BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 364/12 vom 12. Dezember 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu nde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten A . Z . wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2012, soweit es die Angekla gte betrifft, im Strafausspruch mit den zuge - hörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent - scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die we itergehende Revision der Angeklagten A . Z . sowie die Revision des Angeklagten Ar . Z . werden als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte Ar . Z . hat die Kosten seine s Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten Ar . Z . ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das gilt gleichermaßen hinsichtlich des Schuldspruchs gegen die Ang e- klagte A . Z . . Dag egen hält der Strafausspruch gegen diese Angeklagte der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Da s Landgericht hat die Anwendung von § 31 BtMG mit der Begründung abgelehnt, der Polizei seien, als die Angeklagte ihre Bekannte K . K . als Mitauf traggeberin und Überwacherin de s von ihr durchgeführten Rauschgif t- transports bezeichnete, "die Daten" von Frau K . bereits bekannt gewesen (UA S. 17). Diese Begründung ist fehlerhaft. Nach den Feststellungen wurde in der Tasche der Angeklagten ein Fot o von K . K . aufgefunden ; daher hielt man nach ihr im Flughafen "Ausschau", fand sie aber nicht. Damit war j e- denfalls eine Tatbeteiligung von Frau K . nicht bekannt , auch wenn insoweit "ein Verdacht" bestand (UA S. 9). Die anschließende vo llständige Aufklärung der Tatbeteiligung von K . durch die Angeklagte konnte daher zur Anwe n- dung des § 31 BtMG führen. Becker Fischer Schmitt Berger Eschelbach 2 3
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