BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 361/07 vom 14. November 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten F374hrens einer halbautomatischen Kurzwaffe u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Mainz vom 7. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgeho-ben a) im Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgr374nde b) im gesamten Strafausspruch c) im Ausspruch 374ber die Einziehung der Maschinenpistole STEN MKII, Hersteller: J.L. & C., Kaliber 9 mm Luger FK 76873 nebst Zubeh366r (2 Stangenmagazine, eine Schulterst374tze) sowie der 25 Patronen Kaliber 9 mm Luger (Aufschrift WRA). 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "vors344tzlichen unerlaubten Besitzes und unerlaubten Handeltreibens mit einer Schusswaffe in Tateinheit mit vors344tzlichem unerlaubtem Besitz von Munition tatmehrheitlich hierzu des vors344tzlichen unerlaubten Besitzes und unerlaubten F374hrens einer halbautoma-tischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vors344tzlichem unerlaubtem Besitz von Muni-tion" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt und eine Maschinenpistole sowie eine Selbstladepistole jeweils nebst Zu-beh366r und Munition eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei-ner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus dem Beschlusstenor ersichtli-chen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die 334berpr374fung des Urteils hat im Schuldspruch zu Fall II 1 der Ur-teilsgr374nde einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Das Landgericht hat die Verurteilung insoweit auf die 247247 51 Abs. 1, 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG gest374tzt. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 3 "Nach den Feststellungen handelte es sich in diesem Fall um eine vollau-tomatische Maschinenpistole. Auf eine solche Waffe findet gem344337 247 57 Abs. 1 WaffG nicht das Waffenrecht, sondern das Kriegswaffenkontroll-gesetz Anwendung (247 1 Abs. 1 KWKG in Verbindung mit Kriegswaffenlis-te Teil B VII Nr. 29 b; siehe dazu Steindorf Waffenrecht 8. Auflage 247 51 Rdn. 7). Danach hat sich der Angeklagte gem344337 247 22a Abs. 1 Nr. 2 KWKG schuldig gemacht, indem er die tats344chliche Gewalt 374ber eine vollautomatische Maschinenpistole erworben und einem anderen 374ber- - 4 - lassen hat. Die Annahme eines besonders schweren Falls gem344337 247 22a Abs. 2 KWKG wegen gewerbsm344337iger Begehungsweise liegt nahe. Den Urteilsfeststellungen ist allerdings nicht zu entnehmen, welche Muni-tion der Angeklagte im Zusammenhang mit dieser Kriegswaffe erworben und weiterverkauft hat. Das Kriegswaffenkontrollgesetz ist zwar auf Mu-nition f374r Maschinenpistolen anwendbar, allerdings gilt dies nur f374r Muni-tion mit Hartkerngeschossen, Patronenmunition mit Vollmantelweich-kerngeschossen sind vom Kriegswaffenkontrollgesetz ausgenommen (siehe Kriegswaffenliste Teil B VIII Nr. 50). Soweit die Strafkammer hier - ohne dies im Einzelnen darzulegen - eine Strafbarkeit nach 247 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG (richtig: 247 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG) angenommen hat, kann nicht angenommen werden, dass sie diese Unterscheidung in der Muni-tion gesehen und bedacht hat, zumal sie die Anwendbarkeit des Kriegs-waffengesetzes nicht im Blick hatte. Damit kann nicht entschieden wer-den, ob auf die verfahrensgegenst344ndliche Munition gleichfalls das Kriegswaffenkontrollgesetz anzuwenden ist oder eine tateinheitliche Ver-urteilung wegen Versto337es gegen das Waffengesetz in Betracht kommt (247 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG)." Diesen zutreffenden Ausf374hrungen schlie337t sich der Senat an. 4 2. Dass die Strafkammer im Fall II 2 der Urteilsgr374nde nicht auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Waffenhandels nach 247 52 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG in Erw344gung gezogen hat, beschwert diesen nicht. 5 3. Die Aufhebung im Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgr374nde f374hrt zur Aufhebung der insoweit verh344ngten Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe. Auch die f374r den Fall II 2 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe hat keinen Be-stand, weil das Landgericht insoweit von einem unzutreffenden Strafrahmen 6 - 5 - ausgegangen ist. Die Annahme eines besonders schweren Falls gem344337 247 52 Abs. 5 WaffG kommt n344mlich, wie schon der Wortlaut des 247 52 Abs. 5 Satz 1 WaffG ergibt, nur in F344llen des 247 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, nicht hingegen in dem hier von der Strafkammer angenommenen Fall des 247 52 Abs. 1 Nr. 2 b zur An-wendung (vgl. Steindorf aaO 247 52 WaffG Rdn. 64). Da das Tatgericht f374r den Fall II 2 die nach 247 52 Abs. 5 WaffG m366gliche Mindeststrafe von einem Jahr festgesetzt hat, kann der Senat nicht ausschlie337en, dass es bei zutreffender Anwendung des Strafrahmens des 247 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f374nf Jahren) auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt h344tte. 4. Schlie337lich war auch die Einziehungsanordnung betreffend die Ma-schinenpistole nebst Zubeh366r und Munition aufzuheben. Die Einziehung dieser Waffe bestimmt sich nach 247 24 KWKG, der dem Tatrichter - anders als 247 54 WaffG - insoweit ein Ermessen einr344umt (vgl. Steindorf aaO 247 24 KWKG Rdn. 3). 7 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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