BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 363/09 vom 2. Dezember 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Hanau vom 11. Mai 2009 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldig-ten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Verfahrensr374gen und auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 1. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor, am 20. Januar 2009 im Zustand verminderter Schuldf344higkeit seinen Vater, der eine Holzsch374ssel sch374tzend vor sich gehalten habe, mehrfach mit F344usten in das Gesicht geschlagen zu haben, wodurch dieser blutende Verletzungen davongetragen habe. Das Landgericht hat wegen nicht ausschlie337barer Schuld-unf344higkeit zum Tatzeitpunkt die Er366ffnung des Hauptverfahrens im Strafverfah-ren abgelehnt und das Sicherungsverfahren er366ffnet. Es hat die Unterbringung 2 - 4 - in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil der Schlag des Beschul-digten durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Der Vater des Beschuldigten habe diesen unvermittelt angeschrien und dabei eine schwere Holzsch374ssel mit Henkelgriff in der rechten Hand gehalten. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin seinerseits angebr374llt, ihn in den Hausflur zur374ckgedr344ngt und aufgefordert, die Sch374ssel weg zu legen. Der Vater des Beschuldigten sei dem nicht nachge-kommen, sondern auf diesen zugegangen und habe mit der Sch374ssel zum Schlag ausgeholt. Um sich zu verteidigen, habe der Beschuldigte ungezielt in dessen Richtung geschlagen und ihn unabsichtlich an der Nase getroffen. In der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft, den Zeugen I. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Zeuge lautes Gebr374ll des Beschuldigten geh366rt und gesehen habe, wie dieser eine Person mit beiden H344nden in die Haust374r gedr374ckt habe. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil erwiesen sei, dass der Beschuldigte gebr374llt habe, und weil die weitere unter Beweis gestellte Tatsache f374r die Entscheidung ohne Bedeutung sei, 247 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO. Eine weitergehende Be-gr374ndung enthielt der in der Hauptverhandlung verk374ndete Beschluss nicht. In den Urteilsgr374nden hat das Landgericht hierzu ausgef374hrt, dass eine entspre-chende Bekundung des Zeugen I. der Einlassung des Beschuldigten nicht entgegengestanden h344tte. Denn Schl374sse auf einen von seiner Darstel-lung abweichenden Geschehensablauf lie337en sich daraus nicht ziehen, zumal in einem solchen Verhalten kein Angriff seitens des Beschuldigten zu sehen w344re. 3 2. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaup-teten Tatsachen abgelehnt wird, die Erw344gungen anf374hren, aus denen der Tat-richter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tat- 4 - 5 - s344chlichen Umst344nden gefolgert, so m374ssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen w344re, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen k366nnte (BGH NStZ 1997, 503; NStZ-RR 2002, 68 f.; StV 2005, 113, 115 m.w.N.; StV 2007, 176; StraFo 2007, 378; StraFo 2008, 162). Der Beschluss muss es den Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Antragsteller, erm366glichen, sich auf die durch die Ablehnung des Beweisantrags geschaffene Prozesslage einzu-stellen. Die erforderliche Begr374ndung entspricht grunds344tzlich den Begr374n-dungserfordernissen bei der W374rdigung von durch Beweisaufnahme gewonne-nen Indiztatsachen in den Urteilsgr374nden. Diesen Anforderungen wurde der Beschluss der Strafkammer nicht ge-recht. Seine Begr374ndung beschr344nkte sich auf die Wiedergabe des Gesetzes-wortlauts. Die Erkl344rung f374r die Bedeutungslosigkeit gibt die Strafkammer erst in den Urteilsgr374nden. Die unzul344ngliche Begr374ndung des Beschlusses wird da-durch jedoch nicht geheilt. Die Begr374ndung der Ablehnung eines Beweisantrags soll den Antragsteller in die Lage versetzen, sich auf die Prozesssituation einzu-richten und gegebenenfalls neue Antr344ge stellen zu k366nnen. Dies erfordert, dass ihm die Ablehnungsgr374nde in der Hauptverhandlung mitgeteilt werden, so dass er darauf noch reagieren kann. 5 Ein Beruhen des Urteils auf der unzul344nglichen Ablehnung eines Be-weisantrags kann ausgeschlossen werden, wenn die Gr374nde der Bedeutungs-losigkeit der Beweisbehauptung auf der Hand lagen, so dass der Antragsteller im Bilde war und in seiner Prozessf374hrung nicht beeintr344chtigt wurde. Das kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Frage, ob der Faustschlag des Beschuldigten oder aber m366glicherweise das Erheben der Holzsch374ssel durch den Vater des Beschuldigten durch Notwehr gerechtfertigt war, hing da-von ab, wer mit der t344tlichen Auseinandersetzung begonnen hatte. Hierf374r 6 - 6 - konnte die in das Wissen des Zeugen I. gestellte Tatsache, der Beschul-digte habe eine Person mit beiden H344nden in den Hausflur gedr374ckt, von Be-deutung sein. Ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Strafkammer die unter Beweis gestellten Behauptun-gen den Feststellungen uneingeschr344nkt zugrunde gelegt hat. Zwar hei337t es UA S. 6, "Der Beschuldigte 205 dr344ngte D. J. in den Hausflur und br374llte ihn an, dass er ihm nichts zu sagen habe." Dagegen, dass die Strafkammer damit auch das Dr374cken mit beiden H344nden als erwiesen angesehen hat, spre-chen aber die Ausf374hrungen UA S. 16, dass selbst dann, wenn man von der Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft ausgehen w374rde , dass der Beschul-digte eine Person mit beiden H344nden in den Hausflur gedr374ckt habe, daraus kein k366rperlicher Angriff des Beschuldigten gegen seinen Vater herzuleiten sei. 7 Im 334brigen w374rden auch die Ausf374hrungen der Strafkammer im Urteil die Annahme der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache nicht tragen. Die Darle-gung der tats344chlichen Bedeutungslosigkeit erfordert eine Einf374gung und W374r-digung in das bisher gewonnene Beweisergebnis. Die Wertung der Strafkam-mer, dass das unter "Gebr374ll" erfolgende Dr374cken einer Person mit beiden H344nden kein Angriff sei, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu und l344sst auch die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens au337er Acht, etwa die Einsch344t-zung des Sachverst344ndigen Dr. M. -I. , dass der Beschuldigte infolge einer Frontalhirnsch344digung seine Aggressionen nicht beherrschen k366nne. Schlie337lich h344tte auch n344her dargelegt werden m374ssen, weshalb eine entspre-chende Bekundung des Zeugen I. keine Auswirkungen auf die Glaub-haftigkeit der Einlassung des Beschuldigten und seiner fr374heren Aussagen und des Schreibens seines Vaters vom 28. Februar 2009 gehabt h344tte, die allesamt keinen Hinweis auf ein solches Geschehen enthielten. In jenem an den Vertei- 8 - 7 - diger gerichteten Schreiben hatte der Vater des Beschuldigten unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht im 334brigen erkl344rt, dass er den Beschul-digten sofort mit der Holzsch374ssel angegriffen habe, nachdem dieser ihn laut angebr374llt habe. Der Verfahrensfehler f374hrt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht. 9 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy