BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 361/12 vom 7. November 2012 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2012 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung kein en Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor d a- hin klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren u nd drei Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Koste n seines Rechtsmittels zu tragen. Becker Appl Schmitt Berger Eschelbach
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