ECLI:DE:BGH:2017:030517B2STR364.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 364/16 vom 3. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts , zu Ziffer 1. a) und 3. auf dessen Antrag , und des Besch werdefü h- rers am 3. Mai 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 4. März 2016, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Ang e- klagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, hiervon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; b) im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einz iehung sowie c ) im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes , insoweit mit den zugehörigen Feststellungen , aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels des An geklagten, an eine andere Strafkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. - 3 - 3 . Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fäl len, hiervon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge, sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfu hr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und wegen eines Betrages in Höhe von 80.000 Die hiergegen gerichte te, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen S chuldspruchkorrektur (I.) und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruch s (II.). I. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sac hrüge führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchkorrektur . Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Ausweislich des in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen Urteilstenor s wurde der Angeklagte S . unerlaubten Handeltreibens mit 1 2 3 4 - 4 - Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, hiervon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge , sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei ben mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gesprochen . Demg e- genüber lautete d ie dem Protokoll angefügte Urteilsformel dahin, dass der A n- geklag te unter anderem der tateinheitlich in zwei Fällen begangenen unerlau b- ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Eine Berichtigung des am 3. Mai 2016 fertiggestellten Hauptverhandlungsprotokolls ist nicht erfolgt. Bei Widersprü chen zwischen der in das Hauptverhandlungspr o- tokoll aufgenommenen und der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Urteil s- formel ist die Formel im Hauptverhandlungsprotokoll maßgeblich (Meyer - Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 268 Rn. 18 mwN). Damit ist der Ange klagte der tateinheitlich in drei Fällen begangenen unerlaubten Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Die Feststellungen tragen, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zu Recht hingewi e- sen hat, jedoch nur di e Annahme von zwei im Verhältnis der Tateinheit zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge st e- henden Fälle n der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln . Der Schul d- spruch war daher entsprechend abzuändern. 2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch unbegründet. Dies gilt auch für die tatrichterliche Bewertung, der Angeklagte habe sich auch im Fall II. 5 der Urteilsgründe der mittäterschaftlichen Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht gering er Menge schuldig gemacht. 5 - 5 - a) Den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfüllt, wer ohne Erlaub nis nach § 3 Abs . 1 Nr. 1 BtMG Betäubungsmittel über die deutsche Hoheitsgrenze ins Inland verbringt (BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 317 f.). Nach ständiger Rechtsprechung ve r- langt der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln kein e i- genhändiges Verbringen der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutsc h- land. Als Täter einer Betäubungsmittelei nfuhr kommt deshalb nicht nur derjen i- ge in Betracht, der das Rauschgift eigenhändig ins Inland verbringt. Mittäter kann auch sein , wer die Betäu bungsmittel von anderen Personen über die deutsche Hoheitsgrenze bringen lässt ( BGH, Beschluss vom 8. November 1 989 3 StR 377/89, NStZ 1990, 130 ). Die bloße Veranlassung der Einfuhr genügt für die Annahme mittäterschaftlicher Einfuhr freilich n icht. Erforderlich ist vie l- mehr, dass der Betroffene einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender B e- trachtung nicht b loß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der zur Ta t bestandsverwirklichung führenden Tätigkeit aller Mitwirkenden darstellt, und die Tathandlung der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (st. Rspr.; Senat, Urteil vom 15. Mä rz 2017 2 StR 23/16; vgl. BGH, B e- schluss vom 8. November 1989 3 StR 377/89, NStZ 1990, 130). Wesentliche, in eine wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehende Gesichtspunkte sind dabei der Grad seines Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Ta t- herrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft. Bezugspunkt dieser wertende n B e- urteilung ist dabei der Einfuhrvorgang selbst ( Senat, Urteil vom 15. März 2017 2 StR 23/16; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 4 StR 144/15 , BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 ; Beschlus s vom 25. Februar 2015 4 StR 16/15 , NStZ 2015, 346 ; Beschluss vom 27. Mai 2014 3 StR 137/14, StV 2015, 633 ; Beschluss vom 11. Juli 1991 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN ). Der Hintermann, der in seinem Interesse die unerlaubte Einfuhr der mit seinem Geld erworbenen oder zu bezahlenden Betäubungsmittel veranlasst, kann danach je nach Sac h- 6 - 6 - lage Mittäter , Anstifter oder Gehilfe sein (BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 319; BGH , Beschluss vom 31. März 1992 4 StR 112/92, NStZ 199 2, 339 ). b) Gemessen hieran ist die Annahme mittäterschaftlicher Einfuhr im Fall II. 5 . d er Urteilsgründe nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte sich am Vortag gemeinsam mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten U . und dem gesondert verfolgten T . nach V . begeben und bei seinem Lieferanten zwei Kilogramm Marihuana bestellt , um es in der Folgezeit gewinnbringend weite r- zuveräußern . Auf Weisung des Angeklagten holten U . und T . das Rausch - gift am Folgetag bei dem Lieferanten in V . ab, zahlten den vereinbarten Kaufpreis und transportierten das Rauschgift in ihrem Fahrzeug zur niederlä n- disch - deutschen Grenze. Kurz vor Erreichen der G renze übergaben beide das Rauschgift an einen Kurier, der das Rauschgift übernahm und es in seinem Fahrzeu g ü ber die Grenze nach Deutschland verbrachte. Vor diesem Hinte r- grund begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei Mittäter der Einfuhr gewesen, weil er das Rauschgift persönlich bestellt , die Abholung des Rauschgifts am Folgetag veranlasst un d damit bestimmenden Einfluss auf Zei t- punkt und Modalitäten der Einfuhr genommen ha t , ( noch ) keinen durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. II. 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat die Einziehung de r be iden im Eigentum des A n- geklagten stehenden Kraftfahrzeuge Mercedes Benz sowie Seat Leon, die der Angeklagte zur Tatb egehung genutzt hat, rechtsfehlerfrei auf § 74 Abs. 1 , 7 8 9 - 7 - Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat stra f- äh n lichen C harakter und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar ( vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 2 StR 43/13, StV 2013, 565; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 3 StR 470/11, NStZ - RR 2012, 169; Fischer StGB 64. Aufl. § 74 Rn. 2). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehe n- der Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhä n- genden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffen den Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, aaO; BGH, Beschl u ss vom 27. September 2011 3 StR 296/11, NStZ - RR 2011, 370; B e- schluss vom 20. Juli 2011 5 StR 234/11, StV 2011, 726; Beschluss vom 20. September 1988 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Ab s. 1 Schuldausgleich 16; Urteil vom 12. Oktober 1993 1 StR 585/93, StV 1994, 76). b) Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht. Den Wert der Kraf t- fahrzeuge , bei denen es sich er sichtlich um solche von nicht un erheblichem Wert handelt, hat es o ffen gelassen und im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt . Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landg e- richt, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Ang e- klagten verwirkten Einzelstrafen und damit auch die Ges amtstrafe milder b e- messen hätte. 2. Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidungen, denn diese stehen mit der B e- messung der Strafe in einem untrennbar en inneren Zusammenhang (BGH, B e- sch luss vom 16. Februar 2012 3 StR 470/11, NStZ - RR 2012, 169, 170). 10 11 - 8 - 3. Die den aufgehobenen Strafaussprüchen jeweils zugrunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Festste l- lungen sind möglich. III. Die Anordnung des Verfalls des Wertersatz es über einen Geldbetrag in Höhe von 80.000 Bestand haben. e- klagten aus den Taten Erlangten in Höhe von 105.600 in seinem Vermögen vorhanden ist. Es hat deshalb e- fallvors chrift des § Verfall in Höhe des Gesamtbetrags anzuordnen und hat den Wertersatzverfall daher auf 80.000 beschränkt . Eine weitergehende Abmilderung wegen unbillige r Härte hat es abgelehnt. Die s hält rechtlic her Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat keine Feststellungen zu den Einkommens - und Vermögensverhältnissen des Ang e- klagten getroffen. Sow eit es im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § e n der relativ umfass enden Übe r- dies in Ermangelung näherer Darlegungen hierzu in den schriftlichen Urteil s- gründen nicht nachvollziehbar. Dem angefochtenen Urteil ist auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen, in welchem Umfang noch wer t- mäßig aus den Taten Erlangtes im Vermögen des Angeklagten vorhanden und 12 13 14 15 - 9 - somit die Ausübung tatrichterlichen Ermessens überhaupt erst eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 4 StR 265/15, NStZ - RR 2015, 307). Vor dem Hintergrund dieser unzureichenden Feststellungen und Wertu n- gen vermag der Senat weder zu prüfen, ob das Landgericht von seinem E r- messen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht noch ob es eine unbillige Härte z u- treffend ausgeschlossen hat. Zwar ist worauf das Landgericht zutreffend hi n- gewiesen hat im Sinne dieser Vorschrift erst gegeben, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und da s Übe r- maßverbot verletzen würde. Be zugspunkt dieser Prüfung ist die Frage, wie sich die Verfallsanordnung auf das davon betroffene Vermögen auswirken würde. In Ansehung des F ehlens jeglicher Darlegungen hierzu vermag der Senat nicht zu prüfen, ob das Tatgericht das genannte Merkmal rechtsfe hlerfrei ausgelegt hat. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube 16 17
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