffG in Verbindung mit 247 74 StGB vorlie-gen. Dies gilt nicht f374r die in der Wohnung des Angeklagten D. gefunde-nen Waffen und Gegenst344nde, wegen deren Besitzes dieser Angeklagte verur-teilt worden ist, also den Revolver "R366hm Little Joe", das W374rgeger344t "Nun-Chaku", das Spring- und Fallmesser und das Faustmesser (UA S. 18). 4 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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