BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 36/03 vom7. März 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher KörperverletzungDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kölnvom 15. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Ergänzendbemerkt der Senat, daß zum Zeitpunkt des Messerstichs nach den ge-troffenen Feststellungen eine objektive Notwehrlage im Sinne des § 32StGB nicht vorlag.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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