BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 360/08 vom 1. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 15. April 2008 aufgehoben a) mit den zugeh366rigen Feststellungen in den F344llen II. B 6., 7. und 9. der Urteilsgr374nde, b) im Gesamtstrafenausspruch sowie c) mit den zugeh366rigen Feststellungen, soweit von der Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abge-sehen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf F344llen zu einer 1 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in den F344llen II. B 6., 7. und 9. hat keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im Fall II. B 6. (II. 6. der Anklage) 30 Gramm Heroin, im Fall II. B 7. (II. 7. der Anklage) 30 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain und im Fall II. B 9. (II. 9. der Anklage) 20 Gramm Heroin aus den Niederlanden nach Deutschland eingef374hrt, um es 204teilweise223 selbst zu verbrauchen und 204teilweise223 an unbekannte Abnehmer weiter zu ver-344u337ern. N344here Ausf374hrungen zum Verh344ltnis zwischen zum Eigenkonsum und zum Verkauf bestimmten Bet344ubungsmitteln finden sich nicht. Damit ist das 334berschreiten des Grenzwertes der nicht geringen Menge von 1,5 g Heroin- hydrochlorid nicht hinreichend dargelegt. Der Senat vermag entgegen der Stel-lungnahme des Generalbundesanwalts der Gesamtschau der Urteilsgr374nde nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte jeweils den 374berwiegenden Teil der eingef374hrten Drogen gewinnbringend weiter ver344u337erte und nur einen geringen Teil selbst verbrauchte. Diese Annahme ist mit dem Wortlaut der Urteilsgr374nde in den betreffenden F344llen sowie den weiter gehenden Formulierungen in den F344llen II. B 8., 10. und 12., in denen der Angeklagte die Bet344ubungsmittel nach den Feststellungen 204374berwiegend223 gewinnbringend weiter verkauft hat, unver-einbar. Dar374ber hinaus hat das Landgericht in den F344llen II. B 6. und 7. keine Feststellungen zur Qualit344t des Heroins getroffen. Auch wenn mangels sicher-gestellter Bet344ubungsmittel insoweit exakte Feststellungen nicht m366glich waren, 2 - 4 - war das Tatgericht gehalten, anhand bestimmter Kriterien - Preis, Herkunft, Bewertung durch Tatbeteiligte - die Wirkstoffkonzentration durch Sch344tzung zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 StR 167/08). Soweit das Landgericht im Fall II. B 9. von 204zumindest durchschnittlicher Qualit344t223 ausgeht, hat es nicht - wie grunds344tzlich erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 StR 167/08 und vom 8. August 2008 - 2 StR 277/08) - angegeben, welchen Mindestwirkstoffgehalt es konkret hierbei zugrunde gelegt hat. Ange-sichts dieser Vers344umnisse und Ungenauigkeiten bieten die Urteilsfeststellun-gen in den im Beschlusstenor bezeichneten F344llen keine hinreichende Gew344hr daf374r, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge tats344chlich erreicht worden ist. 2. Das Urteil kann ferner nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat (247 64 StGB). Die Begr374ndung hierf374r begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat festgestellt, dass der im Jahre 2004 wegen unerlaubten Er-werbs von Bet344ubungsmitteln in 77 F344llen zu einer Geldstrafe verurteilte Ange-klagte in allen abgeurteilten F344llen das Heroin teilweise selbst verbraucht hat. Die Anwendung des 247 64 StGB hat es unter pauschalem Hinweis auf Ausf374h-rungen des Sachverst344ndigen abgelehnt, weil es 204an einem beachtlichen Zu-sammenhang zwischen etwaiger Sucht und Delinquenz mangelt223. Da das Landgericht nicht mitteilt, auf welche Erw344gungen des Sachverst344ndigen es sich dabei st374tzt, ist dem Senat eine revisionsrechtliche 334berpr374fung dieser Be-hauptung verwehrt. Die vom Landgericht allein gegebene Begr374ndung, 204dass das strafrechtlich relevante Vorgehen des Angeklagten zu einem beachtlichen Ma337 von der Sicherung des Lebensunterhalts gepr344gt war und erst in unterge-ordnetem Sinne zur Suchtfinanzierung diente223, tr344gt die Annahme, dass es an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und den abgeur- 3 - 5 - teilten Straftaten fehlt, gerade nicht. Sie deutet vielmehr umgekehrt darauf hin, dass der Hang in allen F344llen jedenfalls neben anderen Umst344nden zur Bege-hung der Anlasstaten beigetragen haben kann. Dies w374rde f374r die Annahme einer Symptomtat ausreichen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 78). Dar374ber hinaus spricht die enge zeitliche Abfolge der elf Bet344ubungsmitteldelikte, die der Ange-klagte im Zeitraum von Juni 2007 bis 27. August 2007 im Abstand von teilweise nur wenigen Tagen begangen hat und die nach den Feststellungen durchweg zumindest teilweise der Beschaffung von Heroin zum Eigenkonsum dienten, daf374r, dass die Straftaten auch auf den Hang zu 374berm344337igem Genuss von Rauschmitteln zur374ckzuf374hren sind. Fischer Rothfu337 Roggenbuck Cierniak Schmitt
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