BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 36/07 vom 14. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Juli 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Urteilsausf374hrungen, nach denen gegen den Angeklagten der Ver-such spreche, sich ein f374r einen Unschuldigen entbehrliches Alibi f374r die Tat-nacht zu verschaffen, sind schon deshalb bedenklich, weil sie auf einer unzu-reichenden Tatsachengrundlage beruhen. Der Senat schlie337t aber aus, dass die im 334brigen rechtsfehlerfreie W374rdigung des Landgerichts zur T344terschaft des Angeklagten auf diesen Erw344gungen beruht. Auch die Bejahung der besonderen Schuldschwere h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. Das Landgericht hat entscheidend darauf abge-stellt, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale erf374llt hat und die Vorgehens-weise des Angeklagten, der das handlungsunf344hige aber nicht bewusstlose - 3 - Tatopfer eine 50 m hohe Br374cke hinabgest374rzt hat, f374r dieses besonders qual-voll war. Auf die weitere Begr374ndung, der Angeklagte habe verschuldet, dass eine Mutter ihren Sohn verloren habe, kam es ersichtlich nicht an. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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