BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 365/10 vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. August 2010 gem344337 247247 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revi-sion gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstra-fen aus einem fr374heren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat er rechtzeitig Revision ein-gelegt. Das schriftliche Urteil wurde seinem Verteidiger am 19. April 2010 zuge-stellt. Mit einem am 9. Juni 2010 beim Landgericht eingegangenen Verteidiger-schriftsatz beantragt er unter Hinweis auf ein B374roversehen des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung des Rechtsmittels und begr374ndet seine Revision mit der allgemein erhobenen Sachr374ge. 1 - 3 - 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzul344ssig, da die Voraussetzungen gem344337 247 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden. 2 Die Antragsbegr374ndung 344u337ert sich nicht dazu, wann das Hindernis, das einer rechtzeitigen Revisionsbegr374ndung entgegenstand, weggefallen ist. Ent-scheidend f374r den Beginn der Frist f374r den Wiedereinsetzungsantrag im Sinne von 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Frist-vers344umung durch den Angeklagten. Jedenfalls in den F344llen, in denen die Wahrung der Frist f374r den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, ge-h366rt zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann dieses Hindernis entfallen ist (vgl. BGH, NStZ 2006, 54 f.). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Ver-schulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen w344re (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 45 Rn. 5). Erforderlich war demnach die Mit-teilung, wann der Angeklagte von der Vers344umung der Revisionsbegr374ndungs-frist Kenntnis erhalten hat. Daran fehlt es. 3 Im 334brigen sind die Tatsachen zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungs-antrages weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden ( 247 45 Abs. 2 Satz 1 StPO ). Aus dem Hinweis auf ein "B374roversehen" ist nicht zu ent-nehmen, dass den Angeklagten auch kein mitwirkendes Verschulden trifft. 4 Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (vgl. BGHR StGB 247 45 Abs. 2 Tat-sachenvortrag 9) zu gew344hren. 5 3. Die Frist zur Begr374ndung der Revision begann mit der Urteilszustel-lung (247 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) am 19. April 2010 und sie endete mit Ablauf des 19. Mai 2010. Die am 9. Juni 2010 eingegangene Revisionsbegr374ndung 6 - 4 - wahrt diese Frist nicht. Das Rechtsmittel ist daher als unzul344ssig zu verwerfen (247 349 Abs. 1 StPO). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 7 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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