BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 365/09 vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts K366ln vom 24. April 2009 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren r344uberischen Diebstahls, des r344uberischen Diebstahls, des Diebstahls und der versuch-ten N366tigung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Landgerichts im Fall 3 (II. 5 der Urteilsgr374nde) den Schuld-spruch wegen vollendeter N366tigung nicht tragen, da die N366tigungshandlung des Angeklagten den erstrebten Erfolg nicht erzielte. Der Schuldspruch war daher dahin zu 344ndern, dass der Angeklagte insoweit der versuchten N366tigung schul-dig ist. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen; eine andere Einlassung w344re dem Angeklagten nicht m366glich gewesen. 1 - 3 - Die Einzelstrafe von zwei Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat kann ausschlie337en, dass der Tatrichter bei zutreffender W374rdigung eine noch niedrigere Strafe verh344ngt h344tte. 2 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Cierniak
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