ECLI:DE:BGH:2016:030316B2STR360.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 360/15 vom 3. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 2016 gemäß § 349 Abs . 4 StPO beschlossen: 1 . Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Meiningen vom 20. Mai 2015 mit den Feststellungen au f- gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e ine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 34 Fällen und Urkundenfälschung in neun Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheit sstrafe von fünf Jahren veru r- teilt, außerdem hat es eine Anrechnungs - sowie eine Kompensationsentsche i- dung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat seine Feststellungen zur Tatbegehung durch den Angeklagten und zu den Einzelheiten der verschiedenen Betrugstaten und U r- kundenfälschungen allein auf das glaubhafte und vollumfängliche Geständnis des Angeklagten gestützt. Die Beweiswürdigung erschöpft sich insoweit in e i- nem einz igen Satz. Damit fehlt dem Urteil eine tragfähige Beweisgrundlage. 1 2 - 3 - Aus dem Schuldprinzip folgt die Verpflichtung der Strafgerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013 , 1058, 1060). Diese Pflicht darf nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen Erledigung des Verfahrens geopfert werden. Es ist unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter Aus schöpfung des Beweismaterials beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte g e- ständig gezeigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2013 - 3 StR 35/13, StV 2013, 684, vom 6. August 2013 - 3 StR 212/13, StV 2013, 703 f., vom 5. November 2013 - 2 S tR 265/13, NStZ 2014, 170 und vom 24. September 2013 - 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21, 27 f.). Nach diesem Maßstab ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten ei ner inhaltlichen Überprüfung unterzogen hat. Zu einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Begründung des Urteils hätte es z u- nächst der Erläuterung der geständigen Einlassung bedurft; denn ohne Kenn t- nis von Einzelheiten vermag das Revisionsgericht ni cht zu erkennen, ob ein auf Betrugs - und Urkundendelikte bezogenes Geständnis auch sämtliche Tatb e- standsmerkmale dieser Straftatbestände erfasst. Dabei hätte die Strafkammer insbesondere darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände sie sich im Ei n- klang mit d em Geständnis des Angeklagten vom Vorliegen eines Betrugsvo r- satzes überzeugt hat. Denn dass der Angeklagte im Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse nicht willens und auch nicht in der Lage war, die eingega n- genen Verpflichtungen zu erfüllen, bzw. ihre Nichterfüllung billigend in Kauf g e- nommen hat, versteht sich auch vor dem Hintergrund, dass er die Taten ei n- geräumt hat - nicht von selbst. So hat er, wie es den Urteilsgründen an anderer Stelle zu entnehmen ist, angegeben, es seien auch viele Geschäf te, die er - wie in den der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen - als Inhaber seiner 3 4 - 4 - Firma abgeschlossen habe, ordentlich abgewickelt worden. Warum in diejen i- gen Fälle, in denen es demgegenüber nicht zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen geko mmen ist, eine vorsätzliche Täuschung über Zahlungsf ä- higkeit und Zahlungswilligkeit und damit ein nach § 263 StGB strafbares Ve r- halten vorliegen soll, hätte unter Mitteilung der konkreten Angaben des Ang e- klagten in der Hauptverhandlung näherer Erörterung bedurft. 2. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Appl Krehl Eschelbach Zeng R'inB GH Dr. Bartel ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Appl 5
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