ECLI:DE:BGH:2018:071118U2STR361.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 361 /18 vom 7 . November 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7 . November 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, de r Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt , Staatsanw ä lt in beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urt eil des Landgerichts Aachen vom 26 . Februar 2018 , soweit es den A n- geklagten M . betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsm ittels, an eine andere Straf kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Mita ngeklagten D . wegen besonders schwe - rer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperv erletzung unter Ei nbeziehung mehrerer Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einzie hungsentscheidung getroffen. E s hat den Angeklagten M . und den Mitangeklagten B . , denen mit der unverändert zur Ha uptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden war, durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich mit D . und dem gesondert verfolgten R . eine besonders schwere räuberische Erpressung und gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Gesc hädigten Mü . begangen zu haben, freigesprochen. Mit ihrer auf die Rüge der Verlet - 1 - 4 - zung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich die Staatsanwaltschaft alleine gegen den Freispruch des Angeklagt en M . . Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Strafkammer hat fol gende Feststellungen getroffen: Am 28. Juni 2017 begaben sich D . , der Angeklagte M . (im Fol - genden als Angeklagter bezeichnet), B . sowie R . mit dem PKW des Ang eklagten zur Schrebergartenparzelle des Zeugen S . . Während B . und R . am Zugang zur Gartenparzelle warteten, gingen D . und der Angeklagte zur Eingangstür der Gartenlaube. D . öffnete die Tür und war überrascht, den Nebenkläger zu sehen. Er fasste in diesem Moment den En t- schluss, den Nebenkläger zur Rechenschaft zu ziehen, weil dieser, wie er zuvor vo m Angeklagten erfahren hatte, angeblich erzählt hatte, seine vormalige Freundin, eine Cousine des D . , durch Verabreichung von D rogen sexuell gefügig gemacht zu habe n. D . forderte den Nebenkläger auf, mit ihm nach draußen zu gehen. Vor der Gartenlaube versetzte er dem Nebenkläger unvermittelt einen heftigen Kopfstoß gegen dessen Gesicht, wodurch dieser ein en Trümmerbruch de s Nasenbeins erlitt und stark zu bluten begann. D . warf dem Nebenkläger vor, seine Familie beleidigt zu haben, was dieser jedoch abstritt. Daraufhin versetzte D . dem Nebenkläger erneut einen Kopfstoß gegen dessen Gesicht und wies ihn darauf hin , dass er diese Information von dem Angeklagten erhalten habe, der für ihn so etwas wie ein Bruder sei. Spätestens jetzt zog D . über seine linke Hand einen mit Sand gefüllten Handschuh, während er mit der rechten Hand eine Eisenstange , die er bereits auf dem Weg zur Gartenlaube aufgeh o- ben hatte, drohend gegen den Nebenkläger erhob , um seine r fortan mehrfach in vehementem Tonfall an den Ges chädigten gerichteten Forderung du musst 2 3 4 - 5 - dafür bezahlen ! Nachdruck zu verleihen. Der Angeklagte hielt si ch währen d dieser Auseinandersetzung vor der Gartenlaube f ortwährend in unmittelbarer Nähe zum Tatgesche hen auf. Zwischenzeitlich lenkte D . den Blick des Nebenklägers auf R . und drohte damit, dass er von diesem werde, wenn er versuche uhauen Der Nebenkläger nahm die Drohung ernst und war stark ver - ängstigt. D . warf die Eisenstange weg, da er beabsichtigte, sich mit dem Nebenkläger und dem Angeklagten in das Innere der Laube zu begeben. Er zog den Sandhandschuh aus und steckte ih n in seine Gesäßtasche. Im Laufe des Geschehens zog D . sein Jeanshemd aus , das er, ebenso wie sein Mobiltelefon , dem Angeklagten aushändigte . Er forderte diesen auf, das nac h- folgende Geschehen mit dem Mobiltelefon zu filmen . Die Strafkammer hat keine Feststellung zu treffen vermocht , ob tatsächlich eine Aufzeichnung des Geschehens erfolgte. Jedoch hielt der Angeklagte das Mobiltelefon in einer Weise, als würde er filmen. Das Jeanshemd des D . wickelte er um seine Hand . Sodann begaben sich D . , der Angeklagte und der Nebenkläger in das Innere der Gartenlaube. Dort wiederholte D . fortlaufend gegenüber dem Nebenkläger, dieser müsse für sein Verhalten bezahlen. Er schlug dem Nebe n- kläger mit der flachen Hand auf des sen linke Gesichtshälfte. D er Nebenkläger bot D . verschiedene von ihm mitgeführte Wertgegenstände an, die D . zurückwies und forderte , der Nebenkläger müsse bezahlen. Anschließend verließen D . und der Nebenkläger die Laube . Sie be - gaben sich in den Gartenber eich, wo die Aufmerksamkeit D . s auf die Gold - kette des Nebenklägers fiel . U nter Ausnutzung der zuvor geschaffenen und we i- terhin bestehenden Bedrohungslage machte er deutlich, dass er diese Kette 5 6 7 - 6 - haben wolle, woraufhin der Geschädigte die Kette a uszog und D . überreich - te, die diese r ohne Zögern annahm. Abschließend gaben sich D . und der Nebenkläger die Hand. D . hielt die Goldkette in der Hand und teilte dem Angeklagten , der im Inneren der Laube verblieben war, mit, dass man jetzt uen könn e. Daraufhin verließen D . , der Angeklagte und B . gemeinsam mit R . fluchtartig die Gartenparzelle. Sie stiegen in das Fahrzeug des Angeklagten und fuhren mit durchdrehenden Reifen davon, wobei einer der Männer in Sieger - pose sein en Arm aus dem geöffneten Autofenster streckte. Die erbeutete Gol d- kette wollte D . für sich behalten und veräußern und dadurch sein em Vermö - gen ein Vorteil zufügen. 2. D ie Strafkammer hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen fre i- gesprochen, weil sie weder eine Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 1. Alternative oder Abs. 2 StGB oder ein Hilf e- leisten gemäß § 27 Abs. 1 StGB festzustellen vermocht hat . Ein objektiver Ta t- beitrag sei nicht feststellbar, da der An geklagte, wie die Zeugen S . und H . bekundet h ätten , während des Tatgeschehens in der Gartenlaube nur daneben gestanden und sich bei diesen im Laufe des Tatgeschehens unzählige Ma le entschuldigt hab e. Es fehle auch an den subjektiven Vorauss etzungen für eine Mittäterschaft oder Beihilfe, da zugunsten des Angeklagten, entsprechend seiner Einlassung, davon auszugehen sei, dass er von den Geschehnissen gänzlich überrascht w orden sei , insbesondere nicht damit rechnete, dass es zu Straftaten durch D . kommen werde. 8 9 - 7 - II. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefoc h- tenen Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft . 1. Der Freispruch des Angeklagten kann bereits deshalb keinen Bes tand haben, weil die Strafkammer gegen ihre Kognitionspflicht, mithin die Pflicht , den Unrechtsgehalt der angeklagten Tat voll auszuschöpfen , verstoßen hat. Dies ist ein auf die Sachrüge hin zu beachtender Rechtsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 3 StR 258/13, NStZ - RR 2014, 57). a) Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat , wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhan d- lung darstellt. Der Tatrichter ist verpflichtet , diesen Vorgang unter allen tatsäc h- lichen und rechtlichen Gesic htspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne an die der Anklage oder dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtlic he Bewertung gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 4 StR 592/16, juris Rn. 6; Urteil vom 26. Januar 2017 3 StR 482/16 , juris Rn. 10, jeweils mwN). b) Dieser Verpflichtung ist d ie Strafkammer nicht in vollem Umfang nac h- gekommen, weil sie die Tat, obwohl sich dies nach den Feststellungen aufg e- drängt e , nicht unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Beihilfe des Ang e- klag ten zugunsten des D . in den Blick genommen und beurteilt hat. aa) Wegen Beihilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsät z- lich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich au f die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zwischen Ve r- suchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert 10 11 1 2 13 14 - 8 - (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 1 StR 108/18 , juris Rn. 7 mwN , BeckRS 2018, 16894 ). Zwar reicht die bloße Anwesenheit am Ta t- ort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme einer Beihilfe zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 1 StR 344/15, NStZ - RR 20 16, 136, 137 ; Urteil vom 24. Oktober 2001 3 StR 237/01, NStZ 2 002, 139 mwN). Eine psychische Beihilfe kann jedoch auch in der Bill i- gung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird , dieser dadurch in seinem Tatentschluss best ärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 1 StR 344/15, aaO; Senat, Beschluss vom 17. März 1995 2 StR 84/95, BGHR, StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14). Dabei setzt die Beihilfe durch positives Tun einen durch e ine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2015 2 StR 419/15, BGHR, S t GB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 34 mwN). A uch kann die Tatbegehung i m Sinne aktiven Tuns fördern oder erleic htern, wenn der Täter dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit gegeben wird (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 1 StR 108/18, aaO ; Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2011 2 StR 505/11, juris Rn. 5; Senat, Beschl uss vom 24. März 1993 2 StR 99/93, NStZ 1993, 385 ; BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 3 StR 112/90 , BGHR, StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3 ). Zum Beleg einer solchen psychischen Beihilfe bedarf es jedoch stets genauer Fes t- stellungen, insbesondere zur objektiv f ördernden Funktion der Handlung sowie zu der entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 1 StR 108/18, aaO; Beschluss vom 24. März 2014 5 StR 2/14, NStZ 2014, 351, 352 ; Beschluss vom 25. Oktober 2011 3 StR 206/11, NSt Z 2012, 316 f. ) . - 9 - bb) Hieran gemessen hätte die Strafkammer eine hier nahe liegende psychische Beihilfe des Angeklagten in den Blick nehmen müssen. Die Fes t- ste l lungen bieten hierfür mehrere Anhaltspunkte : Danach begab en sich d er Angeklagte , D . , B . und R . gemeinsam mit dessen Fahrzeug zum Tatort. Der Angeklagte be fand sich wä h- rend des Tatgeschehens vor wie anschlie ßend im Inneren der Gartenlaube in unmittelbarer Nähe zu D . . Er hatte nicht nur den mehrfachen körperlichen Übergriff vor der Gartenlaube , die Drohung D . s mit der Eisenstange bezie - hungsweise mit dem Eingreifen von R . , D . s Bewaffnung mit dem mit Sand gefüllten Handschuh unmittelbar miterlebt , sondern auch die wiederke h- rende Forde rung des D . , der Nebenk läger müsse dafür bezahlen zur Kenntnis genommen. Dabei hatte er auch die Äußerung des D . s gehört , dass er, der Angeklagte , für D . so etwas wie ein Bruder sei und da s s der Grund des Angriffs sowie der Forderung zu zahlen für D . darin best and , dass dieser von ihm, dem Angeklagten , erfahren hatte, dass der Geschädigte die Cousine des D . mittels Dro gen sexuell gefügig gemacht hab e. Für diese Beleidigung der Familie des D . sollte der Geschädigte bezahlen . In dieser Situation nahm der Angeklagte au f die Aufforderung des D . dessen Mobiltelefon sowie dessen Jeanshemd an sich und gab mit dem Mobi l- telefon, der Vorgabe D . s folgend , zumindest vor, das Geschehen zu filmen. Zudem wickelte er sich das Jeanshemd des D . um seine Hand . D urch diese aktiven Handlungen , eingebettet in das Gesamtgeschehen , waren hinreichende Umstände ersichtlich, die der Strafkammer Anlass boten zu erörtern, ob die se die Tatbegehung des D . zumindest psychisch förderten und sich der An ge - klagte di eser fördernden Wirkung bewusst war. Denn spätestens mit der Übe r- nahme der Gegenstände und dem nach Außen erscheinenden Filmen war der 15 16 17 - 10 - Angeklagte aus der Rolle eines bloß passiven Beobachters herausgetreten und hatte sich mit D . nach a ußen erkennbar solidarisiert . 2. Darüber hinaus hält die Beweiswürdigung de r Strafkammer rechtlicher Prüfung nicht stand . a) Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revis ionsgericht in der Regel hinzunehmen. Seiner Beurteilung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrung s- sätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien geso n- dert zu erörtern und auf ihren jewei ligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ferner, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gew issheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 11. Oktober 2016 5 StR 181/16, NStZ 2017, 600, 601 ; vom 7. November 2012 5 StR 322/12, juris Rn. 10 und vom 27. April 2010 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109). Die Anforderungen an e ine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind bei einem Freispruch nicht geringer als im Fall der Verurteilung (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2018 2 StR 431/17, NStZ - RR 2018, 151, 152 ; BGH, Urteil vom 17. März 2009 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513). b) Gemessen daran unterliegt die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 18 19 20 - 11 - aa) Die von der Strafkammer vorgenommene Beweiswürdigung ist in mehrfacher Hinsicht lückenhaft. Sie hat bei ihrer Entscheidung wesentliche Gesi chtspunkte außer Acht gelassen, obwohl diese geeignet waren, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Die Strafkammer hat d ie Aussage des Zeugen Br. , der Angeklagte habe auf der Fahrt zur Justizvollzugsangstalt gesagt, dass es sich um eine Familiensache gehandelt habe , mit der D . von einem Familienmitglied beauftragt worden sei, unzureichend gewür - digt. Die Bekundung des Zeugen könnte nicht nur der weiteren Einlassung des Angeklagten, er habe während des Tatge schehens perplex daneben gestanden und nicht gewusst, was vor sich gehe, entgegen stehen, sondern auch den Schluss zulassen, der Angeklagte habe bereits vor der Ankunft an der Garte n- laube seine Unterstützung gegenüber D . zugesagt. Die Annahme der S trafkammer, allein die bestreitende Einlassung des Angeklagten, diese Äuß erung gegenüber dem Zeugen ge tätigt zu haben, hind e- re die Feststellung dieses Beweisanzei chens, genügt den dargelegten Maßst ä- ben nicht. Die Urteilsgründe lassen vielmehr besorgen, das s die Strafkammer nicht in den Blick ge nommen hat, dass D . seine Zahlungsforderung gegen - über dem Nebenkläger damit rechtfertigte, dass dieser seine Cousine durch Verabreichung von Drogen sexuell gefügig gemacht habe. Diese Feststellung ist geeignet, die Darstellung des Zeugen Br . zu stützen, da sie sich nahtlos mit der Angabe, es habe sich um eine Familiensache gehandelt , ergänzt. Auch der Umstand, dass D . den Angeklagten aufforderte, das weitere Ge - schehen vor der Laube zu filmen, könnte ein Indiz für einen Bestrafungsauftrag durch Familienmitglieder sein. In diesem Zusammenhang hätte die Strafka m- mer auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen Br . , in dessen Person die Urteils - gründe kein Falschbelastungsmotiv aufzeigen, und den Umstand erört ern 21 22 23 - 12 - müssen, dass es sich bei der bestreitenden Einlassung des Angeklagten um eine Schutzbehauptung handeln könnte. bb) Die Beweiswürdigung der Strafkammer erweist sich zudem als widersprüchlich. Die Wertung der Strafkammer, es sei zu Gunsten des Ang e- k lagten davon auszugehen, dass dieser von den Geschehnissen gänzlich übe r- rascht worden sei und insbesondere nicht damit gerechnet habe , dass es zu Straftaten durch D . kommen werde , ist mit den weiteren Urteilsfeststellun - gen nicht vereinbar . Wieso die gesamte mehraktige Geschehen vor der Gartenlaube erstreckte und während des weiteren Tatgeschehens in der Gartenlaube an ge dauert haben soll , erschließt sich anhand der Urteilsgründe nicht. Da der Angeklagte sow ohl wä h- rend des ersten Geschehens vor der Laube wie auch in der Laube unmittelbar zugegen war, bleibt offen, wieso er nach dem ersten körperlichen Übergriff, dem Hinweis auf den Grund des Übergriffs und der Zahlungsauff orderung we i- terhin davon ausgehen kon nte , D . werde die begonnen Straftaten nicht fort - setzen beziehungsweise keine weiteren begehen. cc ) Das Urteil lässt schließlich auch nicht erkennen, dass die Strafka m- mer alle Umstände , die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunst en des Angeklagten zu beeinflussen, in eine umfassende Gesamtwü r- digung eingestellt hat. Eine Gesamtschau setzt voraus, dass sämtliche vorha n- dene Beweisanzeichen erkennbar zueinander in Beziehung gesetzt und gege n- einander abgewogen werden. Eine diesen Anfor derungen genügende Darste l- lung weist das Urteil nicht auf. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer den Blick dafür verloren hat, dass Indizien, auch wenn sie einzeln und für sich b e- trachtet nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen, doch in ihrer Ges am t- heit die entsprechende Überzeugung vermitteln können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 5 StR 181/16, NStZ 2017, 600, 601 mwN). 24 25 - 13 - In diese r Gesamtschau hätte das Landgericht neben der oben beschri e- bene n aktive n Beteiligung des An geklagten berücksichtigen müssen , dass sich B . und R . nach der Darstellung des D . , was der Angeklagte wie - derum während des erstmaligen Geschehens vor der Laube wahrgenommen hatte, am Gartenausgang positioniert hatten , um den Geschädigten an einer Flucht zu hindern. Zudem wäre auch das weitere Tatbild beim Verlassen der Gartenparzelle zu bewerten gewesen. Insofern könnte der Hinweis des D . , durchdrehenden Reifen und die Siegerpose eines der Männer ebenfalls ein Indiz für eine gemeinsame Tatplanung oder eine gewollte Unterstützung des D . sein. Diese n möglicherweise belastenden Indizien wären die aus Sicht der Strafkammer entlastenden Beweisanzeichen der Angek lagte stand in der Gartenlaube nur daneben und entschuldigte sich unzählige Male gegenüber den Zeugen S . und H . gegenüber zu stellen gewesen. 26 - 14 - 3. Auf diesen Rechtsfehlern beruht das Urteil. Es ist nicht auszu schli e- ßen, dass die Strafkamme r ohne diese zu einem anderen Ergebnis gelangt w ä- re. Die Sache bedarf daher, soweit sie den Angeklagten betrifft, neuer Verhan d- lung und Entscheidung. Schäfer Eschelbach Bar tel Grube Schmidt 27
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