BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 361/14 vom 10. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 10. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers B . gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 4. April 2014 wird als unzulä s- sig verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu e iner Fre i- heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materie l- len Rechts gestützte Revision des Nebenklägers B . ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfec h- ten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Ang e- klagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. So liegt es hier. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt: "Die Revision erhe bt zunächst die allgemeine Sachrüge und b e- anstandet sodann konkret die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlichen Schwangerschaftsabbruchs gemäß § 218 StGB sowie die Annahme eines minder schweren Falls des To t- schlags gemäß § 213 StGB. Der Tat bestand des Schwange r- schaftsabbruchs ist indes ein Strafgesetz, das nicht nach § 395 StPO zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, weshalb ins o- 1 2 - 3 - weit auch eine Nebenklagebefugnis nicht besteht (Schmitt/Meyer - Goßner StPO 58. Aufl. § 400 Rn. 4). Soweit die An wendung des § 213 StGB gerügt wird, handelt es sich um die Strafrahmenwahl, also um die Rechtsfolge der Tat. Damit wird auch kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage angestrebt. Aus dem Vorbri n- gen der Revision ergibt sich dagegen nicht, dass die Nichtverurte i- lung des Angeklagten wegen Mordes beanstandet werden soll. Damit wird kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage angestrebt, so dass die Revision als unzulässig zu verwerfen ist." Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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