BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 362/09 vom 7. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 18. November 2009 wird zur374ckgewiesen. Soweit in dem Antrag vom 23. Dezember 2009 eine Anh366rungsr374-ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. November 2009 enthalten sein sollte, wird auch diese auf sei-ne Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keinen Anlass, die Entscheidung vom 18. November 2009 abzu344ndern. Entgegen der Auffassung des Be-schwerdef374hrers hat der Senat mit der 304nderung des Schuldspruchs in "beson-ders schwere Vergewaltigung" keine Entscheidung gem344337 247 354 Abs. 1 a StPO getroffen. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Klarstellung des Tenors, da das Landgericht selbst die Qualifikation des 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als er-f374llt angesehen hat (UA 69), ohne dies im Schuldspruch zum Ausdruck zu brin-gen. 1 - 3 - Im 334brigen liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Geh366rs vor (247 356 StPO). Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verurteilten 374bergangen. 2 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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