BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 362/09 vom 18. November 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kob-lenz vom 5. M344rz 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verwor-fen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt ist; die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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