ECLI:DE:BGH:2017:220817B2STR362.16.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 362/16 vom 22. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen Computerbetrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Au gust 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. April 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Anstiftung zum Computerb e- trug, des Betrugs oder Computerbetrugs in 12 Fällen sowie des versuchten Betruges oder Computerbetruges in fünf Fällen schu l- dig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch wegen Anstiftung zum Comput erbetrug im Fall 494 hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellungen, die auf de n Geständni s- sen de r Angeklagten N . und G . beruhen, belegen den so genannten doppelten Anstiftervorsatz, der sich auf das Hervorrufen des Tatentschl usses sowie auf die Vollendung der in ihren wesentlichen Grundz ü- gen bestimmten Haupttat beziehen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 3 StR 260/16, NJW 2017, 2134, 2135; Urteil vom 7. Mai 1996 1 StR 168/96, BGHR StGB § 26 Vorsatz 2). Der Anstif ter hat für die Haupttat ebenso einzustehen wie der Angestift e- te selbst. Sein Vorsatz muss daher auch auf die Ausführung der in ihren w e- sentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten (Haupt - ) Tat bezogen - 3 - sein (Senat, Urteil vom 21. April 1986 2 StR 661/85, BGHSt 34, 63, 66). Der Anstiftervorsatz muss die fremde Haupttat jedoch nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen (BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 1 StR 168/96, BGHR StGB § 26 Vorsatz 2). Ausreichend konkretisiert is t er zumindest dann, wenn er diejenigen Umstände umfasst, aus denen sich die durch die eigene Anstiftungshandlung verursachte fremde rechtswidrige Tat soweit erkennen lässt, da s s sie dem Tatbestand einer Strafnorm zugeordnet werden kann. Das tatbestandlich e Geschehen muss in der Vorstellung des A n- stiftenden als wenigstens umrisshaft individualisiertes Geschehen erscheinen (Senat, aaO, BGHSt 34, 63, 66). Insoweit genügt bedingter Vorsatz. Dieser liegt auch dann vor, wenn der Täter aus Gleichgültigkeit mit j eder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (Senat , Urteil vom 12. Januar 2005 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1, 6 f. ; Urteil vom 2. November 1994 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306). Gemessen hieran ist der Anstiftervorsatz in Bezug auf die Haupttat auch im Fall 494 tragfähig belegt. Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte N . Kenntnis hatte (UA S. 43) . Dies stellt jedoch unter den hier gegebenen U m- ständen den bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Haupttat nicht in Frage. Der Angeklagte N . bat den Angeklagten G . , von dem er konnte, fernmündlich darum, ihm ein Bahnticket von D . nach A . zu be - sorgen; der Angeklagte G . traf sich daraufhin mit dem Angeklag - ten N . in einem Internet - C afe in D . und druckte unter Nutzung einer rechtswidrig erlangten Kreditkarte ein auf den eigenen und auf den N a- men des Angeklagt en N . lautendes Ticket aus, das beide anschließend gemeinsam nutzten. Bei dieser Sachlage steht das Fehlen der Kenntnis über - 4 - die Einzelheiten des Bestellvorgangs der Annahme nicht entgegen, dass der Angeklagte zu einer bestimmten Haupttat angestifte t hat. Darüber hinaus hat der Senat die Urteilsformel neu gefasst; die Verwir k- lichung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 StGB i.V.m. § 263a Abs. 2 StGB ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 4 StR 111/11; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. , § 260 Rn. 25 mwN). Appl Eschelbach Bartel Grube Schmidt
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