BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 360/10 vom 22. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. M344rz 2010 aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entf344llt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Rissing-van Saan Appl Krehl Eschelbach Ott
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