BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 364/01 vom 29. August 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Ge neralbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. August 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Frankfurt (Main) vom 29. März 2001 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Revisionsvortrag läßt eine unzulässige Willensbeeinflussung der Angeklagten im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht nicht erkennen. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Jähnke Detter Bode Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke Elf
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