BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 362/06 vom 13. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Oktober 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenkl344gers G. gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 9. Februar 2006 wird als unzul344ssig ver-worfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren dadurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. F374nf Nebenkl344ger haben mit ihrer Revision die Sachr374ge erhoben und ger374gt, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Der Beschwer-def374hrer hat ebenfalls die Sachr374ge erhoben. Zur n344heren Begr374ndung hat er auf die Ausf374hrungen der Revisionen der 374brigen Nebenkl344ger Bezug genom-men und au337erdem geltend gemacht, dass der Angeklagte in einem psychiatri-schen Krankenhaus h344tte untergebracht werden m374ssen. 1 Das Rechtsmittel ist unzul344ssig (247 400 Abs. 1 StPO). Nebenkl344ger k366n-nen ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verh344ngt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenkl344gers in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdef374hrer ein zul344ssiges Ziel verfolgt. Wird lediglich beantragt, das 2 - 3 - angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur374ckzuverweisen, sind zur Begr374ndung der Sachr374ge Ausf374hrungen erforderlich, die erkennen lassen, ob das Rechtsmittel eine 304nderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Neben-klagedelikts oder nur eine Versch344rfung der Rechtsfolge anstrebt. Daran fehlt es hier. Die Bezugnahme auf die Revisionen der 374brigen Nebenkl344ger ist nicht wirksam. Eine Revisionsbegr374ndung muss den zur Beurteilung der Zul344ssigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenst344ndig und vollst344ndig vortragen. Eine Bezug-nahme auf die Schrifts344tze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandtei-le reicht nicht (vgl. Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 345 Rdn. 14). Soweit der Beschwerdef374hrer die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anstrebt, verfolgt er mit seiner Revision das Ziel der Verh344ngung einer weiteren Rechtsfolge. Das ist unzul344ssig (vgl. BGHR StPO 247 397 a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6). Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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