BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 364/06 vom 20. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Oktober 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 15. Mai 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete, allein auf eine Aufkl344rungs-r374ge gest374tzte Revision des Angeklagten ist unzul344ssig. Die Verfahrensr374ge gen374gt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. August 2006 dargelegten Gr374nden nicht den Begr374ndungsanforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Da die Sachr374ge nicht erhoben ist, f374hrt dies zur Unzul344ssigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047; BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - 1 StR 432/05). 1 - 3 - Erg344nzend bemerkt der Senat, dass die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachr374ge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben h344tte. 2 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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