BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 StR 365 /12 vom 18 . September 2013 in der Strafsache gegen wegen Inverkehrbringens von Arzneimittel n zu Dopingzwecken im Sport BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagew erk: ja Veröffentlichung: ja GG Art. 103 Abs. 2, AMG § 95 Abs. 1 Nr. 2a, § 6a Abs. 1 und 2 Satz 1 a.F. Regelt der Gesetzgeber die Strafbarkeit eines Verhaltens durch eine Blanket t- strafnorm, die auf eine außergesetzliche Bestimmung Bez ug nimmt, so muss die vo r- rangige Bestimmungsgewalt des Gesetzgebers erhalten bleiben. Dies ist bei der B e- zugnahme von § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AMG a.F. auf den jährlich aktualisierten Anhang zu dem Übereinkommen des Europarat s gegen D o- ping vom 16. November 1989 jedenfalls insoweit der Fall, als der Gesetzgeber bei A k- tualisierungen der Verweisungsnorm des § 6a AMG a.F. die dann aktuellen Verbotsli s- ten in seinen Willen aufgenommen hat. - 2 - BGH, Urteil vom 18. September 2013 - 2 St R 365/12 - LG Bonn - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 28. August 2013 in der Verhandlung am 18 . September 2013 , an denen teilg e- nommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender , die Richter am Bundesg erichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, der Richter am Bundesgerichthof Zeng, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw a lt aus Bonn und Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - D ie Revi sion des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 6. Februar 2012 wird verworfen . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen . Von Rechts wegen Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Ar z- n eimitteln zu Dopingzwecken im Sport zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. F erner hat es den Verfall von We rtersatz in Höhe von 10.000 Euro angeordnet . Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde ge stützte Revision des A ngeklagten. D as Rechtsmi t- tel hat keinen Erfolg . I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Zei t- raum vom 25. Mai 2008 bis 3. Dezember 2010 mit einem Wochenlohn von z u- letzt 2.500 Euro in leitender Position für das Unterneh men . . Das im Ausland ansässige Unternehmen betrieb einen Internethandel unter and e- rem mit Arzneimitteln, die a nab ol androgene Steroide enthielten. Besteller w a- ren Bodybuilder und Kraftsportler in den USA, Kanada, Südafrika und ganz E u- ropa . Zu den Aufgaben des Angeklagten als rechte Hand des Firmenchefs g e- hörten die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Vertriebsstruktur des U n- terneh mens sowie die Überwachung anderer Mitarbeiter . Im Tatzeitraum gingen Bestellungen von 107.070 Ku nden ein . Der Gesamtumsatz des Unternehmens betrug rund 43 Millionen US - Dollar. Darin enthalten war ein Umsatz anteil von 1 2 - 5 - rund 8, 7 Millionen US - Dollar, der auf Warenlieferungen mit Arzneim itteln entfiel , welche die Wirkstoffe Testosteron, Clomifen, Methandi enon, Boldenon, hum a- nes Choriongonadotropin, Tamoxifen, Nandrolon , Decanoat, Stanoz o- lol, Oxandrolon und Trenbolon enthielten. Das Landgericht hat die hierauf bezogenen Handlungen des Angekla g- ten als eine Tat des Inverkehrbringen s von Arzneimitteln zu Do pingzwecken im Sport bewertet. D ie Tat sei vo n de m Angeklagten als Mittäter in den Varianten des Feilbietens und der Abgabe der Arzneimittel an andere begangen worden. Bodybuilding sei als Sport im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG einzustufen, ohne dass es darauf ankomme, ob die mit den Arzneimitteln erstrebte Lei s- tungssteigerung auf Aktivitäten im Wettkampf, beim Training oder in der Freizeit gerichtet sei . II. Die Revision gegen dieses Urteil ist un begründet. 1. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht v or. Die Anklageschrift vom 6. Juni 2011 erfüllt ihre Umgrenzungsfunktion im Sinne von § 200 Abs. 1 StPO . Der Anklagesatz umschreibt die Tat im prozessualen Sinne in einer Weise, dass der Verfahrensgegenstand nicht verwechselt werden kann. Zur Erfüllung der U m- grenzungsfunktion ist es bei einem Organisationsdelikt , bei dem einem in leitender Funktion des Unternehmens tätigen Beteiligten die Au s- führungshandlungen der Mitarbeiter zugerechnet werden, nicht erforderlich, sämtliche 107.070 Bestell vorgänge und entsprechende Warenlieferungen an die Kunden im Einzelnen mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 94) . Der als eine Handlung im Rechtssinne b e- wertete Tatbeitrag des Angeklagten bestand in der übergreife nden Mitwirkung im Organisationsgefüge des Un ternehmens, die im Anklagesatz in unverwec h- selbarer Weise umschrieben ist . 3 4 5 - 6 - 2. Die ä- ch. Sie ist schon unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO . D er Beschwerdefü h- rer hat nicht nachvollz iehbar mitgeteilt , wann ihm die verspätete Akteneinsicht gewährt worden ist und wie viel Zeit die Sichtung der nachgereichten Unterlagen in Anspruch genommen hat. So kann der Senat nicht überprüfen, ob die Stra f- kammer die Hauptverhandlung hätte aussetzen müssen, weil die Verteidigung diese Unterlagen nicht bereits innerhalb der Unterbrechungen der Hauptve r- handlung in ausreichendem Maße habe sichten kön nen . 3. D ie Sachrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen I n- verkehrbringens von Arzneimitteln z u Dopingzwecken im Sport gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 a i.V.m. § 6a Abs. 1 und 2 AMG und in Verbindung mit dem Anhang zu dem Übereinkommen gegen Doping ( vgl. Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) . a) Bei den an Kunden des Unternehmens G . versandten Waren handelt e es sich um A rzneimi ttel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG, die durch Fei l- bieten bzw. Abgabe an a ndere in Verkehr gebracht wurden . Dem Angeklagten sind die entsprechenden Handlungen durch Mitarbeiter des Unternehmens " G . " gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen . Insoweit liegt b ei ihm eine einheitliche Handlung vor (vgl. zu eine m Organisationsdelikt Senat, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 2 StR 555/12 , wistra 2013, 389 ). b) Das Inverkehrbringen der Arzneimittel erfolgte zu Dopingzwecken im Sport. Der Tatbestand i n § 95 Abs. 1 Nr. 2 a i.V.m. § 6a Abs. 1 AMG erfasst n e- ben dem Leistungssport auch den Breitensport. Die Stärkung des Muske l- o- lika ist als Doping im Sport anzusehen (vgl. BT - Drucks. 13/9996 S. 13 ; BGH, 6 7 8 9 10 - 7 - Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 425/11, BGHR AMG § 95 Abs . 1 Nr . 2a Dopingmittel 2). c) Die Regelung des § 6a Abs. 1 AMG findet allerdings nur Anwendung auf solche Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang des Übereinkommens gegen Dopi ng vom 16. November 1989 aufgeführten Gruppen von verbotenen Wir k- stoffen enthalten ( § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport vom 24. Oktober 2007, BGBl. 2007 I, S. 2510) . Dabei wird der Anha ng zu dem Übereinkommen gegen D oping im Sport von der Beobachtenden Begleitgruppe des Europarats (Art. 10 des Übereinkommens gegen Doping ) durch jährlich aktualisierte Verbotslisten, die sich inzwischen an den von der W orld - Anti - Doping - Ag ency (WADA) aufg e- stel lten Verbotslisten orientieren, neu gefasst und jeweils im Bundesgesetzblatt (Teil II) veröffentlicht. Es kann dahinstehen , ob . ilfe des Angekla g- ten vertriebene n Dopingmittel schon in dem ursprünglichen Anhang zu dem Übe r einkommen gegen Doping ( Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Überei n- kommen gegen Doping vom 16. November 1989, BGBl. 1994 II S. 334) , auf den § 6a Abs. 2 AMG Bezug nimmt, enthalten waren. Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob es sich bei der Verweisun g des § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG in der bis zum 25 . Oktober 2012 geltenden Fassung um eine dynamische Verweisung auf die jeweils durch Beschluss der Beobachtenden Begleitgruppe des Europarats jährlich angepasste Fassung des Anhangs handelt ( so ohne nähere Begr ündung BGH , Beschluss vom 5. August 2009 - 5 StR 248/09, NStZ 2010, 170 , 171 und jetzt auch die Neufassung des § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG durch das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vo r- schriften vom 19. Oktober 2012, BGBl. 2012 I, S. 11 12 - 8 - Der Gesetzgeber hat nämlich § 6a Abs. 2 AMG unter anderem durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport im Jahre 2007 (BGBl. 2007 I, S. 2510) und durch das Geset z zur Änderung arzneimittelrechtl i- cher und anderer Vorschriften vom 17. Ju li 2009 (BGBl. 2009 I, S. 1990) geä n- dert (weitere Änderungen erfolgten in den Jahren 2010, 2012 und 2013). Ihm war dabei bewusst, dass die Verbotslisten im Anhang zu dem Übereinkomme n gegen Doping jährlich aktualisiert werden. Der Gesetzgeber hat damit die zur Tatzeit gültige n Liste n (BGBl. 2007 II, S. 812 ff. und BGBl. 2009 II, S. 368 ff. ) in seinen Willen aufgenommen. Die jeweils bestehende n Verbotsliste n stell en den gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG maßgebliche n zu dem Übereinko m- men gegen Doping dar. Sie enthalten . o- pingmittel vertriebenen Stoffe, deren Inverkehrbringen dem Angeklagten vo r- geworfen wird. Diese Stoffe sind auch in weiteren Aktu alisierungen der Verbot s- listen aufgeführt (vgl. BGBl. 2010 I I, S. 206 ; 2011 II, S. 78 ; 2012 II, S. 118 ; 2013 II, S. 177 ) . Es besteht k ein Zweifel daran , dass d e r Gesetzgeber zurzeit der Ä n- derungen des § 6a AMG jeweils den Umgang mit diesen Stoffen unter da s strafrechtliche Verbot des § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a Abs. 1 und 2 AMG ste l- len und daran festhalten wollte . Damit ist auch Art. 103 Abs. 2 GG Genüge getan, ohne dass insoweit zu entscheiden wäre , ob eine dynamische Verweisung , die der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vo r- schriften vom 19. Oktober 2012 konkretisiert hat (BT - Drucks. 17/9341 S. 48), dem Bestimmtheitsgebot genügt (vgl. dazu Parzeller/Prittwitz StoffR 2009, 101, 106 ff. un d 119 ff. m.w.N.). Erfolgt die Ergänzung eines Bla n- kettstrafgesetzes durch eine außergesetzliche Regelung, so ist dies unschä d- lich, wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe bereits im Gesetz hinreichend deutlich umschrieben si nd (vgl. BGH, Beschluss 13 14 - 9 - vom 15. März 1996 - 3 StR 506/95, BGHSt 42, 79, 84). Bei der ergänzenden Einbeziehung ein e s konkretisierenden Rechtsakts außerhalb des Gesetzes muss zwar auch die vorrangige Bestimmungs gewalt des Gesetzgebers erhalten bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2010 - 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, Rn. 57 , wistra 2010, 396, 403 ) . Dies ist hier aber , soweit der Gesetzg e- ber mit den Änderung en des § 6a Abs. 2 AMG - wie dargelegt - die Strafbarkeit des Umgangs mit den in den Anhängen zu d ieser Zeit enthaltenen Stoffen unter ein strafrechtliche s Verbot stellen wollte, ohne Weiteres anzunehmen. Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng
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