ECLI:DE:BGH:2016:240316U2STR36.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 36/15 vom 24 . März 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 9. März 2016 in der Sitzung am 24. Mär z 2016 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagte n Dr. D . , Rechtsanwalt in der Verhandlung am 9. März 2016 , Rechtsanwalt in der Verhandlung am 9. März 2016 als Verteidiger des Angeklagte n Da . , Rechtsanwalt in der Verhandlung am 9. März 2016 , Rechtsanwalt - 3 - in der Verhandlung am 9. März 2016 als Verteidiger des Angeklagte n M . , Rechtsanwalt in der Verhandlung am 9. März 2016 , als Vertreter der Verfallsbeteiligten G . AG , Justizhauptsekretärin in der Verhandl ung am 9. März 2016 , Justizangestellte bei der Verkündung am 24. März 2016 als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2014 a) bezüglich des Angeklagten M . im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Urkunde n- fälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Gründungsschwi n- del, Betrugs in zwei Fällen, Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Kapitalerhöhungsschwindel in zwei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt schuldig ist; b) soweit es sie betrifft, mit den zugehö rigen Feststellungen aufgehoben aa) bezüglich des Angeklagten Dr. D . im Einzelstraf - ausspruch zu Fall II.2/3 der Urteilsgründe (Beihilfe zum Betrug) ; bb) bezüglich der Angeklagten Da . und M . in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen II. 2 und II.3 der U r- teilsgründe ; cc) im Gesamtstrafenausspruch sowie dd) im Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO ; bezüglich des Angeklagten Dr. D . entfällt der Ausspruch in Höhe von 2.042,50 Euro , bezüglich des Angeklagten M . insgesamt. - 5 - 2. Die weiterg ehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r- worfen. 3. Im Umfang der Aufhebung en wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Vo n Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: - den Angeklagten Da . wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Grün - dungsschwindel, Betrugs in zwei Fällen und zweier weiterer Fälle der Urku n- denfälschung , jeweils in T ateinheit mit Anstiftung zum Kapitalerhöhung s- schwindel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mon a- ten ; - den Angeklagten M . wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Gründungsschwindel, Betrugs in zwei Fällen, Beihilfe z ur Urkundenfä l- schung in Tateinheit mit Kapitalerhöhungsschwindel in zwei Fällen sowie 1 - 6 - wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten; - d en Angeklagten Dr. D . wegen Gründungsschwindels, Beih ilfe zum B e- trug und wegen Kapitalerhöhungsschwindel in zwei Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten . e- hender Ansprüche Verletzter der Verfall von folgenden Gel dbeträgen als We r- , und zwar: - h insichtlich des Angeklagten Dr. D . in Höhe von 116.453,20 Euro - h insichtlich des Angeklagten D a . in Höhe von 3.940.895,86 Euro - h insichtlich des Angeklagten M . in Höhe von 9.314, 00 Euro - h insichtlich der Verfallsbeteiligten G . AG, vertre - ten durch den Vorstand Dr. D . , in Höhe von 7.391.781,18 Euro . Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Rüge der Ve r- letzung materiel len Rechts, der Angeklagte M . darüber hinaus mit Verfah - rens beanstandungen . Die Rechtsmittel haben in dem aus der Urteilsformel e r- sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. I. Nach den Feststellungen fassten die Angeklagten Da . und M . im Oktober 2008 den Entschluss, durch den Einsatz von V ermittler n Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet dazu zu bewegen, sich als Aktionäre an der zu 2 3 - 7 - diesem Zeitpunkt noch in Gründung befindlichen Gl . AG mit einer Zeichnu ngssumme von mindes tens 1.000 Euro bei einer Laufzeit von zwölf Monaten zu beteiligen. Zusätzlich sollten die Anleger ein Agio in Höhe von 12 % des Anlag ebetrags zahlen . Auf Veranlassung der Ang e- klagten erklärten die gutgläubigen Vermittler , die ihrerseit s Provisionen von bis zu 9 % der investierten Anlagesumme erhielten, d en Anlegern wahrheitswidrig, die Gl . AG investiere in Immobi lien in Dubai und kooperiere seit langem mit der in Dubai ansässigen B . LLC ; die Gesellschaft verfüge darüber hinaus über ein umfangreiches Portfolio an B e- standsimmobilien, so dass fortlaufend Erträge in Form von Mietein nahmen e r- wirtschaftet würden . Entsprechend den Angaben in einem von den Angeklagten entwo rfenen und für die Anleger bestimmten Prospekt stellten die Vermittler den Anlegern für das Jahr 2009 eine Rendite von 19,7 % mit monatlicher Au s- schüttung in Aussicht , versprachen die Auszahlung des eingesetzten Kapitals nach zwölf Monaten Laufzeit und wie sen darauf hin i- e- he, weil die Miete in Dubai ei n Jahr im Voraus gezahlt werde. Tatsächlich verfügten weder die Angeklagten Da . und M . noch die in Gründung befindliche Gl . AG oder die zu diesem Zeitpunkt bereits gegründete GmbH gleichen Namens über B e- standsimmobilien oder Mieteinnahmen aus Immobilienvermögen . Die Angekla g- ten Da . und M . hatten überdies kein tragfähiges Konzept, wie die In - vestitionen realisiert und die den Anlegern versprochene Rendite erwirtschaftet werden sollte n . Beiden Angeklagten war ferner bewusst, dass der tägliche G e- schäft sb etrieb, ihre eigenen Einkommen und die Gehälter der Mitarbeiter nur aus den vereinnahmten Anlagegelder n zu finanzieren waren. Zugleich wussten die Angeklagten, dass auch die den Anlegern versprochenen Renditen und die Rückzahlung der sukzes siv fällig werdenden Anl a gegelder allein durch die ko n- 4 - 8 - tinuierliche Anwerbung weiterer Anleger bezahlt werden konnten . Soweit Au s- zahlungen an Anleger erfolgten , dienten diese dazu , Anleger von der Rückfo r- derung der investierten G elder abzu halten und sie dazu zu veranlassen , weitere Einzahlungen zu täti gen. Das zu zahlende Agio in Höhe von 12 % der Anlag e- summe sollte zur Finanzierung der Vermittlungsprovisionen dienen und gewäh r- leisten, dass das Anlagemodell für einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten werden kann. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend übernahm d er Angeklagte Da . die faktische Geschäftsführung der Gesellschaft und entschied in Ab - sprache mit dem Angeklagten M . über die Verwendung der vereinnahmten Gelder. M . war vor allem für die Büroleitung und die Buchhal tung zuständig . Der Angeklagte Dr. D . , ein Freund des Angeklagten Da . und promovierter Rechtsanwalt, fungierte als Vorstand der Gl . AG, um zu einer seriösen Auße ndarstellung beizutragen, ohne aber an dem operativen Geschäft mitz u- wirken. Er versprach sich hiervon eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland und eine finanzielle Unterstützung seiner religiösen und politischen Zie le . Um nach außen ein seriöses Erschein ungsbild des Unternehmens zu vermitteln, sollte die neu gegründe te Gl . AG in das Handelsregister eingetragen werden. Ein entsprechender Antrag wurde am 17. Februar 2009 auf Veranlassung des Angeklagten Dr. D . und des Ange - klagten Da . , der die Gesellschaft gegründet hatte und deren alleiniger Aktionär er war, bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main gestellt . Dem Antrag war wie die Angeklagten wussten ein gefälsch tes Schreiben der - bank v om 13. Februar 2009 beigefügt , wo nach ein Betrag in Höhe von 500.000 Euro auf das Firmenkonto eingezahlt worden sei und zur freien Verf ü- gung des Vor stands stehe. Der Registeranmeldung war auch der Gründung s- 5 6 - 9 - bericht der Gl . AG beigefügt , den Da . a m 17. Februar 2009 unterzeichnet und in dem er wahrheitswidrig die Einzahlung des Betrags in Höhe von 500.000 Euro bestätigt hatte . Der Angeklagte Dr. D . unterzeichnete d iesen Bericht f ür den Vorstand und Aufsi chtsrat in dem Wissen, dass der Betrag in Höhe von 500.000 Euro tatsächlich nicht ei n- gezahlt worden war (Fall II.1). Ab Ende des Jahres 2008 warben die Vermittler die ersten Anleger . In der Zeit von Dezember 2008 bis November 2010 kam es zu Investitione n in Höhe von 640.790,59 Euro inklusive Agio . Die Anleger hatten dabei die Vorste l- lung , eine sichere und rentable Anlage in Immobilien getätigt zu haben . Die A n- lagegelder flossen sämtlich der Gl . AG zu , die w ährend des gesamten Tatzeitraums über kein Immobilienvermögen verfügte, so dass auch die behaupteten Mieteinnahmen ausblieben. Die Anlagegelder wurden auch nicht in Immobilien vermögen investiert, sondern von den Ang e- klagten Da . und M . ausschlie ßlich dazu verwendet , die zur Aufrechte r- haltung der Geschäftstätigkeit erforderlichen Kosten zu begleichen und Rend i- tezahlungen an Anleger zu leisten . Teilweise erhielten die Anleger auf diese Weise ihr investiertes Geld vollumfänglich erstattet. Soweit da s angelegte Geld nicht zurückerstattet wurde, erfolgte mit Zustimmung der Anleger eine vollstä n- dige Übertragung der Anlagesumme in das ab August 2010 betriebene Anl a- (Fall II.2 ) . Nachdem die Angeklagten von der Bundesanstal t für Finanzdienstlei s- tungsaufsicht auf einen möglichen Verstoß gegen das Wertpapierhandelsg e- setz hingewiesen und Anlagegelder nicht in der erwarteten Höhe eingezahlt worden waren , kamen die Angeklagten Da . und M . spätestens im Au - gust 2010 ü berein , das Anlagemodell grundlegend zu ändern, um den Zusa m- menbruch des Systems infolge fehlender Einnahmen zu verhindern. P otentie l- 7 8 - 10 - len Anlegern wurde in der Folge wiederum über gutgläubige Vermittler a n- geboten, sich an den Geschäften der Gl . AG in Form eines nachrangigen partiarischen Darlehens mit einer Laufzeit von 15 Jahren zu beteiligen und hierzu einen als Eigenkapital bezeichneten Betrag zuzüglich eines Agios in Höhe von 12 Prozent der Anlag esumme an die Gesel l- schaft zu überweisen. Die im Fall II.2 dargestellte Aufgabenverteilung behielten die Angeklagten Da . und M . im Wesentlichen bei. Die Vermittler erklä r- ten den Anlegern jeweils, die Anlagesumme werde zweckgebunden zur Fina n- zi erung bestimmter Anlagen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien ve r- wendet. Zugleich versprachen sie den Anlegern eine zeitanteilige Festverzi n- sung auf den Darlehensbetrag in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zuzüglich einer Gewinnbeteiligung in Höhe von a cht Prozent pro Jahr. Teilweise wurde das Anlagemodell auch e- l- schaft von 23,5 % der eigenen Einlage vereinbart. In einigen Fällen boten die Vermittler den Anlegern auch an , ihre Investitionssumme dadurch dass ein anderer Kapitalgeber der Gl . AG ei - nen weiteren Darlehensbetrag zweckgebunden zur Verfügung stell t . Diese A n- lage form sollte für die Anleger finanziell vorteilhaft sein , weil sich die Rendite in diesem Fall aus der gesamten (gehebelten) Anlagesumme berechne te . Ta t- sächlich wollten die Angeklagten Da . und M . auf diese Weise jedoch nur das von den A nlegern zu zahlende Agio in die Höhe treiben . Die von dem Angeklagten M . geschulten Vermittler erklärten den Anlegern jeweils wahr - heitswidrig, die Anlagesumme sei dadurch abgesichert, dass entweder die Ei n- speisevergütungen oder angeblich im Eigentum der Gesellschaft stehende A n- lagen bis zur Höhe des angelegten Betrags sicherungshalber abgetreten we r- den. Teilweise wurde den Anlegern auch ein tatsächlich nicht existentes Ro h- stoffdepot als Sicherheit abgetreten. In einer Werbebroschüre wurde darüber - 11 - hin Insgesamt vereinnahmte die Gl . AG bzw. nach erfolgter Änderung des Gesellschaftsnamens di e G . AG Gelder in Höhe von 9.837 .026,17 Euro . Le diglich ein Betrag in Höhe von 520.000 Euro wurde durch Beteiligung an Partnerfirmen in Projekte investiert , ohne dass es in der Zeit bis zur Festnahme der Angeklagten Da . und M . am 30. Juli 2013 zu einem Erwerb von Anlagen oder zum Erwerb von Beteiligungen an solchen Anlagen kam . Der Erwerb zweier Photovoltaikanlagen, die geplante Finanzierung des Baus einer Pl a sma Hybrid Anlage und d ie Investition in eine Anlage zur Erze u- gung von Strom und Wärme scheiterten, da keine Einspeisevergütungen zur Verfügung standen und die Gesellschaft außer den Anlagegeldern über keine weiteren Einnahmen oder Vermögenswerte verfügte. Von den eingenommenen Geldern flossen 763.431,69 Euro an Anleger zurück, nachdem die se die G e- schäftsbeziehung vorzeitig beende t hatten . Weitere 1.681.813,24 Euro wurden Anlegern als Rendite ausbezahlt (Fall II.3). Um die Gl . AG als finanzstarkes Unter - nehmen darstellen zu können, fasste Da . a ls alleiniger Aktionär der Gesell - schaft am 2. Dezember 2011 den Beschluss zur Erhöhung des Stammkapitals gegen Bareinlage und veran lasste den Angeklagten Dr. D . dazu, die angeb - lich geleistete Kapitalerhö hung von 10 Millionen Euro bei dem Amtsgericht Frank furt am Main zur Eintragung in das Handelsregister anzu melden. Zu di e- sem Zweck unter zeichnete Dr. D . , der die fehlende Einzahlung des Geldbe - trags billigend in Kauf nahm, eine entsprechende Anmeldungserklärung, die anschließend bei dem Amtsgericht eingereicht wurde; zudem wurde dem Amt s- gericht e in von Da . unter schriebener Zeichnungsschein übersandt, wonach 9 10 - 12 - er bis zum 28. Februar 2012 den Be trag in Höhe von 10 Millione n Euro auf dem Konto der Gl . AG einzahlen werde . Hierfür fälschte Da . den Kontoauszug einer arabischen Bank, so dass dieser ein Guthaben von umgerechnet 10 Millionen Euro auswies. Der Angeklagte M . unterstützte Da . im Wissen um die Übersendung des gefälschten Kont o- auszugs vor allem dadurch, dass er die erforderlichen Absprachen mit dem die Erklärung beurkundenden Notariat vornahm . Das Amtsgericht lehnte die Eintr a- gung jedoch ab , weil d ie Anmeldung nicht durch den Aufsichtsratsvorsitzenden mit unter zeichnet worden sei und es sich nicht um den Kontoauszug einer eur o- päischen Bank handele (Fall II.4) . Da . beschloss daher , die Eintragung der Stammkapitalerhöhung durch Vorlage gefäl schter Unterlagen eines deutschen Kreditinstituts zu erre i- chen . Zu diesem Zweck meldete Dr. D . auf Veranlassung von Da . am 9. Mai 2012 die Stammkapitalerhöhung er neut an und reichte einen am selben Tag unter schriebenen Zeichnungsschein des Angekl agten Da . ein, wonach dieser 10 Millionen Euro als Bareinlage auf das Konto der Gesellschaft einza h- len werde. Da . veranlasste zudem die Übermittlung eines gefälsch ten Kon - toauszug s der ba nk an das Amtsgericht . Nachdem dieses mit geteilt hatte , dass der eingereichte Kontoauszug für eine Eintragung der Stammkap i- talerhöhung nicht genüge, da aus diesem nicht hervorgehe, dass der Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands ste he, veranlasste Da . die Übermittlung eines gefälschten Schreibens der bank vom 14. Juni 2012, wonach ein Betrag in Höhe von 10,35 Millionen Euro zur freien Verfügung des Vor stands stehe. Die Eintragung der Stammkapi talerhöhung in das Ha n- delsregister erfolgte am 20 . Juni 2012 (Fall II .5). Nach den Feststellungen zu Fall II.6 der Urteilsgründe gab der Angekla g- te M . am 10. September 2012 i n einer gegen ihn gerichteten Zwangsvoll - 11 12 - 13 - streckungssache die eidesstattliche Versicherung über sein Vermöge n ab und erklärte wahrhei t s widrig, er erhalte ein monatliches Einkommen von 2.500 Euro zuzüglich Beraterhonorar von der Firma . FZ, , Dubai, V ereinigte Arabisc ezahlt werde. Tatsächlich wurde se in Gehalt jedoch . AG auf ein Konto seiner Ehefrau überwiesen . II. Revision des Angeklagte n Da . Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt zur Au f- hebung der Ein zelstrafaussprüche in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe und des Gesamtstrafenausspruchs sowie zur Aufhebung des Ausspruchs nach § 111i Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Grü n- dungsschwindel im Fall II.1 de r Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen war der Angeklagte D a. Gründer und allei - niger Aktionär der Gl . AG . Die wahrheitswidri - ge Behauptung des Angeklagten in dem an das Amtsgericht übersandten Gründungsbericht der Gesellschaft, wonach der Betrag in Höhe von 500.000 Euro auf dem Konto der Gesellschaft eingezahlt sei und zur freien Ve r- fügung des Vorstands stehe (§ 36 Abs. 2, § 37 Abs. 1 AktG) , stellt eine falsche Angabe üb dar, die den Tatbestand des § 399 Abs. 1 Nr. 1 Ak t G erfüllt (vgl. Kiethe, in: MünchKomm zum StGB, 2. Aufl. , § 399 AktG Rn. 45). Zugleich hat der Angeklagte durch die Falschangaben im Grü n- dungsbericht (§ 32 AktG) den Tatbestan d des § 399 Abs. 1 Nr. 2 AktG verwir k- 13 14 15 16 - 14 - licht; i nsoweit liegt jedoch ein einheitliches Delikt des Gründungsschwindels vor (Kiethe, aaO, § 399 AktG Rn. 158). Daneben hat der Angeklagte eine unechte Urkunde gebraucht (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB), indem er das gef älschte Schreiben der bank dem Amtsgericht übermitteln ließ . 2. In den Fällen II.4 und II.5 hat Da . den Angeklagten Dr. D . je - weils zu falschen Angaben gegenü ber dem Amtsgericht veranlasst und sich dadurch wegen Anstiftung zum Kapit alerhöhungsschwindel in zwei Fällen stra f- bar gemacht (§ 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG, § 27 StGB ). Eine Strafbarkeit wegen täterschaftlich begangenen Kapitalerhöhungsschwindels scheidet aus, da Da . weder Mitglied des Vorstands noch des Aufsichtsrats der Gesel lschaft war (vgl. Kiethe, aaO, § 399 AktG Rn. 99; Schaal, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 205. EL Oktober 2015, § 399 AktG Rn. 70 f.). Das Amtsgericht hat die Eintragung der Kapitalerhöhung im Fall II.4 zwar abgelehnt. Bei § 399 Abs.1 Nr. 4 AktG handelt es sich jedoch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, so dass es infolge der Falschangaben nicht zu einer unrichtigen Eintragung in das Handelsregister kommen muss (Schaal , in : MünchKomm zum AktG, 3. Aufl., § 399 Rn. 237 mwN) . Der Tatbestand des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG war daher schon mit der Kenntnisnahme der falschen Angaben durch das Amtsg e- richt vollendet (vgl. Südbeck, in: Park, Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., § 399 AktG Rn. 99). Die Fe ststellungen in den Fällen II.4 und II.5 tragen zude m die Verurteilung des Angeklagten wegen einer jeweils tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung. I m Fall II.4 hat Da . die eingereichten Unterlagen selbst gefäl scht (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB); im Fall II.5 hat er im Wis sen um die Fä l- schung das Schrei ben der bank vom 14. Juni 2012 gebraucht ( § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB ) . 17 - 15 - 3 . Auch der Schuldspruch wegen zweier tatmehrheitlich begangener T a- ten des Betrugs (§ 263 StGB) in den Fällen II.2 u nd II. 3 hält im Ergebnis revis i- onsrechtlicher Überprüf ung stand . a) Nach den Feststellungen täuschten die Angeklagten Da . und M . die Anleger, indem sie - über die eingesetzten Vermittler - behaupteten, die Gl . AG verfüge übe r Bestandsimmobili en (Fall II.2 ) bzw. über Anlagen im Bereich der e rneuerbaren Energien (Fall II.3 ) und die angelegten Gelder seien gegen Verlust abgesichert. Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf. Das Landge richt hat zwar die Einlassungen der Angeklagten , die die Tatvorwürfe bestritten haben, nicht zusammenfassend dargestellt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 3 StR 1/02, NStZ - RR 2002, 243). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich jedoch noch hinreichend entnehmen , wie sich die Angeklagten im Einzelnen eingelassen haben und aus welchen Gründen das Landgericht den Einlassu n- gen nicht gefolgt ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen widersprechen. b) Die Urteilsgründe belegen zudem , dass die Vermögensverfügung en der Anleger auf den Täuschungshandlungen beruhten und somit irrtumsbeding t erfolgte n . Das Landgericht hat die entsprechende Feststellung im Fall II.2 zum einen auf die Bekundungen zweier als Zeugen vernommener Vermittle r g e- stützt, die ausgesagt hatten, hätten [...] bei umfassender Aufkl ä- rung natürlich von einer Investi tion abgesehen e- richt das Ergebnis einer schriftlichen Befragung von Anlegern herangezogen und hierzu den Ermittlun gsbeamten vernommen, der die Angaben der Anleger ausgewertet hatte. Den schriftlichen Aussagen der Anleger war ebenfalls zu entnehmen 18 19 20 21 - 16 - hät . Im Fall II.3 hat das Landgericht seine Überzeugung auf die Verne h- mung einer Geschädig ten, die Aussagen von drei Anlagevermittler n sowie auf das Ergebnis der auch in diesem Fall erfolgten schriftlichen Anlegerbefragung gestützt. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. c ) Während das Landgericht im Fall II.2 , in dem keinerlei Investitionen e r- folgt sind, jeweils zutreffend von einem Vermögensschaden in Höhe der gesa m- ten A nlagesumme ausgegangen ist, belegen die Feststellungen im Fall II.3 e i- nen Vermögensschaden in entsprechender Höhe nicht . Die Prüfung eines Vermögensschadens erfordert grundsätzlich einen o b- jektiven Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung. Danach fehlt es a n einem Schaden, soweit die Verm ö- gensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, NStZ 2013, 234, 236) . Handelt es sich wie hier um einen Fall des Eingehungsbetrugs, hat ein Wertvergleich der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche zu erfolgen. Ein Ve r- m ögensschaden liegt vor, wenn sich dabei ein Negativsaldo zum Nachteil des Getäuschten ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, NStZ 2013, 234, 236; Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12 , NJW 2013, 1460). Von einem Schaden ist auch da nn auszugehen, wenn zwar noch kein bleibender Vermögensschaden eingetreten ist, aber die Gefahr eines Verm ö- gensverlusts so nahe liegt, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Verfügung eine Minderung des Vermögens begründet (BVerfGE 126, 170, 221 ff.; BGH, Urte il vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165, 177; Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, BGHSt 52, 182, 188). Daran gemessen ist ein Vermögensschaden in Höhe der gesamten A n- lagesumme im Fall II.3 der Urteilsgründe nicht hinreichend beleg t. Den Urteil s- 22 23 24 - 17 - gründen lässt sich nicht entnehmen, dass es sich um eine nach Art eines Gelder allein zur möglichen Rückzahlung zuvor geleisteter Anlagegelder, Au s- schüttung versproche ner Renditen und für Aufwendungen der Anlagegesel l- schaft und der sie betreibenden Personen verwendet wurden. Die Angeklagten haben von den als Eigenkapital vereinnahmten Geldern wenn auch nur in Höhe von 520.000 Euro dem Bereich e r- womöglich um hieraus Einnahmen zur Erfüllung der sich aus den Anlagegeschäften ergebenden Verpflichtungen zu erzielen. Was im Einzelnen aus diesen Investitionen geworden ist, ob sie etwa zu einem relevanten Verm ögenszuwachs der Gesellschaft geführt haben, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Aus diesem Grund ist die Annahme des Lan d- gerichts, der Rückzahlungsanspruch der Anleger sei völlig wertlos gewesen, nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Das Landgeri cht hätte zumindest darlegen müssen, aus welchem Grund die bisher nicht näher spezifizierten Investiti on s- bemühungen von vornherein ungeeignet waren, zu einer wenn auch nur g e- ringfügi gen Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs zu führen (vgl. Senat, Be schluss vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10, NJW 2011, 2675, 2676 f.). Da aufgrund der getroffenen Feststellungen aber sicher davon auszugehen ist, dass den Getäuschten ein Schaden entstanden ist, hat der Rechtsfehler keine Auswirkungen auf den Bestand des S chuldspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - 3 StR 247/15 mwN). d ) Der Vorsatz des Angeklagten umfasste sowohl die Täuschung der A n- leger als auch den Eintritt eines Vermögensschadens. Soweit das Landgericht dem Angeklagten im Rahmen der Strafz umessung zugute gehalten hat, er habe G , steht dies der Annahme eines Schädigung s- vorsatzes nicht entgegen . Hieraus und aus den getroffenen Feststel lungen 25 - 18 - ergibt sich vielmehr , dass der Angeklagte das mit der Geldanlage verbundene konkrete Verlustrisiko für die Anleger erkannt und gebilligt hat. Dies genügt für den Betrugsvorsatz, der nicht auf den Eintritt eines Erfüllungs - oder Endsch a- dens gerichtet sein muss (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 204; Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346 f . ). D er Schädigungsvorsatz entfällt auch nicht deshalb, weil der Täter beabsichtigt, hofft oder glaubt, ei nen endgültigen Vermögen s- schaden abwenden zu können (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 4 StR 402/00, NStZ - RR 2001, 328, 330). e ) Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte Da . habe sich in den Fällen II.2 und II.3 wegen z weier in Tatmehrheit ste - hender Betrugstaten strafbar gemacht, ist revisionsrechtlich nicht zu beansta n- den. Nach den Feststellungen erfolgte der Kontakt zu den Anlegern ausschlie ß- lich über die Anlagevermittler. Eigene Täuschungshandlungen der Angeklagten gegenüber den Geschädigten sind nicht erfolgt. Die Tatbeiträge beschränkten sich vielmehr auf den jeweiligen Aufbau bzw. die modifizierte Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten "Ge schäftsbetrieb s". Das Landgericht ist daher ohne Rechtsfehler von zwei uneigentlichen Organisationsdelikten ausg e- gangen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334; Beschluss vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14, NStZ - RR 2015, 341 f.). 4 . Die St rafaussprü ch e in den Fällen II. 2 und II. 3 de r Urteilsgründe haben keinen Bestand. D as Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB ist nach den Feststellungen nicht erfüllt. Danach muss der Täter in der Absicht handeln, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Me nschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Hierfür ist die A b- 26 27 28 - 19 - sicht zur Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 453/11, NStZ - RR 2012, 114 mwN ). Eine von v ornherein bestehende Absicht der Angeklagten Da . und M . zur Begehung mehrerer Betrugstaten lässt sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen. Zu der Auswechslung des Geschäftsmodells im Fall II.2 und zum Vert rieb des Anlage modells im Fall II . 3 kam es erst , als ein Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorlag , mit dem die Angeklagten auf einen möglichen Verstoß gegen das Wertpapierhandelsg e- setz hingewiesen worden waren , und in dem zunächst betriebene n Anlagem o- dell nicht in der erwarteten Höhe Anlagegelder eingezahlt worden waren. Da die Feststellungen im Fall II.3 wie dargelegt die Annahme eines Vermögensschadens in Höhe der gesamten Anlagesumme nicht hinreichend belegen, ist das Landgericht insoweit (möglicherwei se) zudem von einem unz u- treffenden Schuldumfang ausgegangen. Darüber hinaus ist die strafschärfende Erwägung, der Verbleib eines nach Dubai überwiesen en Betrags von 1,2 Milli o- nen Euro habe nicht aufgeklärt werden können, rechtsfehlerhaft. Damit lastet das Landgericht zu Unrecht dem die Tat bestreitenden Angeklagten an, den Verbleib eines Teil s der Tatbeute nicht offenbart zu haben (vgl. Senatsurteil vom 4. September 2002 - 2 StR 80/02, NStZ 2003, 199) . Das Landgericht durfte auch nicht strafschärfend werten , dass seit Eintragung der Kapitalerhö hung in das Handelsregister 4 Millionen Euro an Anlagegeldern eingesammelt worden sind , nachdem es den gesamten Schadensumfang von etwa 9,8 Millionen Euro schon zuvor straferschwerend berücksichtigt hatte. 5 . Die Au fhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.2 und II.3 zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. 6 . Die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO hat keinen Bestand . 29 30 31 - 20 - Das Landgericht geht davon aus, Da . habe insgesamt 3.940.89 5,86 Euro erlangt (UA S. 171) , davon i m Fall II.2 einen Betrag von 316.151,28 Euro . D as Landgericht hat übersehen, dass im Fall II.2 sämtliche Anleger ihr investiertes Geld wenn auch teilweise z u- rückerhalten haben. Dies e Rückzahlungen waren g emäß § 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 StPO von dem erlangten Betrag in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, NStZ - RR 2012, 81, 82). Die erfolgten Rüc k- zahlungen, die den durch den Angeklagten im Fall II.2 er langten Betrag wer t- mäßig übersteigen, schließen daher im Fall II.2 eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aus . Ob sämtliche, dem Angeklagten Da . im Fall II.3 zugeflos - senen Gelder zumindest teilweise als Tatlohn Tat erlangt worden sind, was einem Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO ebe n- falls entgegenstün de ( vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, NStZ 2011, 229 ), kann deshalb dahinstehen. Die im Fall II.3 erfolgte Überweisung von 3.324.744,58 Euro von einem Konto der Gl . AG auf ein Konto der M . bank in Dubai und der Bargeldbetrag in Höhe von 300.000 Euro , den der Ang e- klagte am 11. Januar 2012 von einem Firmenkonto abgehoben hat, sind jeweils im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB Nach den Feststellungen wurden auf die Firmenkonten der Gesellschaft ausschließlich Anlagegelder eingezahlt . Die dort eingegangenen Gel dbeträge stammen somit sämtlich aus den verfahrensgegenständ lichen Betrugstaten. e- aufgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, NStZ - 32 33 34 35 - 21 - RR 2012, 8 1, 82). D er Angeklagte hatte auch jeweils die erforderliche faktische Verfügungsgewalt über die vereinnahmten Ge lder . Der Betrag in Höhe von 3.324.744,58 Euro wurde zwar an die Glob . AG FZE überwiesen . Der Angek lagte war jedoch für das Konto der Gesellschaft bei der M . b ank in Dubai verfügungsberechtigt und hatte somit Zugriff auf die eingegangenen Gelder. Die Urteilsgründe belegen zudem , dass der Angeklagte Da . die Glob . AG FZE nur als einen forma - len Mantel zur Förderung der Tatbegehung nutzte ; insoweit ist ihm der überwi e- sene Geldbetrag somit als erlangt zuzurechnen (vgl. hierzu BVerfG, NJ W 2005, 3630, 3631 ; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 St R 166/07, BGHSt 52, 227, 256) . Auch den Bargeldbetrag in Höhe von 300.000 Euro hat der Angeklagte Da . durch die Abhebung von dem Tagesgeldkonto der Gl . AG e rlangt. Dass der G eldbetrag dem Angeklagten spät er abhandengekommen und damit die tatsächliche Verfügungsgewalt nachträglich entfallen ist, ändert nichts am Eintritt der Voraussetzungen der § 73 Abs. 1, § 7 3 a Satz 1 StGB . Gleiches gilt für den Geldbetrag in Höhe von 3.324.744,58 Euro , der vom Konto bei der M . bank in Dubai in der Folge zumindest teilweise weitergeleitet worden ist. Eine spätere Weitergabe des Erlangten kann ebenso wie der Verlust des Erlangten allenfalls noch im Ra h- men der Prüfung der V orschrift des § 73c StGB von Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32 mwN ) . Da die Schadensersatzansprüche der Anleger ( § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ) der Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) gemäß § 73, 73a StGB entgegenstehen (§ 73 A bs. 1 Satz 2 StGB), ist das Landgericht zutreffend von der Anwendbarkeit des § 111i Abs. 2 St PO ausgegangen. Die Vorschrift des § 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 StPO führt im Fall II.3 nicht zu einem Abzug bei der Höhe des durch den Angeklagten Da . erla ngten 36 37 - 22 - Betrag s von 3.6 24.744,58 Euro . Zwar sind im Fall II.3 Anlagegelder in Höhe von 763.431,69 Euro zurückerstattet und 1.681.813,24 Euro als Rendite ausbezahlt worden der Anleger verringert haben . Der von der G e- sellschaft im Fall I I.3 insgesamt vereinnahmte Betrag von 9.837.026,17 Euro übersteigt aber auch nach Abzug der erfolgten Rückzahlungen den durch den Ange klagten Da . im Fall II.3 e rlangten Geldbetrag . Es bestehen daher wei - terhin Verletztenansprüche, für die der Angekl agte gemäß § 830 Abs. 1 , § 840 Abs. 1 BGB haftet . Die Urteilsgründe lassen indes nicht erkennen, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei von der Anwendung des § 73c StGB abgesehen hat. Das Lan d- gericht hat lediglich ausgeführt, es bestünden keine Gründe zugunsten der Angeklagten Da . , M . und Dr. D . (UA S. 171). Nach den getroffenen Feststellungen ist der auf dem Konto der M . bank in Dubai eingegangene Geldbetrag in Höhe von 3.324.744,58 Euro jedoch zumindest teilweise weiterüberwiesen worden; der Bargeldbetrag in Höhe von 300.000 Euro ist dem Angeklagten abhandeng e- kommen. Das Landgericht hätte daher feststellen müssen, ob und in welcher Höhe der Angeklagte noch über (weitere) Vermögenswerte ve rfügt , die dem Wert des Erlangten entsprechen. G egebenenfalls hätte es sodann eine Erme s- sensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB treffen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 312/13; Senat, Urteil vom 28. Mai 2014 - 2 StR 437/13, wi stra 2014, 439, 441 f.). Auch die Prüfung des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB ist unterblieben. Dies führt zur Aufhebung des Ausspruchs gemäß § 111i Abs. 2 StPO . 38 - 23 - III. Revision des Angeklagte n M . Die Revision führt zur Klarstellung des Schuldspruchs in de n Fällen II.1, II.4 und II.5 der Urteilsgründe , zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.2 und II.3 und des Gesamtstrafenausspruchs sowie zur Aufhebung des Ausspruchs gemäß § 111i Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. 2. a) Wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt (vgl. UA S. 152/157 f.), hat das Landgericht die Tat des Angeklagten rechtlich zutreffend im Fall II.1 als Beihilfe zum Gründungsschwindel und die Taten II.4 und II.5 jeweils als Be i- hilfe zum Kapitalerhöhungsschwindel in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkunden fälschung gewürdigt . So weit dies im Urteilstenor nicht zum Ausdruck kommt, hat der Senat daher die Urteilsformel entsprechend b erichtigt . b) Die Feststellungen tragen ebenso wie bei dem Angeklagten Da . im Ergebnis die Verurteilung wegen Betrugs in zwei Fällen (Fälle II.2 und II.3). Auf die Aus führungen unter II.3 . wird insoweit Bezug genommen. c) Der Schuldspr uch wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) im Fall II. 6 weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Die wahrheitswidrige Behauptung des Angeklagten, er erhalte sein Gehalt in bar ausgezahlt, obwohl es auf ein Konto seiner Ehefrau überwiesen w urde, stellt eine falsche Angab e im Rahmen des § 802c ZPO dar, da sie geeignet war , die Vollstreckung durch Gläubiger zu erschweren . 39 40 41 42 43 44 - 24 - 3. Die Strafaussprüche in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe sind aufzuheben. Im Fall II.3 tragen die Fests tellungen wie oben dargelegt bereits nicht die Annahme eines Vermögensschadens in Höhe der gesamte n Anlagesumme, so dass das Landgericht möglicher we i se von einem unzutreffenden S chuldu m- fang ausgegangen ist. Überdies belegen die Urteilsgründe nicht d ie Absicht des Angeklagten M . , durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Men - schen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen ( § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 StGB ) . Ebenso sind die bereits bei dem Angeklagten Da . dargestellten Strafzumessungserwägungen (vgl. II.4) rechtsfehlerhaft . Darüber hinaus ist die strafschärfende Erwägung , der Angeklagte habe zwar die objekt i- ven Aspekte des Tatgeschehens in den Fällen II. 2 und II. 3 überwiegend eing e- räumt, dabei aber kein Un rechtsbewusstsein gezeigt , rechtsfehlerhaft. D er A n- geklagte hat die Tat vorwürfe in Abrede gestellt; dieses prozessual zulässige Verhalten darf ihm nicht als fehlendes Unrechtsbewusstsein angelastet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 3 54/11, NZWiSt 2012, 110, 112; Beschluss 11. September 2001 - 4 StR 321/01). 4. Infolge der Aufhebung der Strafaussprüche im Fall II.2 und II.3 entfällt auch der Gesamtstrafenausspruch. 5. Die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO hält revisionsrecht licher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Die Zahlung des Betrags von 700 Euro durch die Gl . AG an den Gerichtsvollzieher im Fall II.2 und die Zahlung von 8 . 614 Euro zur Tilgung einer gegen den Angeklagten verhäng ten Geldstrafe 45 46 47 48 49 50 - 25 - führten zwar dazu, dass der Angeklagte M . von diesen Verbindlichkeiten befreit worden ist . Die dadurch ersparten eigenen Aufwendungen hat der Ang e- klagte erlangt (Fisch er, StGB, 63. Aufl., § 73 Rn. 9 ) . Der Geldwert in Höhe von 9.3 14 E uro ist dem Angeklagte n aber nicht unmittelbar aus der Tatbegehung selbst zugeflossen, sondern als Gegenleistung für sein rechtswidrige s Handeln gewährt worden; er hat ihn daher im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt . Damit scheidet ein e Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aus. Das Landgericht hätte stattdessen den Verfall von Wertersatz (§ 73a StGB) a n- ordnen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, NStZ - RR 2012, 81). Da eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Prüf ung eines Wertersatzverfalls (§ 73a StGB) aufgrund des Verschlechterungsverbots au s- scheidet (Senat, Beschluss vom 13. März 2013 - 2 StR 275/12, wistra 2013, 347, 350; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 StR 577/13, NZWiSt 2014, 432, 437), muss der Aussp ruch nach § 111i Abs. 2 StPO entfallen. IV . Revision des Angeklagten Dr. D . Die Revision des Angeklagten Dr. D . führt zur Aufhebung des Einzel - s trafausspruchs wegen Beihilfe zum Betrug (Fall II.2/3) und des Gesam t- strafenausspruchs sowie zur Auf hebung des Ausspruchs gemäß § 111i Abs. 2 StPO. 1. a) Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei . Der Angeklagte hat die Betrugstaten der Angeklagten Da . und M . unterstützt , indem er als Vorsta nd der Gl . AG zu einer seriösen Außenda rstellung der Gesellschaft bei - 51 52 53 - 26 - ge tragen hat . Dadurch hat er sowohl die Tatbegehung im Fall II.2 als auch die Tatausführung im Fall II.3 gefördert. Dies führt zur Annahme einer Beihilf etat im Rechtssinn (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 27 Rn. 31). b) I m Fall II.1 der Urteilsgründe hat der Angeklagte Dr. D . den Grün - dungsbericht der Gesellschaft, der der Anmeldung zur Eintragung in das Ha n- delsregis ter beigefügt war, am 17. Febru ar 2009 unterzeichnet und darin wah r- heitswidrig die Einzahlung des Betrags in Höhe von 500.000 Euro bestätigt. Damit hat er falsche Angaben über die Einzahlung auf Aktien gemacht ( § 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG ) . Zudem hat er durch die Bestätigung der Falschangab en im Gründungsbericht (§ 34 Abs. 2 AktG) den Tatbestand des § 399 Abs. 1 Nr. 2 AktG verwirklicht ( vgl. Kiethe, aaO, § 399 AktG Rn. 76). Insoweit handelt es sich um eine e inheitliche Tat des Gründungsschwindels. In den Fällen II. 4 und II. 5 hat sich der Ang eklagte Dr. D . jeweils wegen Kapitalerhöhungsschwin - dels (§ 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG) strafbar ge macht. Als Vorstand der Gesellschaft oblag es ihm, die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzu melden (§ 188 A bs. 1 AktG). Dabei hatte er gemäß § 188 Abs. 2 Satz 1 AktG die Pflichten der § 36 Abs. 2, § 37 AktG zu beachten (vgl. Kiethe, in MünchKomm zum StGB, 2. Aufl. , § 399 AktG Rn. 105 f.). Die Tat war im Fall II. 4 bereits aufgrund der Falschangaben gegenüber dem Amtsg e- richt vollen det ( Kiethe, in MünchKomm zum StGB, 2. Aufl. , § 399 AktG Rn. 150 ). 2. Der Strafauss pruch im Fall II.2/ 3 (Beihilfe zum Betrug) hält revision s- rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht ist ohne nähere Begründung von einem besonders schweren Fall der Beihilfe zum Betrug (§ 263 Abs. 3 StGB) ausgegangen (UA S. 155 f.). Dabei hat es nicht beachtet, dass sich die Ta t für den Gehilfe n selbst 54 55 56 - 27 - als besonders schwerer Fall darstellen muss; dies ist anhand der Regelbeispi e- le des § 263 StGB in einer eigenen Gesamtwürdigung aufgrund des Gewichts der Beihilfehandlung festzustellen ( BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ - RR 2012, 342, 343 ). Hieran fehlt es. Das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB ist n icht e r- füllt. Die Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen setzt den Entschluss voraus, mehrere rechtlich selbständige Taten zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, NStZ 2011, 402; B e- schluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 453/11, NStZ - RR 2012, 114). Eine entsprechende Absicht des Angeklagten Dr. D . hat das Landgericht nicht festgestellt. Soweit im Fall II. 3 bei der Geschädigten Gs . ein Vermögensver - lust großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Al t. 1 StGB) eingetreten ist (UA S. 156), lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, ob dies von dem Vorsatz des Angeklagten umfasst war (vgl. hierzu Schönke/Schröder - Perron, StG B, 29. Aufl., § 263 Rn. 188; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 420/08, NStZ 2009, 150, 151). Nach den Urteilsgründen ist das Landgericht auch nicht davon ausgegangen, dass der Angeklag te Dr. D . gewerbsmäßig gehandelt hat (§ 263 Abs . 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) . Das Landgericht, das den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, hätte zudem prüfen müssen, ob bei Annahme eines besonders schweren Falls der Beihilfe zum Betrug der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB geeignet gewesen wäre , allein oder zusammen mit den übrigen Milderungsgründen die Annahme eines besonders schweren Falls auszuschließen, zumal der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB für den Angeklagten günstiger gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil 57 58 - 28 - vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2015, 2595 , 2599; BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - 4 StR 94/03, NStZ - RR 2003, 297 ). Auch die weiteren Strafzumessungserwägungen des Landgericht s e r- weisen sich teilweise als rechtsfehlerha ft . So hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt , dass seit Eintragung der Kapitalerhö hung vier Mill i- onen Euro eingesammelt worden sind , obwohl es den Schadensumfang bereits zuvor strafschärfend erwähnt hatte . Daneben hätte das Landgeric ht auch bei dem Angeklagten Dr. D . nicht zu seinen Lasten berücksichtigen dürfen, dass der Verbleib eines Betrags in Höhe von 1,2 Millionen Euro, der nach Dubai überwiesen worden ist , nicht aufgeklärt we rden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 4. Septembe r 2002 - 2 StR 80/02, NStZ 2003, 199). Schließlich ist nicht ersich t- lich , welche ausländerrechtlichen Vorteile der Angeklagte durch die Taten e r- langt hat und inwiefern diese eine strafschärfende Berücksichtigung rechtfert i- gen . 3. Die Aufhebung des Einze lstrafausspruchs wegen Beihilfe zum Betrug entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. 4. Auch der Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO hat keinen Bestand . Den im Fall II.2 von der Gl . AG auf Pri - vatkonten des An geklagten überwiesenen Betrag von 2.042,50 Euro hat der Angeklagte zwar aus der Tat erlangt. Die Anleger haben im Fall II.2 indes ke i- nen bleibenden Schaden erlitten (§ 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 StPO) , so dass der Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO in Höhe vo n 2.042,50 Euro entfallen muss . Im Fall II.3 bestehen demgegenüber weiterhin Verletztenansprüche in e i- ner Höhe, die den durch den Angeklagten erlangten Geldbetrag übersteigen, so dass die Vorschrift des § 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 StPO insoweit nicht en tg e- 59 60 61 62 63 - 29 - gensteht. Die Urteilsgründe belegen jedoch nicht , dass der Angeklagte im Fall II.3 einen Betrag von 114.410,70 Euro im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 St GB tatsächlich er langt hat. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass dieser Geldbetrag am 3. Ju ni 2013 auf dem Konto der Bank AG vorhanden war . Das Konto wurde zwar am 20. Oktober 2011 auf den Namen des Angeklagten eröffnet ; d ie Urteilsgründe verhalten sich aber weder zu der Frage, ob der an dem operativen Geschäft nicht beteiligte Angeklagte hinsichtlich dieses Kontos verfügungsberechtigt war bzw. tatsächlich Zugriff hatte , noch dazu , ob der A n- geklagte sollte dies der Fall gewesen sein auch Kenntnis von dem Geldei n- gang hatte. V. Die Urteilsaufhebung ist hinsichtlich des Ausspruchs nac h § 111i Abs. 2 StPO nicht gemäß § 357 StPO auf die Verfallsbeteiligte G . AG zu erstrecken. Das Landgericht hat die Anwendbarkeit des § 73c StGB bei der zu Lasten der Verfalls beteiligten (§ 442 i.V . m. § 431 StPO) getroffene n Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO zwar mit derselben recht s- fehlerhaften Erwägung verneint wie bei den Angeklagten. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO scheitert jedoch daran, dass die Entscheidung, ob wegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aufgrund tatrichterlichen Ermessens von einer Maßnahme der Vermögensabschöpfung 64 - 30 - abzusehen ist, grundsätzlich auf individuellen Erwägungen beruht und wes en t- lich von den persönlichen Verhältnissen des jeweils Betroffenen abhängt (vgl. BGH, Be schluss vom 6. November 2014 - 4 StR 290/14 , NStZ - RR 2015, 44). Fischer Krehl Eschelbach Zeng RinBGH Dr. Bartel ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsl eistung gehindert. Fischer
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