ECLI:DE:BGH:2017:180517B2STR361.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 361/16 vom 18. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 18. Mai 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand in die Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung e i- ner (weiteren) Verfahrensrüge (Schriftsatz Rechtsanwalt H . vom 9. August 2016) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Köln vom 18. Dezember 2015 w ird als unbegründet ve r- worfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtet e, die Verletzung fo r- mellen und materiellen Recht s rügende Revision des Angeklagten hat ebenso wenig Erfolg wie sein zudem gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand in die Revisionsbegründungsfrist. 1 - 3 - 1. Der Antrag des Angeklagten vom 9. August 2016 auf Wiedereinse t- zung in die Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung einer (weiteren) Verfa h- rensrüge w ar als unzulässig zu verwe rfen . Eine Wiedereinsetzung in die Rev i- sionsbegründungsfrist kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revisio n des Angeklagten bereits form - und fristgerecht begründet ist und nur einzelne Angriffe gegen die Entscheidung nachgeholt werden sollen (st. Rspr.; vgl. S e- nat , Beschluss vom 8. April 1992 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahren s- rüge 7). Dies war hier der Fall. Die Revision ist mit Schriftsatz vom 18. April 2016 form - und frist gerecht begründet worden , da der Verteidiger trotz vorheriger Niederlegung des Wah l- mandats, zweifelsfrei zur Begründung der Revision beauftragt und bevollmäc h- tigt war (BGH, Beschlu ss vom 2. August 2000 3 StR 502/99, NStZ 2001, 52) . Die Revisionsbegründungsfrist endete am 18. April 2016 , nachdem das Urteil nebst fertiggestelltem Protokoll am 18. März 2016 dem Verteidiger zug e- stellt worden war. D as Fehlen des Fertigstellungsdatum s hindert e die wirksame Zustellung nicht, da das Protokoll ausweislich des Vermerks der Vorsitzenden am 26. Feb ruar 2016 und damit vor der Zustellung von beiden Urkundspers o- nen unterzeichnet und somit fertiggestellt war ( st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 4 StR 246/12 , BGHR StPO § 271 Abs. 1 Fertigste l- lung 1 ) . Der Fertigstellungsvermerk ist kein Bestandteil des Protokolls (BGH, Beschluss vom 15. September 1969 AnwSt (B) 2/69, BGHSt 23, 115; Meyer - Go ß ner/Schmitt, 60. Aufl., § 271 Rn. 20 ) . Eine besondere Verfahrenslage, die in Abweichung v on vorstehendem Grundsatz ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rech t- fertigen könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich ( vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 1996 3 StR 455/9 5 , BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvo r- 2 3 4 5 - 4 - trag 10 ; BGH, Beschluss vom 7. September 1993 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge Nr. 8; Graf/Cirener, StPO, 2. Aufl., § 44 Rn. 15). 2. Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. April 2016 zulässig begrü n- det e Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2015 war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Appl Krehl Bartel Grube Schmidt 6
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