BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 364/15 vom 5. November 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführ ers am 5. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine n Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Das La ndgericht hat seine Kompensationsentscheidung nicht tragfähig Ermittlungsverfahren, aber auch nach Anklageerhebung zu vermeidbaren Ve r- nsation für die hierin liegende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwei Jahre und sechs Monate der als tat - und schuldangemessen angesehenen Freiheitsstrafe von sechs Jahren für vollstreckt zu erklären seien. Dies genügt den insoweit bestehenden Da rlegungsanforderungen nicht. Der Tatrichter ist verpflichtet, Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre U r- sachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (Senat, Urteil vom - 3 - 23. Oktober 2013 2 StR 392/13, NStZ - RR 2014, 21). Das Revisionsgericht mu ss anhand der Ausführungen in den Urteilsgründen jedenfalls im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen können, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK tragen, und ob sich die Kompensationsentscheidung i n- nerhalb des dem Tatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspielraums hält (S e- nat, a.a.O.). Der Senat vermag anhand der Urteilsgründe bereits nicht nachzuvollzi e- hen, von welchem konkreten Ausmaß der Verfahrensverzögerung der Tatrichter ausgegangen ist. Zwar liegt die Annahme einer Verfahrensverzögerung nahe, nachdem Anklage wegen der am 3. Dezember 2009 begangenen Tat erst am 14. April 2013 erhoben worden ist und deren Zulassung wegen vordringlicher Haftsachen erst am 4. März 2015 erfolgt ist. Der konkrete Umfang der Verfa h- rensverzögerung bleibt jedoch offen, zumal der Tatrichter immerhin auch e r- Darüber hinaus erschließt sich nicht, aufgrund welcher Umstände de r Tatrichter es für angemessen erachtet hat, das Maß der Kompensation auf zwei Jahre und sechs Monate zu bemessen. Die Kompensation einer rechtsstaat s- widrigen Verfahrensverzögerung ist nicht mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen, sondern hat nach d en Umständen des Einzelfalls grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 4 StR 391/14, wistra 2015, 241). - 4 - Der Senat schließt hier jedoch aus, dass der Angeklagte durch einen möglichen Rechtsfe hler beschwert sein könnte. Appl Krehl Eschelbach Ott Bartel
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