ECLI:DE:BGH:2017:200917U2STR36.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 36/17 vom 20. September 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Septem - ber 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Feilcke , Dr. Grube , Schmidt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwalts chaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten H . , A mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 9. September 2016 a) im Schuldspruch zu Fall II.2 der Urteilsgründe dahing e- hend klargestellt, dass die Angeklagten G . und H . der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, b) mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich beider An - geklagten aufgehoben, aa) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwa h- rung abgesehen worden ist, bb ) im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Unterbringung in der Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug. 2. Die Revision des Angeklagten G . gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit den Nebenklägern entstandenen Auslagen zu tragen. 3. Auf die Revision des Angeklagten H . wird das vorgenann - te Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben - 4 - a) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe sowie über den Vorwegvollzug, b) hinsichtlich der Anordnung und Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests sowie der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO aF. Seine weitergehende Revision wird verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver han d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der verblieb e- nen Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten G . wegen schwerer räuberi - scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Fre i- heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehung s- anstalt angeordnet und eine Entscheidung über den Vorwegvollzug der Strafe getroffen. Gegen den Angeklagten H . hat es wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Bele i- digung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem anderen Urteil eine erste Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und wegen schwerer räuberischer E r- 1 - 5 - pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr - erlaubnis , vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und vorsätzlichem unerlaubten Füh ren einer Schusswaffe unter Aufhebung einer in einer anderen Entscheidung festgesetzten Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelgeldstrafen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Außerdem hat es seine Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt verbunden mit einer Entscheidung über den Vorwegvollzug der Strafen angeordnet. Zu dem hat es Einziehungsentscheidu n- gen sowie eine Anordnung über die Aufrechterhaltung dinglichen Arrest s getro f- fen. Die Revisio n der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, das Rechtsmi t- tel des Angeklagten H . hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Revision des Angeklagten G . bleibt erfolglos. I. Der Verurteilung des Landgerichts liegen folgende Ges chehnisse zugrunde : 1. Am 15. Juli 2015 gegen 11.15 Uhr geriet der Angeklagte H . in eine Polizeikontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass gegen ihn ein Sitzungshaftbefehl des Amtsgerichts Gera vorlag. Der Angeklagte wollte sich zunächst nicht fes t- n ehmen lassen, erklärte sich schließlich aber doch dazu bereit. Ein zur Verstä r- kung herbeigerufener Polizeibeamter, der davon ausging, der Angeklagte leiste weiter Widerstand, ging auf ihn zu, um ihn zur Durchsetzung des Haftbefehls zum Funkstreifenwagen zu bringen. Die Situation eskalierte. Der Angeklagte versteifte sich und begann durch Bewegungen seines Kopfs sowie durch 2 3 - 6 - Schläge mit geballten Fäusten auf den Polizeibeamten einzuschlagen. Dies misslang, weil dieser den Kopf - und Faustschlägen ausweichen ko nnte. Der Angeklagte wurde sodann von zwei Polizisten fixiert, zu Boden gebracht und gefesselt. Als er schließlich zum Streifenwagen gebracht wurde, beleidigte er 2. Die be iden Angeklagten G . und H . hatten nach Freiheitsent - ziehungen spätestens seit August 2015 wieder miteinander Kontakt. Sie waren beide betäubungsmittelabhängig und hatten weder Arbeit noch Geld. Am 4. Ok - tober 2015 fuhren sie in der Nacht von W . nach M . und parkten dort vor der Agrargenossenschaft. S ie sahen zwischen 4.30 und 4.50 Uhr, wie die später geschädigten Zeugen S . , C . St . und Cl . St . auf der Straße zwischen M . und K . ent - lang liefen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fassten sie den Entschluss, d ie se zu überfallen und unter Vorhalt eines Messers sowie einer Gasdruckpistole zur Herausgabe von Bargeld und Wertgegenständen aufzufordern. Zunächst fuhren sie an der Gruppe vo rbei und ließen diese sodann den PKW per Fuß überh o- len. Sie fuhren erneut an den Geschädigten vorbei, stellten das Fahrzeug schließlich nicht einsehbar ab und gingen diesen dann entgegen. Beide Ang e- klagte waren vermummt, einer trug ein Messer mit sich, der andere eine Ga s- druckpistole. Unter Vorhalt des Messers und der Gasdruckpistole forderten die Angeklagten die Zeugen zur Herausgabe von Bargeld und Mobiltelefonen auf. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, versetzte der Angeklagte mit dem Messer dem Zeu gen C . St . einen Faustschlag ins Gesicht, durch den der Zeuge von der Rückseite des Messers getroffen zu Boden ging. Er ve r- lor dabei sein Mobiltelefon, das die Angeklagten an sich nahmen. In der Folge übergab der Zeuge S . seinen Geldbeutel mit ca. 100 Euro und diversen 4 - 7 - Ausweispapieren sowie sein Handy, zusätzlich auch 60 Euro Bargeld, das er auf Aufforderung aus der Hosentasche des am Boden liegenden C . St . entnommen hatte. Cl . St . übergab den Angeklagten auf Aufforde - rung ihre Handtasche, die sie auf mögli che Beute hin durchsuchten. C . St . erlitt infolge des Schlages eine blutende Wunde im Ge - sicht sowie Schmerzen; die rechte Gesichtshälfte schwoll an. Beide Angeklagte hatten dies für möglic h gehalten und billigend in Kauf genommen. 3./4. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 29. Oktober 2015 um 22.00 Uhr und dem 30. Oktober 2015 um 13.00 Uhr entwendete der Angeklagte H . die beiden Kraftfahrzeugkennzeichen mit dem K ennzeichen , die er sodann vor dem 31. Oktober 2015 um 22.14 Uhr an dem nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Fah r- zeug VW Golf des Zeugen Kr . anbrachte. Mit diesem Fahrzeug fuhr er am späten Abend des 31. Oktober 2015 in G e . , obwohl er keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen besaß. Im Kofferraum des PKW befand sich eine Gasdruckpistole, ohne dass der Angeklagte im Besitz der dafür erforderl i- chen waffenrechtlichen Erlaubnis war. II. Die Revisionen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg . 5 6 7 - 8 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft a) Das Rechtsmittel fü hrt im Schuldspruch zu Fall II. 2 der Urteilsgründe zur Klarstellung, dass die Angeklagten im Hinblick auf den Einsatz von Messer und Gasdruckpistole der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig sind. Zugleich war die Angeklagten haben unter Einsatz dieser Nöt i- gungsmittel das Mobiltelefon des Zeugen St . weggenommen in de n Schuldspruch die tateinheitliche Verwirklichung eines besond ers schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB aufzunehmen. b) Die Revision hat Erfolg, soweit das Landgericht bei beiden Angekla g- ten von der A nordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat. aa ) Zu Recht beanstandet die Revisionsführerin, dass das Landg ericht die Ablehnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hinsichtlich des Angeklagten H . nicht tragfähig begründet hat. Die Annahme, der Angeklag - te sei nicht infolge eines Hanges für die Allgemeinheit gefährlich, beruht bereits auf einem f alsch verstandenen und deshalb unzutreffenden rechtlichen Maßstab . Das Merkmal des Hanges im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen l ässt. Hangtäter ist danach derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewu r- zelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Ta t- anreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als eingeschliffenes Verha l- tensmuster bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrac h- tung festgestellten gegenwärtigen Zustan d (vgl. BGH NStZ - RR 2011, 204). 8 9 10 11 12 - 9 - Das Landgericht h at trotz der gutachterlich getroffenen Feststellung, der Angeklagte sei bereits mehrfach als Straftäter ermittelt und auch bereits veru r- teilt worden, habe Strafen verbüßt, wobei alles dies keine Verhaltensänderung bewirkt habe, einen eingeschliffenen inner en Zustand des Angeklagten, der ihn immer wieder Straftaten begehen lasse, verneint. Dabei hat es sich ersichtlich wie sich dem Gesamtzusammenhang der landgerichtlichen Ausführungen entnehmen lässt vor allem auf die Erwägung gestützt, die Delinquenz d es Angeklagten beruhe auf der bei ihm bereits im Kindesalter einsetzenden Such t- problematik, an die im Tatzeitraum auch die Gewaltproblematik wesentlich anknüpfe . D ie Suchterkrankung sei aber bisher nicht hinreichend therapeutisch behandelt worden . A uch hab e der Angeklagte, der bereits im Alter von 14 ½ Jahren straffällig geworden sei, eine Entwicklung und Reifung seiner Persönlichkeit im Alter der Pubertät und Adoleszenz nur unter Haftbedingungen erlebt. Diese Überlegungen, die nicht in genügender Weise ber ücksichtigen, dass der Angeklagte entsprechend der zuvor geschilderten Kriminalitätsen t- wic k lung in der Vergangenheit immer wieder Straftaten begangen hat, lassen besorgen , es könne der Strafkammer insoweit aus dem Blick geraten sein, dass es für die Annahm e des Hanges unerheblich ist, auf welcher Ursache das eingeschliffene Verhaltensmuster beruht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 4 StR 210/10). Die Annahme eines Hanges kommt danach grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn die Ursache für die Begehung der Straftaten in einer Suchterkrankung liegt. Schon angesichts dieses unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkts bedarf es hinsichtlich der Sicherungsverwahrung neuer Verhandlung und Entscheidung . Ergänzend weist der Senat auf die vom Generalbundesanwal t in seiner Antragsschrift festgestellten Unzulänglichkeiten des von der Strafka m- mer ihrer Bewertung zugrunde gelegten Gutachtens der Sachverständigen, 13 14 - 10 - insbesondere auch zur Kriminalitätsbelastung des Angeklagten , hin , die von der Sachverständigen kaum nac hvollziehbar gewürdigt wird. Diese entziehen nicht nur der hilfsweise angestellten Ermessensausübung des Landgerichts, auch bei Annahme eines Hanges hätte man von der Anordnung der Sicherungsverwa h- rung abgesehen, die Grundlage. Sie lassen es auch zweckmäßi g erscheinen, in der neuen Hauptverhandlung einen anderen Sachver ständigen zu beauftragen. bb ) Auch hinsichtlich des Angeklagten G . hat die Strafkammer ihrer Entscheidung über das Vorliegen eines Hanges einen unzutreffenden rechtl i- chen Maßstab zugr unde gelegt. Bei ihrer knappen formelhaften Würdigung, in der sie im Wesentlichen auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachve r- ständigen Bezug nimmt, geht sie von der Notwendigkeit aus, diejenigen Straft a- ten, die zur Begründung der formellen Voraussetzu ngen erforderlich gewesen seien, wie auch die abzuurteilende Anlasstat daraufhin zu untersuchen, ob diese symptomatisch für die verbrecherische Neigung und eine von dem Ang e- klagten ausgehende Gefahr seien. Damit verengt sie die von ihr vorzunehme n- de Gesamt würdigung, weil sie damit weitere Straftaten des Angeklagten außer Betracht lässt, denen massive Gewalttätigkeiten aus nichtigem Anlass zugru n- de l a gen . Hinzu kommt auch hier, dass das Landgericht seine Entscheidung wesentlich (auch) auf die sachverständ Abhängigkeitserkrankung und dem damit im Zusammenhang stehenden Gewaltrisiko könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Hang des Angeklagten im Sinne des § 66 StGB nicht bejaht werden . Ungeachtet der auch hinsichtlich die ses Angeklagten zweifelhaften Einschätzungen der Sachverständigen, auf die der Generalbundesanwalt bereits in seiner Zuschrift aufmerksam gemacht hat, lassen diese Ausführungen besorgen, bei der Prüfung des Hanges gemäß 15 16 - 11 - § 66 StGB blieben nach Ansicht der S trafkammer Straftaten außer Betracht , e- ge. Dies steht freilich im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs, wonach es auf die Ursachen des eingeschliffenen Verhaltensmuste rs g e- rade nicht ankommt. cc ) Die Aufhebung der Nichta nordnung der Sicherungsverwahrung führt zur Au fhebung auch der jeweiligen Strafaussprüche. Es ist nicht auszuschli e- ßen, dass die Strafkammer bei Anordnung von Sicherungsverwahrung mildere Strafen gege n die Angeklagt en verhängt hätte. Der Senat hebt wegen des inneren Zusammenhangs mit der Prüfung des § 66 StGB auch die Anordnungen über die Unterbringung in der Entziehung s- anstalt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu einer in sich stimmigen Stra f - und Maßregelentscheidung zu geben. Dies bedingt auch den Wegfall der jeweil i gen Anordnungen über den Vorwegvollzug der Strafe. 2. Die Revision des Angeklagten G . Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. a ) Die Verfahrensrügen greif en aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift mitgeteilten Gründen nicht durch . b ) Der Schuldspruch wie auch der Rechtsfolgenausspruch weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit das Landgeri cht den Angekl agten im Fall II. 2 der Urteilsgründe im Hinblick auf die durch das Messer zugefügte Verletzung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB verurteilt hat. Die nicht näher begründete 17 18 19 20 21 22 - 12 - Annahme der Strafkam mer, beide Angeklagte h ätte n die Körperverletzung eines Opfers durch den Einsatz von zunächst nur zu Drohzwecken mitgeführten Messer oder Gasdruckpistole für möglich gehalten und billigend in Kauf g e- nommen, hält rechtlicher Nachprüfung stand . Es liegt angesichts der bereits vielfac h dokumentierten Gewaltbereitschaft beider Angeklagter auf der Hand, dass die Anwendung von Gewalt durch d en jeweils a nderen im Verlaufe des Überfalls, insbesondere dann , wenn die eingesetzten Drohungen nicht oder nicht un mittelbar zum Erfolg führ en würde n , billigend in Kauf genommen worden ist. A us diesem Grund stellt der Einsatz des Messers, der keinem der Angeklagten konkret zugerechnet werden konnte, kein en Mit täter exzess dar. 3. Die Revision des Angeklagten H . Das Rechtsmittel hat nur teilwe ise hinsichtlich der Gesamtstrafenau s- sprüche sowie der Entscheidungen über den Vorwegvollzug sowie mit Blick auf die Arrest entscheidungen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet. a) Der Schuldspruch ist insoweit wird auf die Ausführungen zu r Revis i- o n des Angeklagten G . Bezug genommen ebenso ohne Rechtsfehler wie die Einzel straf aussprüche sowie die Anordnung der Unterbringung in der En t- ziehungsanstalt. b) Hingegen weisen die Gesamtstrafenaussprüche Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Nach den Feststellungen ereignete sich die letzte durch den Straf befehl des Amtsgerichts Arnstadt vom 7. März 2016 geahndete Tat am 1. März 2015 und damit wie die Tat II. 1 der Urteilsgründe vor Erlass des Urteils des Amtsgerichts Gera vom 19. A ugust 2015, dem insoweit Zäsurwirkung zukommt. 23 24 25 26 27 - 13 - Die Einzelgeldstrafen aus diesem Straf befehl h ätte n daher ebenfalls in die erste und nicht in die zweite Gesamtstrafe einbezogen werden müssen. Der Recht s- fehler führt zur Aufhebung beider Gesamtstrafenaussprüc he und damit auch zur Aufhebung des Ausspru ch s über den Vorwegvollzug der Strafe vor der recht s- fehlerfrei angeordneten Unterbringung in der Entziehungsanstalt. c) Die Entscheidungen über die Anordnung und die Aufrechterhaltung de s dinglichen Arrest s sow ie die in den Urteilsgründen der Sache nach getroffene Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO aF begegnen durchgreife n- den Bedenken. Sie beziehen sich jeweils auf das bei dem Angeklagten am 31. Oktober 2015 sichergestellte Bargeld und erweisen sich schon inso weit, als die Bezeichnung eines bestimmten Betrages fehlt, als nicht hinreichend bestimmt . Appl Krehl Feilcke Grube RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl 28
Full & Egal Universal Law Academy