BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 362/11 vom 12. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 12. Oktober 2011 g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. April 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos ten des Rechtsmittels, a n eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Gründe: Das L andgericht hat den Angekl agten wegen schweren Raubes zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren und unter Einbeziehung der Einzelstr a- fen aus e inem Urteil des L andgerichts Essen vom 29. Mai 2009 zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angekl agten , mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechts mittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Gegenstand der Verurteilung ist ein Überfall am 16. Januar 2003 auf ein Juweliergeschäft in Aachen, bei dem fünf z um Teil mit scharfen Pistolen bewaffnete Täter Schmuck und Uhren im Wert von knapp 100.000 Euro erbe u- teten. Am Tatort ließen die Täter u.a. eine Umhängetasche zurück, an deren 1 2 - 3 - auf den Tragriemen aufgesetzter Handytasche eine DNA - Spur festgestellt wu r- de, " die dem Angek lagten zugeordnet werden konnte " (UA 9). 2. Der Angekl agte hat die Tat bestritten. Für die DNA - Spur auf der U m- hängetasche habe er keine Erklärung. Er habe sich 2002/2003 überwiegend im belgischen Raum aufgehalten, sei lediglich ein Mal im August/September 2002 am Aachener Hauptbahnhof umgestiegen, jedoch nicht in die Stadt gegangen. Das L a ndgericht hält die Beteiligung des Angekl agten an dem Überfall für erwiesen. Es stützt sich dabei vor allem auf die DNA - Spur auf der Hand y- tasche. Der Einlassung des Angekl agten , der das Entstehen der Spur nicht h a- be erklären können und wollen, sei als Schu tz behauptung zu werten. Nach der " festen Überzeugung der Kam mer " könne der Angekl agte , wäre er nicht am Überfall beteiligt gewesen, das Vorhandensein der Spur durchaus erklären; auf Erinnerungslücken oder auf Nichtwissen könne er sich nicht berufen. Darübe r hinaus sprächen weitere Indizien für die Beteiligung des Angekl agten an dem Überfall. So habe er sich zur fraglichen Zeit nach seiner eigenen Einlassung immerhin in der Aachener Grenzregion aufgehalten, spreche die russische Sprache - nach Zeugenangaben hätten die Täter mit einem russischen bzw. osteuropäischen Dialekt ge sprochen - und die Täter hätten insbesondere auch Uhren der Marke " Vacheron Constan tin " entwendet, die " in Osteuropa beso n- ders beliebt " seien. Schließlich sei der Angekl agte wegen eines g leichartigen Delikts - Überfall unter Waffeneinsatz auf einen Juwelier in Aalst im Mai 2003 - in Belgien zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. 3. Die vom Revisionsführer und dem G eneralbundesanwalt gleicherm a- ßen beanstandete Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine 3 4 5 - 4 - Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es gen ügt, dass sie mö g- lich sind (BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssä t- ze verstößt (BGH 4 StR 285/10 vom 28. Oktober 2010; st. Rspr.). Legt man dies zugrunde, stellt sich die Beweiswürdigung hier in mehrf a- cher Hinsicht als lückenhaft dar. Zunächst rügt die Revision zu Recht, dass das L andgericht zur Begründung seiner Feststellung, es habe sich eine DNA - Spur des Angekl agten auf der Handytasche der Umhängetasche befunden, pauschal auf ein " Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein - Westfalen vom 30.3.201 1 in Verbindung mit dessen Mitteilung vom 3.2.2009 " verweist (UA 11). Zwar handelt es sich bei der molekulargenetischen Untersuchung von DNA - Spurenträgern um ein standardisiertes Verfahren, bei dem die Darlegungsa n- forderungen in den Urteilsgründen geringer sind , als dies normalerweise bei Sachverständigengutachten der Fall ist , und es insbesondere keiner Darlegung der Untersuchungsmethode bedarf. Um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die auf das Gutachten gestützte Überzeugung des Landg e- richts auf rechtsfehlerfreier Grundlage beruht, hätte es gleichwohl in den U r- teilsgründen neben der Berechnungsgrundlage zumindest der Mitteilung b e- durft, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Angekl agte als Spurenleger in B e- tracht kommt. Denn was das Ergebn is der DNA - Analyse betrifft, bedarf es r e- gelmäßig jedenfalls eines Seltenheitswert es im Millionenbereich , um die Übe r- zeugung des Tatrichters zu begründen , dass eine bestimmte Spur vom Ang e- kl agten herrührt (BGH NStZ 2009, 285). Die Beweiswürdigung ist abe r auch deshalb lückenhaft, weil das Landg e- richt sich nicht ausreichend mit der für die Täterschaft des Angeklagten en t- 6 7 - 5 - scheidenden Frage auseinandersetzt, ob zwischen der DNA - Spur und der Tat ein Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang verstand sich ang e- sichts von Gegenstand und Ort, an dem die Spur sichergestellt wurde, nicht von selbst. Das L andge richt stützt sich dabei entscheidend auf die Erwägung, dass der Angeklagte das Vorhandensein der Spur nicht plausibel erklären " konnte bzw. wollte " (UA 11) . Insoweit kann dahinstehen, ob dies - wie der Generalbu n- desanwalt in s einer Zuschrift ausgeführt hat - bereits deshalb als rechtsfehle r- haft zu beurteilen ist, weil die im Urteil wiedergegebenen Angaben des Ang e- klagten nicht als Teileinlassung, sondern als pauschales Bestreiten zu werten sind, mithin das Landgericht unzulässigerweise aus seinem Schweigen für ihn nachteilige Schlüsse gezogen hat (vgl. etwa BGH NStZ 2007, 417; 2009, 705). Jedenfalls hätte sich d as Landgericht mit Rücksicht auf den allenfall s g e- ringen Beweiswert des von ihm für ausschlaggebend erachteten Umstandes damit auseinandersetzen müssen, ob und inwieweit die Spur möglicherweise auf andere Weise als durch unmittelbare Beteiligung des Angeklagten an dem Überfall an die Umhängetasche gel angt sein konnte . Dazu hätte es weiterer Feststellungen und Erörterungen im Urteil bedurft. Um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Schlussfolgerung des L andgerichts auf e i- ner tragfähigen Grundlage beruht, hätte die Kammer - worauf der G eneralbu n- desanwalt zutref fend hinweist - etwa mitteilen müssen, um welche Art von Sp u- renträger es sich handelt und an welcher Stelle der Tasche diese gesichert wurde. Namentlich die Feststellung des Spurenträgers - z.B. Fingerspur oder Haar des Angeklag ten - hätte indiziell dafür sein können, ob die DNA - Spur auf die Anwesenheit des Angekl agten am Tatort hinweist oder auch ohne Verbi n- dung zum Tatgeschehen dorthin gelangt sein konnte . Für die Frage des Z u- sammenhangs zwischen der DNA - Spur und der Tat konnte sc hließlich von B e- deutung sein, ob an der Tasche weitere DNA - Spuren von anderen Personen gefunden wurden. 8 - 6 - 4. Das Urteil beruht auf den erörterten Lücken bei der Beweiswürdigung . Das Landgericht hat den weiteren von ihm angegebenen Indizien für die Anw e- senh eit des Angeklagten zur Tatzeit am Tatort, die zudem sämtlich nur einen schwachen Beweiswert besitzen, ausdrücklich nur ergänzende und keine en t- scheidende Bedeutung bei gemessen (UA 12). Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach 9
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