BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 36/12 vom 16. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdefüh rers am 16. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 18. Oktober 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache wird zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagt en wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung in zwei Fällen und wegen schwerer räuberischer Erpre s- sung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat hi nsichtlich des Strafausspruchs mit einer Verfahrensrüge Erfolg; im Übrigen ist sie offe n- sichtlich unbegründet. 1 - 3 - II. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Strafausspruchs mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehe n z u- grunde: 1. a) Der Angeklagte war zu den Tatzeiten 20 Jahre und neun Monate bzw. zehn Monate alt. Das Landgericht holte zur Vorbereitung der Hauptve r- handlung Stellungnahmen der Jugendgerichtshilfe vom 14. Juni und vom 11. Oktober 2011 ein. Im letzten Bericht heißt es u.a., dass sich der Angeklagte in den vergangenen Monaten deutlich stabilisiert habe. Er gehe einer gerege l- ten Arbeit nach, habe wieder einen festen Wohnsitz, arbeite zusammen mit der Schuldnerberatung daran, seine Schulden abzuarbeiten u nd habe einen guten Bezug zu seiner Familie. Außerdem sei er in nicht geringem Umfang ehrenam t- lich als "Streetworker" tätig , um suchtgefährdete n oder süchtigen Jugendlichen zu helfen. Er sehe das Unrecht seiner Taten und bereue sie sichtlich. Bei B e- wertung der Straftaten sei sicherlich zu berücksichtigen, dass inzwischen eine sehr positive Entwicklung bei dem Angeklagten beobachtet werden könne und aus der Sicht der Jugendgerichtshilfe nunmehr eine gute Sozialprognose b e- stehe. Im Termin zur Hauptverhandlu ng am 18. Oktober 2011 erschien ein Ve r- treter der Jugendgerichtshilfe nicht. Die Berichte der Jugendgerichtshilfe wu r- den ausweislich des Protokolls nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. b) Das Landgericht hat auf den Angeklagten Jugendstrafr echt angewandt und wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafrecht ver hängt . Bei der vorra n- gig unter erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessenden Höhe der Jugen d- strafe hat die Strafkammer u.a. F olgendes ausgeführt: 2 3 4 5 - 4 - " Bei dem Angeklagten ist neben dem Bedürfn is eines gerechten Schuldausgleichs gerade auch aus dem vorrangigen Erziehung s- gedanken eine längerfristige Jugendstrafe erforderlich. Nur eine solche ist geeignet, beim Angeklagten eine Grundlage zu scha f- fen, durch die ihm sittliche und moralische Grundwer te des menschlichen Zusammenlebens, ohne die er wieder scheitern und in die Strafbarkeit abrutschen würde, vermittelt und erzieherisch beigebracht werden können. Das Fehlen dieser Grundvorstellu n- gen und die Bedenkenlosigkeit, mit der der Angeklagte die Tat en begangen hat, machen die längerfristige erzieherische Einwirkung auf ihn erforderlich. Er muss lernen, das Eigentum anderer zu re s- pektieren und die für alle geltenden Regeln zu akzeptieren. Diese Einsicht ist bei ihm - wie die von ihm verübten schweren bzw. b e- sonders schweren räuberischen Erpressungen zeigen - noch nicht vorhanden. Der Angeklagte wird sich im Jugendstrafvollzug mit den Folgen seiner Tat ernsthaft auseinander setzen müssen, was die Kammer dringend erzieherisch für geboten hält. Durch eine längerfristige Jugendstrafe wird es ihm im geschlossenen Rahmen auch ermöglicht, die Schwere seiner Tat zu verarbeiten , und es können bei ihm die Grundlagen dafür geschaffen werden, dass er lernt, seine eigenen egoistischen Bedürfnisse nicht durch schwere kriminelle Handlungen auf Kosten anderer Menschen zu befried i- gen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte derzeit e i- ne Arbeitsstelle hat und keine Drogen konsumiert. Dies ist jedoch nicht dazu geeignet, einen inneren Wandel bei ihm zu dokume n- tieren. Sowohl seine Wohnungssituation als auch seine Arbeit s- stelle zeigen, dass es sich um einen vorläufigen und äußerlichen - 5 - Wandel seines Lebens handelt, der sich noch nicht verfestigt hat. So lebt der Angeklagte in ei nem Hotel und hat noch keine eigene Wohnung bezogen. Die Arbeitsstelle hat er als Arbeitssuchender ohne Ausbildung auf eine Zeitungsannonce hin erhalten. Er arbe i- tet auf Provisionsbasis und muss im Außendienst versuchen, Ve r- braucher vom Wechsel des Energieanbieters zu überzeugen, um genügen d Geld zu verdienen. Es ist daher zu erwarten, dass der Angeklagte beim ersten beruflichen Misserfolg oder auch - wie seine Biographie zeigt - schon dann, wenn er keine Lust mehr auf eine geregelte Arbeit hat, in alte Verhaltensmuster zurückfällt. S o- wohl s eine Ausbildung als Kfz - Mechaniker, als auch seine A r- beitsstelle in Bayern, die er ein Jahr lang hatte, hat der Angeklagte ohne nachvollziehbaren Grund aufgegeben, weil er keine Lust mehr hatte und seine Zeit lieber mit Freunden verbringen wollte." 2. Be i dieser Sachlage hätte sich das Landgericht gedrängt sehen mü s- sen, einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung zu hören. Die Kammer ist ersichtlich davon ausgegangen, dass dem Angeklagten we it er die Einsicht in das begangene Unrecht fe hle und die Veränder ung äußerer B e- dingungen nicht geeignet sei, einen inneren Wandel bei dem Beklagten zu d o- kumentieren. Demgegenübe r ist dem letzten Bericht der Jugendhilfe vom 11. Oktober 2011, der der Kammer bekannt war, zu entnehmen, dass diese unter M itteilung weiterer Tatsachen wie etwa der ehrenamtlichen Tätigkeit des Angeklagten eine andere Ansicht vertreten hat und von einer deutlichen Stabil i- sierung des Angeklagten ausgegangen ist. Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe hat vor allem den Zwec k, zur Gewinnung eines möglichst vollständigen Bildes von der Persönlichkeit des T ä- ters, seiner Entwicklung und seiner Umwelt Gesichtspunkte beizutragen und 6 7 - 6 - dabei auf Umstände aufmerksam zu machen, die ohne die Zuziehung der J u- gendgerichtshilfe möglicherwe ise gar nicht zur Sprache gekommen wären (vgl. BGHSt 27, 250, 251; BGHR JGG § 38 Abs. 3 Heranziehung 1). Ergeben sich , wie hier , aus einem vorliegenden Bericht Erkenntnisse, die bisher nicht Gege n- stand der Hauptverhandlung gewesen sind , und steht die dort gestellte Ei n- schätzung der Jugendgerichtshilfe in deutlichem Widerspruch zu der Überze u- gung des Gerichts, ist diese deshalb gehalten, die Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung zu hören. Dies ist hier unterblieben. Es ist nicht auszuschli e- ßen, dass be i einer Beteiligung der Jugendgerichtshilfe zur Überzeugung des Gerichts Gesichtspunkte zutage getreten wären, die sich bei der Bemessung der Strafe zugunsten des Angeklagten hätten ausw i r k en können. Aus diesem Grund war der Strafausspruch aufzuheben. Er nemann Fischer Berger Krehl Eschelbach
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