ECLI:DE:BGH:2017:220817B2STR362.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 362/16 vom 22. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen Computerbetrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 22. Au gust 201 7 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. April 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Anstiftung zum Computerb e- trug in fünf Fällen, des versuchten Computerbetrugs oder des ve r- suchten Betrugs in fünf Fällen sowie des Betrugs oder des Co m- puterbetrugs in sechs Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schu ldspruch wegen Anstiftung zum Computerbetrug in den Fällen 489 bis 493 hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellungen b elegen in sämtlichen Fällen den so genannten doppelten Anstiftervorsatz, der sich auf das Hervorrufen des Tatentschlusses sowie a uf die Vollendung der in ihren wesentlichen Grundzügen bestimmten Haupttat beziehen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 3 StR 260/16, NJW 2017, 2134, 2135; Urteil vom 7. Mai 1996 1 StR 168/96, BGHR StGB § 26 Vorsatz 2). - 3 - Der Anstifter hat für die Haupttat ebenso einzustehen wie der Angestift e- te selbst. Sein Vorsatz muss daher auch auf die Ausführung der in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten (Haupt - )Tat bezogen sein (Senat, Urteil vom 21. April 1986 2 StR 661/85, BGHS t 34, 63, 66). Der Anstiftervorsatz muss die fremde Haupttat jedoch nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen (BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 1 StR 168/96, BGHR StGB § 26 Vorsatz 2). Ausreichend konkretisiert ist er zumindes t dann, wenn er diejenigen Umstände umfasst, aus denen sich die durch die eigene Anstiftungshandlung verursachte fremde rechtswidrige Tat soweit erkennen lässt, dass sie dem Tatbestand einer Strafnorm zugeordnet werden kann. Das tatbestandliche Geschehen m uss in der Vorstellung des Anstiftenden als wenigstens umrisshaft individualisiertes Geschehen ersche i- nen (Senat, aaO, BGHSt 34, 63, 66). Insoweit genügt bedingter Vorsatz. Dieser liegt auch dann vor, wenn der Täter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintreten den Möglichkeit einverstanden ist (Senat, Urteil vom 12. Januar 2005 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1, 6 f. ; Urteil vom 2. November 1994 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306). Gemessen hieran ist der Anstiftervorsatz in Bezug auf die jeweiligen Haupttaten in den Fällen 489 bis 493 tragfähig belegt. Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte V . - . Dies stellt jedoch unter den hier geg e- benen Umständen den bedingten Vorsat z im Hinblick auf die jeweiligen Haup t- taten nicht in Frage. Der Angeklagte V . wusste, dass der Angeklagte G . Tickets der Deutschen Bahn illegal bestellen konnte und bat ihn in den verfahrensgegenständlichen Fällen jeweils unmittelbar vor der Bestellung unter Nennung des Abfahrt - und Zielbahnhofs darum, entsprechende Fahrka r- ten für ihn zu besorgen und auszudrucken, die er in der Folge auch nutzte. Bei - 4 - dieser Sachlage steht das Fehlen der Kenntnis über die Einzelheiten des B e- stellvorgangs d er Annahme nicht entgegen, dass der Angeklagte V . den Angeklagten G . zu einer bestimmten Haupttat angestiftet hat. Darüber hinaus hat der Senat die Urteilsformel neu gefasst ; die Verwir k- lichung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 StGB i.V. m. § 263a Abs. 2 StGB ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 4 StR 111/11; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN). Appl Eschelbach Bartel Grube Schmidt
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