BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 3 61 / 12 vom 7. November 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General - bunde sanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 20 12 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b eschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 30. März 2012 a) im Schuldspruch dahin geändert, da ss dieser Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt ist b) im Fall II.2 der Urteilsgründe im Straf ausspruch aufge - hoben; die insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln [richtig: in nicht gering er Menge] in drei Fällen unter Einbeziehung früher verhängter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und einen Geldbetrag in Höhe von 1 - 3 - 26.800 des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Fällen II . 1 und 2 der Urteilsgründe bestellte der Angeklagt e im November 2010 bei dem Mita n- geklagten Ü . 1 kg Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Wegen eines Lieferengpasses konnte Ü . zunächst nur 400 g der bestellten Ware li e- fern. Nach zwischenzeitlichem Erwerb von 1 kg Ha schisch bei s eine r Bezu g s- quelle lieferte Ü . wenige Tage später die noch ausstehenden 600 g H a- schisch und verkaufte dem Angeklagten bei dieser Gelegenheit gleichzeitig die weiteren ihm aus dem Deckungskauf noch zur Verfügung stehenden 400 g H a- schisch. Bei späterer Gelegenh eit bestellte der Angeklagte bei Ü . 10 kg Mar i- huana, die in der Folge jedoch nicht geliefert wurden (Fall II.3 der Urteilsgrü n- de). b) Im Rahmen seiner rechtlichen Bewertung ist das Landgericht hinsich t- lich der Haschischlieferungen von zwei in Tat mehrh eit stehenden Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen. Für das erste Geschäft, die Bestellung von 1 kg Haschisch, die durch zwei Teillieferungen von 400 g und 600 g erfüllt wurde, hat die Strafka m- mer eine Einzel freiheits strafe von 10 Monaten, für den Zukauf der weiteren 400 g eine Einzel freiheits strafe von einem Jahr und für die Bestellung von 10 kg 2 3 4 5 - 4 - Marihuana im Fall II.3 der Urteilsgründe die Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt . II. Das Landgericht hat das konkurrenzrechtliche Verhältnis der Fälle II . 1 und 2 der Urteilsgründe nicht zutreffend beurteilt, was zu einer Schuld spruc h- änderung und zum Fortfall der für den Fall II.2 der Urteilsgründe verhängten Einzel freiheits strafe führt. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: "Die Annahme von Tatmehrheit hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler zwischen der Lief e- rung von 400g und der Nachlieferung von 600g Haschisch im Hi n- blick auf die Erfüllung d es ursprünglichen, auf Lieferung von 1 Kilo Haschisch gerichteten Vertrages eine einheitliche Tat angeno m- men. Im Hinblick auf den Zukauf von weiteren 400g Haschisch übersieht sie aber, dass die Zukaufsmenge und die 600g H a- schisch aus einem einheitlichen Er werbsvorgang stammten (UA S. 7). Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtsh o- fes entwickelten Grundsätzen zur Bewertungseinheit beim Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln ist bei dieser Sachlage daher in B e- zug auf die 1400g Haschisch eine einheitlich e Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben (BGHR BtMG § 29 Bewe r- tungseinheit 4, 7, 19; BGH StV 1996, 483; Körner/Patzak/Volkmer § 29 Teil 4 Rn 419; 430). Der Schuldspruch ist ent sprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hiergegen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einze l- strafe für die Tat zu Ziffer II 2 der Urteilsgründe. Die für die Tat zu Ziffer II 1 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten kann für die nunmehr tateinheitlich zusammentreffenden Verstöße gegen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bestehen bleiben. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe für die Tat zu Ziffer II . 2 der U r- teilsgründe hat die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Denn die and e- 6 - 5 - re rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der Taten II.1 und II.2 beeinflusst den materiellen Unrechts - und Schuldge - halt der Taten insgesamt nicht. Es ist daher auszuschließen, dass das Landgericht mit Blick auf die Einsatzstrafe und die verbleibe n- den Einzelstrafen aus der einzubeziehenden Vorverurteilung eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte." Dem schließt sich der Senat an. Becker Appl Schmitt Berger Eschelbach 7
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